Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 26.08.1982; Aktenzeichen S 4 Ar 223/81) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26. August 1982 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht den Eintritt einer vierwöchigen Sperrzeit (vom 24. März biß 20. April 1981) festgestellt hat.
Der 1940 geborene Kläger ist Fußball-Lehrer (Trainer mit Lizenz für die 1. und 2. Bundesliga). Nach erfolgreichem Besuch der Sporthochschule in K. im ersten Halbjahr 1975 war er von Juli 1975 bis März 1976 Fußballtrainer der E. S. in G. U.; das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch des Klägers durch Aufhebungsvertrag. Ab Juli 1976 war er sodann Fußballtrainer bei V. in O.; zum Ende April 1977 endete das Arbeitsverhältnis auf beiderseitigen Wunsch hin durch Aufhebungsvertrag. Ab Ende August 1977 trainierte der Kläger die Mannschaft des F. „B.” … U. e.V. gegen ein monatliches Bruttogehalt von 10.800,– DM. Mitte Oktober 1978 stellte ihn der Vereinsvorstand mit sofortiger Wirkung von den Pflichten des von vornherein bis Ende Juli 1979 befristeten Arbeitsvertrages frei; es kam zur Vertragsauflösung (Auflösungsvereinbarung), der Kläger erhielt zur Vermeidung arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen eine Abfindung in Höhe 24.000,– DM. Wegen Arbeitslosigkeit bekam er sodann Arbeitslosengeld bis Ende Juni 1979. Ab Juli 1979 war der Kläger Fußballtrainer bei dem Sportverein P. G. in A.; es kam wegen Zahlungsunfähigkeit des Vereins zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages, der vom Kläger beim Landgericht A. (Abteilung für arbeitsgerichtliche Streitsachen) geführte Rechtsstreit auf Zahlung seines Trainer-Honorars und von Schadensersatz blieb insbesondere wegen ausländerrechtlicher Gesichtspunkte erfolglos.
Nachdem der Kläger im Juli und August 1980 wegen Arbeitslosigkeit erneut Leistungen besagen hatte, war er ab September 1980 mit einen Monatsgehalt von ca. 6.000,– DM brutto nebst Prämien Trainer des F.-C. e.V. in H./S. (…). Das bis 30. Juni 1981 befristete Arbeitsverhältnis wurde vorzeitig durch den Auflösungsvertrag von 23. März 1981 beendet, wonach der Kläger der sofortigen Entbindung von seinen Pflichten widersprochen und arbeitsgerichtliche Maßnahmen angekündigt hat sowie zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen und zur Beilegung des Streits für den Verlust das Arbeitsplatzes einen Abfindungsbetrag in Höhe von 17.000,– DM erhielt. Am 28. April 1981 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld, das er ab 18. Mai 1981 erhielt.
Nachdem der Kläger in der Stellungnahme zur Lösung des Arbeitsverhältnisses von 12. Mai 1981 erklärt hatte, er sei Ende März 1981 ohne jeglichen Grund gegen seinen Willen und trotz seiner „Drohung mit Arbeitsgericht bzw. Anwalt” fristlos beurlaubt worden und er habe vergleichsweise und notgedrungen die vom Arbeitgeber angebotene Abfindungszahlung zur Prozeßvermeidung akzeptiert, stellte das Arbeitsamt Koblenz mit dem streitbefangenen Bescheid vom 5. Juni 1981 den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen (vom 24. März bis 20. April 1981) fest, weil die Versichertengemeinschaft nicht mit den Folgen der Lösung des Arbeitsverhältnisses belastet werden könne. Mit weiterem Bescheid vom 23. Juni 1981, der vom Kläger nicht angefochten wurde, stellte das Arbeitsamt das Buhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen der erhaltenen Abfindung für die Zeit vom 23. März bis 17. Mai 1981 fest.
Mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Juni 1981 wies der Kläger darauf hin, die für ihn in Frage könnenden Arbeitsstellen hätten sich durch die vom Deutschen Fußballbund beschlossene Neugliederung der 2. Bundesliga um 22 Arbeitsplatze vermindert; wann ihm fristlos gekündigt worden wäre und er mit dem Verein einen Arbeitsrechtsstreit geführt hätte, so habe er keine Aussichten gehabt, in absehbarer Zeit in seinem Beruf wieder eins neue Stelle zu erhalten. Im wohlverstandenen Interesse der Versichertengemeinschaft habe er sich auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingelassen, um dadurch eine Grundläge zu schaffen, schnell die eintretende Arbeitslosigkeit zu überwinden und baldigst wieder einen neuen Arbeitgeber zu finden; denn bei anderem Verhalten habe er die fristlose Kündigung und damit die ohnehin eintretende Arbeitslosigkeit nicht vermeiden können. Der F. teilte auf Anfrage dem Arbeitsamt Koblenz unter dem 4. August 1981 mit, der Kläger sei am 23. März 1981 von seiner Tätigkeit als Fußball-Lehrer entbunden und der Arbeitsvertrag unter Zahlung einer Abfindung in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst worden; unterschiedliche Auffassungen im sportlichen Bereich seien die Gründe der Vertragslösung gewesen.
Der Widerspruchsausschuß wies den Widerspruch zurück im wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe seine Arbeitslosigkeit zumindest grobfahrlässig und ohne wichtigen Grund herbeigeführt; z...