Leitsatz (amtlich)
1. Auch nach der durch das 6. ÄndG GAL vom 1972-07-26 und das 7. ÄndG GAL vom 1973-12-19 neugefaßten Vorschrift des GAL § 42 Abs 1 Buchst a ist die Unternehmensabgabe nur dann strukturverbessernd, wenn der Landwirt, an den das Unternehmen verpachtet wird, im Zeitpunkt der Abgabe bereits landwirtschaftlicher Unternehmer war.
2. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Landwirt erst durch die Übernahme des abgegebenen Betriebes zum landwirtschaftlichen Unternehmer wird.
Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 26.03.1976; Aktenzeichen S 11 Lw 24/75) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26. März 1976 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der im … 1907 geborene Kläger war von 1946 bis Ende August 1971 landwirtschaftlicher Unternehmer eines über 20 ha großen Betriebes. Durch schriftlichen Vertrag vom 1. Juni 1971 verpachtete er 17,33 ha seines Unternehmens für die Zeit vom 1. September 1971 bis 31. August 1980 an E. L. in R.-S., der bis dahin kein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaftet hatte, durch die Übernahme des vom Kläger gepachteten Landes aber landwirtschaftlicher Unternehmer und ab 1. September 1971 beitragspflichtig zur Alterakasse wurde. Durch Bescheid vom 20. September 1971 gewährte die Beklagte dem Kläger vorzeitiges Altersgeld ab 1. September 1971.
Im Juni 1975 beantragte der Kläger die Umwandlung des Altersgeldes in Landabgaberente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 1975 ab, weil durch die Verpachtung an E. L. keine Strukturverbesserung erzielt worden sei. Der Pächter sei nämlich vor der Übernahme der Pachtflächen noch kein landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen. Im übrigen fehle es aber auch an einer rechtswirksamen Abgabe, denn der mit Ernst Laborenz abgeschlossene Pachtvertrag weise keine Laufzeit von mindestens neun Jahren nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers auf. Den Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 10. Oktober 1975 mit im wesentlichen gleicher Begründung zurück.
Im Klageverfahren trug der Kläger vor, E. L. habe Ende 1971 auch noch den Betrieb seines Vaters übernommen. Deshalb liege jetzt eine Strukturverbesserung vor. Es könne dabei keine Rolle spielen, daß er die Pachtflächen 1971 direkt an den Sohn L. und nicht zunächst an dessen Vater abgegeben habe.
Das Sozialgericht Speyer (SG) hat die Klage durch Urteil vom 26. März 1976 abgewiesen und dazu ausgeführt: um in den Genuß der Landabgaberente zu kommen, hätte der Kläger die Pachtflächen an ein anderes, existenzfähiges Unternehmen abgeben müssen, das seit mindestens September 1970 eine Existenzgrundlage gewesen sei. Daß E. L. noch im Jahre 1971 auch den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters übernommen habe, genüge insoweit nicht, weil das Gesetz für die Annahme einer strukturverbessernden Abgabe verlange, daß der Übernehmer ein Jahr vor der Übernahme ein eigenes landwirtschaftliches Unternehmen in Bewirtschaftung gehabt habe.
Der Kläger hat gegen das am 22. April 1976 als Einschreiben zur Post gegebene Urteil am 6. Mai 1976 Berufung eingelegt. Er macht geltend, der Pächter E. L. und er seien bereit, den am 1. Juni 1971 abgeschlossenen Pachtvertrag rückwirkend um 15 Monate über den 31. August 1980 hinaus zu verlangen. Damit dürften dann sämtliche Voraussetzungen für eine strukturverbessernde Abgabe erfüllt sein. Dem stehe nicht entgegen, daß er die Pachtflächen auf Bitten des Vaters des E. L. direkt an diesen und nicht zunächst an den Vater L. zur Bewirtschaftung in dessen landwirtschaftlichem Unternehmen verpachtet habe; denn es komme nach dem Gesetz nicht darauf an, daß der Unternehmer mindestens ein Jahr vor der Abgabe landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen sei; entscheidend sei vielmehr, daß der aufnehmende Betrieb mindestens ein Jahr vorher als landwirtschaftliches Unternehmen bestanden habe. Der Kläger verweist außerdem auf ein von ihm vorgelegtes Schreiben vom 13. Oktober 1976, in dem mehrere Personen aus R.-S. und W. unterschriftlich bestätigt haben, daß der zwischen dem Kläger und E. L. abgeschlossene Pachtvertrag als strukturverbessernd anzusehen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26. März 1976 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm an Stelle des vorzeitigen Altersgeldes Landabgaberente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, daß dem Kläger keine Landabgaberente zustehe, weil er die Pachtflächen nicht wirksam abgegeben habe und der Pächter E. L. nicht seit mindestens einem Jahr vor der Übernahme der Grundstücke Landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen sei. Eine Nachholung der rechtswirksamen Abgabe zum Zwecke der Erlangung von Landabgaberente sei nicht möglich.
Die den ...