Leitsatz (amtlich)
1. Hat die KK in ihrer Satzung geregelt, daß der Anspruch auf Familienkrankenhilfe für Kinder nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze besteht, ist sie nicht verpflichtet, Leistungen weiterzugewähren, wenn die Altersgrenze überschritten ist, die schon vorher eingetretene behandlungsbedürftige Krankheit aber weiter fortbesteht.
2. Der Grundsatz, daß eine nachfolgende Leistungsgewährung im Rahmen der Familienkrankenhilfe ausgeschlossen ist, gilt auch, wenn die für den Anspruch neben der Altersgrenze maßgebende Schul- oder Berufsausbildung beendet ist.
Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 21.01.1975; Aktenzeichen S 3 K 20/73) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 21. Januar 1975 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die der Beklagten seit 1. Juli 1971 als Pflichtmitglied angehört, ist die Mutter des am … 1952 geborenen H.-P. K. (K.), der bis Juni 1971 verschiedene Gymnasien besuchte, ohne jedoch einen Abschluß zu erreichen. Wegen Drogenmißbrauchs und dadurch verursachter Krankheitserscheinungen befand sich K. seitdem mehrfach in ärztlicher Behandlung, die unter anderes vom 8. September bis 30. Oktober 1971 im V.krankenhaus in K., vom 29. November bis 6. Dezember 1971 in der Diakonissenanstalt in K., vom 5. September bis 25. Oktober 1972 im M. in Ki., vom 19. Dezember 1972 bis 4. Januar 1973 im Kreiskrankenhaus K. und vom 4. Januar bis 26. Juli 1973 wiederum im M. in Ki. durchgeführt wurde. Im Februar 1973 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der ihr durch die Krankheit des K. entstandenen und noch entstehenden Kosten im Rahmen der Familienkrankenhilfe.
Nachdem das B. Konservatorium für Musik in K. am 26. Februar 1973 mitgeteilt hatte, K. habe dort in Vorbereitung auf sein beabsichtigtes Studium an der Musikhochschule in K. in der Zeit vom 1. Dezember 1971 bis 30. November 1972 pro Woche (mit Ausnahme der Ferien) eine Stunde Unterricht in dem Fach Kontrabaß erhalten, lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 5. März 1973 ab, weil dadurch die in ihrer Satzung festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Familienkrankenhilfe für unterhaltsberechtigte Kinder zwischen 18 und 25 Jahren, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, nicht erfüllt seien. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 4. April 1973 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren trug die Klägerin unter Vorlage verschiedener Bescheinigungen vors Während des Besuches des Konservatoriums habe K. täglich wenigstens fünf Stunden zuhause auf einen Kontrabaß üben müssen, den seine Eltern für ihn extra angeschafft hätten. Außerdem habe er in der Zeit von Februar bis September 1972 und vom 1. August bis 30. September 1973 ebenfalls zuhause von privater Seite wöchentlich zwei Klavierstunden erhalten, weil er vorgehabt habe. Klavier später auf der Hochschule für Musik im Nebenfach zu belegen. Zur Bewältigung des damit verbundenen Arbeitspensum seien täglich etwa zwei Stunden Übung erforderlich gewesen. In der Zeit von Juli bis September 1973 sei er auch noch in dem Fach Musiktheorie eine Stunde wöchentlich unterrichtet worden. Dieser Vorbereitungen habe es bedurft, um die Aufnahmeprüfung für die Staatliche Hochschule für Musik in K. zu bestehen, die er am 10./11. Oktober 1973 mit Erfolg abgelegt habe. Seit 1. Oktober 1973 sei K. als ordentlicher Studierender dieser Hochschule immatrikuliert.
Das Sozialgericht (SG) hat K. und dessen Halbbruder M. I. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 17. September 1974 verwiesen. Den weiteren hat das SG bei dem B. Konservatorium für Musik in K. angefragt, wieviel Stunden täglich erfahrungsgemäß im Rahmen des dem Kläger erteilten Instrumentalunterrichts für häusliche Übungen anzusetzen gewesen seien. Der Direktor des Konservatoriums F. hat am 17. Oktober 1974 geantwortet, in der Regel sei bei einer Stunde Unterricht pro Woche, wie er K. erteilt worden sei, zur Vorbereitung ein häusliches Üben von ca. zwei Stunden täglich erforderlich. Daraufhin hat des SG durch Urteil vom 21. Januar 1975 die Klage abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Eine Schul- oder Berufsausbildung könne nur dann die Grundlage für die Gewährung von Familienkrankenhilfe für ein über 18 Jahre altes Kind bilden, wenn sie die Arbeitskraft des Kindes mindestens überwiegend in Anspruch nehme und es ihm unmöglich mache, darüber hinaus noch einem Lohnerwerb oder einer sonstigen entgeltlichen Beschäftigung nachzugehen. Eine derartige Feststellung könne bei K. unter Anlegung eines objektiven Maßstabes aber nicht getroffen werden. Bei ihm seien außer drei eigentlichen Unterrichtsstunden wöchentlich (eine Stunde Kontrabaß, zwei Stunden Klavier) für die Bewältigung der häuslichen Übungsaufgaben im Durchschnitt höchstens je zwei Stunden täglich pro Instrument erfor...