Leitsatz (amtlich)

Trotz rechtskräftiger Teilaufhebung einer Kg-Bewilligung für die Vergangenheit, besteht kein Erstattungsanspruch nach SGB X § 50 Abs. 1 gegenüber dem durch die aufgehobene Bewilligung begünstigten früheren Kg-Berechtigten, wenn das überhöhte Kg tatsächlich nicht an ihn, sondern an den kraft einer der Kindergeldkasse zwar mitgeteilten, von dieser aber nicht erkannten Änderung der Bezugsberechtigung an seine Stelle getretenen anderen Elternteil gezahlt wurde.

 

Normenkette

SGB X § 50 Abs. 1 Fassung 1981-01-01

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 25.02.1985; Aktenzeichen S 9 Kg 31/84)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.04.1987; Aktenzeichen 10 RKg 16/85)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 25. Februar 1985 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der zugelassenen Berufung fordert die Beklagte vom Kläger weiterhin die Erstattung von Kindergeld (Kg) für die Zeit von Mai 1978 bis Juni 1982 in Höhe von 7.420,– DM.

Der 1943 geborene Kläger erhielt ab April 1971 antragsgemäß und mit ausdrücklichem Einverständnis seiner damaligen, zweiten Ehefrau, der Beigeladenen, vom Arbeitsamt Neustadt an der Weinstraße, jetzt Arbeitsamt Landau, Kg unter Berücksichtigung von insgesamt 3 Kindern. Anke, geboren am … 1964, eine Tochter des Klägers aus erster Ehe, wurde auch nach Einführung des Kindergeldes für das erste Kind ab 1. Januar 1975 nur als Zählkind berücksichtigt, weil sie bei ihren Großeltern mütterlicherseits lebte.

Für Thomas, geboren am … 1966, ein nichteheliches Kind der zweiten Ehefrau, das mit im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebte und den Familiennamen des Klägers führte, und für Jochen, geboren am … 1971, ein eheliches Kind des Klägers und seiner zweiten Ehefrau, wurden dem Kläger aufgrund des ihm nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz und 3 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) von seiner Ehefrau zugestandenen Vorrangs deshalb für die streitige Zeit monatlich zwischen 100,– und 240,– DM, insgesamt 7.420,– DM mehr an Kg bewilligt, als der Ehefrau für diese Kinder zugestanden hätte.

Ab 1. Mai 1978 lebten der Kläger und seine zweite Ehefrau getrennt. Die Ehe wurde inzwischen am 16. Oktober 1979 rechtskräftig geschieden. Thomas und Jochen blieben bei der Mutter in der bisherigen Ehewohnung. Der Kläger zog aus. Beide waren sich darüber einig, daß künftig die Ehefrau das Kg erhalten sollte. Zu diesem Zweck erstattete die Ehefrau dem Arbeitsamt am 21. April 1978 unter Verwendung eines Formulars der Beklagten eine Veränderungsanzeige mit der Bitte, das Kg künftig auf ein anderes Konto bei der gleichen Bank zu überweisen. Dabei handelte es sich, was aus der Anzeige allerdings nicht ersichtlich ist, um ein Konto der Ehefrau. In der Anzeige ist als Kg-Berechtigter der Kläger und als dessen bisherige Anschrift die bisherige Ehewohnung angegeben. Diese Wohnung gab die anzeigende Ehefrau auch (weiterhin) als ihre Anschrift an. Die Angabe einer neuen Wohnung des Klägers fehlt. Der Kläger bestätigte durch eigenhändige Unterschrift, daß diese Anzeige mit Wissen und im Auftrag des Kg-Berechtigten erfolge.

Das Arbeitsamt überwies bis einschließlich Juni 1982, das dem Kläger unter Berücksichtigung von Anke als Zählkind für Thomas und Jochen bewilligte Kg auf das in der Veränderungsanzeige angegebene Konto. Zuletzt wurden für Thomas im November 1982 200,– DM als Nachzahlung für Mai und Juni 1982 überwiesen, obwohl die Mutter in der im Juli 1982 vorgelegten, noch vom Kläger angeforderten, Schulbescheinigung den vom Arbeitsamt eingesetzten Namen des Klägers durch Ihren eigenen Namen ersetzt und zugleich ihre inzwischen ebenfalls geänderte Anschrift angegeben hatte.

Nach Aufklärung des Sachverhalts forderte das Arbeitsamt zunächst die Mutter mit Schreiben vom 28. Juni 1983 auf, zu der von ihr zu Unrecht in Empfang genommenen Überzahlung und einer deshalb beabsichtigten Rückforderung von 7.320,– DM für Mai 1978 bis April 1982 Stellung zu nehmen. Sie gab an, sie habe nicht gewußt, daß Anke bei ihr nicht als Zählkind berücksichtigt werden könne. Wegen der Rückforderung werde sie nach Erlaß eines entsprechenden Bescheids weiter Stellung nehmen und eventuell eine Stundung beantragen.

Mit Schreiben vom 31. Januar 1984 wandte sich das Arbeitsamt dann jedoch wegen der Überzahlung und Rückforderung an den Kläger. Ihm warf es vor, er habe von Mai 1978 bis Juni 1982 Insgesamt 9.920,– DM Kg zu Unrecht bezogen, weil Thomas vom Zeitpunkt der Trennung an bei ihm nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Kläger hielt dem ohne Erfolg entgegen, seit Mai 1978 habe nicht mehr er, sondern nur noch seine zweite Ehefrau Kg für Thomas und Jochen erhalten. Sie habe bei seinem Auszug dem Arbeitsamt eine entsprechende Veränderungsanzeige erstattet, die er mitunterschrieben habe.

Mit Bescheid vom 27. Februar 1984, Änderungsbescheid vom 14. Mai 1984 ...

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