Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 30.05.1986; Aktenzeichen S 9 Ar 239/85) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 30.5.1986 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt festzustellen, daß der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Erstattung eines Investitionskostenzuschusses bevorrechtigte Forderung nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Konkursordnung (KO) ist.
Im Wege der Winterbauförderung gewährte die Klägerin dem Bauunternehmen E. F. seit dem Jahre 1974 wiederholt Investitionskostenzuschüsse zum Erwerb von technischen Geräten. Auf Antrag vom Januar 1982 hin bewilligte sie mit Leistungsbescheid vom 17.2.1982 zum Erwerb eines Dampfstrahlreinigers einen Zuschuß in Höhe von 2.656, DM, entsprechend 40 % der Gesamterwerbskosten. Der Bescheid enthält den Zusatz, daß die zweckentsprechende Verwendung auf Winterbaustellen bis zum Ende des 5. Jahres nachgewiesen werden müsse; für jedes Jahr der genannten Frist, in dem das Gerät nicht nachgewiesenermaßen in der Schlechtwetterzeit auf Baustellen eingesetzt worden sei, müßten 20 % des gewährten Betrages zurückgezahlt werden, das gleiche gelte, wenn das Gerät veräußert oder der Nachwels über die zweckentsprechende Verwendung nicht geführt werde.
Im Januar und Februar 1982 wurden 2.656, DM in zwei Teilbeträgen an die Firma E. F. ausgezahlt. Das Arbeitsamt Montabaur überprüfte und bestätigte im Winter 1982/83 die ordnungsgemäße Verwendung; am 29.2.1984 wurde über das Vermögen der Firma E. F. auf eigenen Antrag das Konkursverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde der Beklagte ernannt. Mit Schreiben vom 19.6.1984 teilte das Arbeitsamt Montabaur dem Beklagten mit, die Bewilligung des Investitionskostenzuschusses werde in Höhe von 2.124,80 DM aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert. Wegen des Konkurses sei es der Firma für die weiteren vier Jahre nicht möglich, eine zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. Ebenfalls am 19.6.1984 beantragte das Arbeitsamt, die Erstattungsforderung als bevorrechtigte Konkursforderung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO in die Tabelle einzutragen. Der Beklagte trug die Forderung als „vorläufig bestritten” ein und teilte dem Arbeitsamt mit, er erkenne die Forderung dem Grund und der Höhe nach als nicht bevorrechtigte Konkursforderung an. Dies schrieb er auch dem Konkursgericht und fügte hinzu, daß er den Rang bestreite.
Am 28.6.1985 hat die Klägerin beim Sozialgericht beantragt festzustellen, daß der Erstattungsanspruch bevorrechtigte Konkursforderung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO sei. Diese Feststellungklage hat das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 30.5.1986 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO setze voraus, daß die Forderung im letzten Jahr vor der Eröffnung des Konkursverfahrens fällig geworden sei. Die Klägerin habe den Rückforderungsbescheid jedoch erst vier Monate nach Eröffnung des Konkursverfahrens erlassen. Fällig sei eine Forderung von dem Zeitpunkt an, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen könne. Erst mit dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sei der Rechtsgrund für die Gewährung des Investitionskostenzuschusses entfallen, so daß erst zu diesem Zeitpunkt eine Rückzahlungsverpflichtung enstanden sei. Erst von diesem Zeltpunkt an habe die Klägerin den strittigen Betrag zurückverlangen können, die Forderung sei mithin nach Eröffnung des Konkursverfahrens fällig geworden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 9.6.1986 zugestellte Urteil mit Eingang beim Landessozialgericht vom 4.7.1986 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, die Berufung sei entgegen der dem Urteil beigehefteten Rechtsmittelbelehrung statthaft. Der Rückforderungsbescheid vom 19.6.1984 habe lediglich bestätigt, daß ein Anspruch auf Erstattung bereits vorher kraft Gesetzes entstanden sei, und zwar nach der Winterbau-Anordnung i.V.m. den §§ 77 und 82 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) sowie § 50 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X). Der Erstattungsanspruch sei bereits durch die Nichterfüllung der in dem Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen entstanden und damit im letzten Jahre vor Eröffnung des Konkursverfahrens. Darüber hinaus gälten nach § 65 KO auch betagte Forderungen als fällig, § 67 KO bestimme, daß auch bedingte Forderungen zu sichern seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 30.5.1986 aufzuheben und festzustellen, daß die zur Konkurstabelle angemeldete und festgestellte Forderung auf Erstattung eines Investitionskostenzuschusses im Konkurs der jetzigen Gemeinschuldnerin nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Ko bevorrechtigt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, werde davon ausgegangen, die Forderung sei erst mit Erlaß des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides am 19.6.1984 entstanden, so Hege dieser Zeltpunkt nach Eröff...