Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 16.09.1982; Aktenzeichen S 1 Ar 261/81)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.1984; Aktenzeichen 10 RAr 7/83)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 16. September 1982 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit geht darum, ob die Arbeitsverwaltung ihre gegenüber der Klägerin nach § 141 n I 1 APG ergangene begünstigende Entscheidung über die Entrichtung von Beiträgen zurücknehmen durfte.

Die Fa K. F. KG, Schuhfabrik in R. ist nach Betriebseinstellung an 2. August 1968 am 4. Februar 1969 erloschen und im Handelsregister gelöscht. Konkursanträge gegen sie und gegen ihren Vertreter, den persönlich haftenden Gesellschafter K. F., P., waren zurückgenommen worden.

Auf den wegen geschuldeter Sozialversicherungsbeitrage und Kosten für die Zeit vom 1. Juni bis 2. August 1968 gestellten Antrag der Klägerin vom 28. August 1975, das Konkursverfahren über das Vermögen des K. F. zu eröffnen, wies das Amtsgericht Pirmasens darauf hin, daß nach dem Titel die Fa K. F. KG Schuldner ist, worauf die Klägerin den Antrag gegen diese richtete. Mit Beschluß vom 21. Oktober 1975 wies das Amtsgericht einen Antrag der Klägerin „auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des K. F.” mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Nasse ab.

Unter Vorlage dieses Beschlusses beantragte die Klägerin mit Formularschreiben vom 5. November 1975, worin sie als Arbeitgeber die Fa K. F. KG angegeben hat, im Rahmen des Kaug die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie von Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit für die Zeit vom 1. Juni bis 2. August 1968 in Höhe von 19.802,24 DM; außerdem begehrte sie mit Formularschreiben vom 6. Februar 1976, in dem sie als Arbeitgeber K. F. benannt hat, Zinsen in Höhe von 9.940,30 DM.

Das Arbeitsamt Pirmasens entsprach den Anträgen mit Entscheidungen vom 24. November 1975 und 13. Februar 1976.

Diese Entscheidungen nahm das Arbeitsamt Pirmasens nach Art I § 45 SGB X mit Bescheid vom 26. Oktober 1981 zurück, worin es ua heißt: Die Entrichtung der Pflichtbeiträge im Rahmen des Kaug sei nicht möglich gewesen, da ein Insolvenstatbestand i.S. des § 141 b I oder III AFG nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über Kaug vom 20. Juli 1974 bei dem Arbeitgeber (Fa K. F. KG) nicht vorgelegen habe. Der auf den Namen der Privatperson K. F. ergangene Beschluß des Amtsgerichts Pirmasens vom 21. Oktober 1975 könne nicht als Anspruchsgrundlage berücksichtigt werden, da als Arbeitgeber i.S. des § 141 a AFG nur die KG angesehen werden könne. Der Klägerin habe bekannt sein müssen daß der Beschluß des Amtsgerichts keinen Anspruch auf Entrichtung der Pflichtbeiträge auslöse (§ 45 IV i.V.m. II 3 Nr. 3 SGB X). Dieser Aufhebungsbescheid ergehe vorsorglich, damit die Frist des § 45 IV SGB X nicht versäumt werde, über die Erstattungspflicht werde nach der Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Fa K. F. KG ein gesonderter Bescheid erteilt.

Während des anschließenden Klageverfahrens wies das Amtsgericht Pirmasens durch Beschluß vom 21. Januar 1982 den Antrag der Klägerin auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Fa K. F. KG als unzulässig zurück, weil die Gesamtschuldnerin bereits am 4. Februar 1969 erloschen war und die Verteilung des Vermögens als erfolgt anzusehen sei.

Das Sozialgericht Speyer hat die auf Aufhebung des Rücknahmebescheids des Arbeitsamts Pirmasens vom 26. Oktober 1981 gerichtete Klage abgewiesen und dazu ua ausgeführt (Urteil vom 16. September 1982): Die Beklagte sei berechtigt gewesen, ihre beiden rechtskräftigen Entscheidungen vom 24. November 1975 und 13. Februar 1976 nach § 45 I, IV SGB X für die Vergangenheit zurückzunehmen, denn sie seien, aus den im Rücknahmebescheid dargelegten Gründen, rechtswidrig. Die Einschränkungen des § 45 II bis IV SGB X stünden der Rücknahme nicht entgegen. Ein Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der Entscheidungen über die Entrichtung der Pflichtbeiträge wäre nicht schutzwürdig. Als Behörde könne sie sich nicht darauf berufen, daß sie die von der Beklagten erbrachten Leistungen verbraucht habe. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, Vermögensdispositionen getroffen zu haben, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen konnte. Im übrigen müsse sie sich entgegenhalten lassen, daß die zurückgenommenen Entrichtungsentscheidungen der Beklagten auf ihren, der Klägerin, Angaben beruhten, die sie jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Obwohl der von ihr vorgelegte Beschluß des Amtsgerichts Pirmasens vom 21. Oktober 1975 sich auf K. F. als Privatperson bezieht, habe sie als Gemeinschuldner die Fa K. F. KG angegeben. Daran ändere auch die sicherlich berechtigte Vorstellung nichts, daß die Bekla...

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