Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Konkursausfallgeld nach AFG §141 b Abs. 3 Nr. 1 sind auch dann erfüllt, wenn bei Ablehnung eines Vergleichsantrags gemäß VglO §19 Abs. 1 von Amts wegen die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens abgelehnt wird, weil sich das Vergleichsgericht mangels Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Antragsteller (Vergleichsschuldner) nicht in der Lage sieht, Feststellungen darüber zu treffen, ob eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse vorhanden ist (KO §107 Abs. 1).

 

Normenkette

AFG § 141b Abs. 3 Nr. 1 Fassung: 1974-07-20; VglO § 19 Abs. 1 Fassung: 1935-04-01; KO § 107 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 25.09.1978; Aktenzeichen S 2 Ar 88/77)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 25. September 1978 teilweise abgeändert und die Klage bezüglich des Konkursausfallgeldes für die Zeit vom 22. Dezember 1976 bis 5. Februar 1977 abgewiesen.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

 

Tatbestand

Mit der zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte weiterhin gegen einen Anspruch des Klägers auf Konkursausfallgeld (Kaug) für die Zeit vom 6. November 1976 bis 5. Februar 1977.

Der 1934 geborene Kläger war bis zum 5. Februar 1977 als Buchhalter bei der Firma E. KG in P. bzw. E. beschäftigt. Für die Zeit vom 6. November 1976 bis 5. Februar 1977 hat er noch eine Lohnforderung von 2.700,– DM netto.

Der persönlich haftende Gesellschafter der Arbeitgeberin beantragte am 23. November 1976 beim Amtsgericht Bitburg die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkursverfahrens über das Gesellschaftsvermögen, legte dabei aber keine Vermögensübersicht, kein Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis und keinen Vergleichsvorschlag vor. Der vorläufige Vergleichsverwalter teilte dem Amtsgericht am 3. Dezember 1976 mit, die Vergleichsschuldnerin habe Schulden in Höhe von mindestens 1.789.000,– bis 1.989.000,– DM. Die noch in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände seien weitgehend zur Sicherheit übereignet oder mit Grundpfandrechten in einer Höhe belastet, daß deren volle Realisierung fraglich sei. Zur genaueren Feststellung bedürfe es der Zuziehung zweier Sachverständiger. – Weitere Unterlagen wurden innerhalb der vom Gericht gesetzten Nachfrist nicht vorgelegt. Auch zahlte der Antragsteller den von ihm angeforderten Kostenvorschuß von 1.500,– DM nicht. Daraufhin lehnte das Amtsgericht mit Beschluß vom 22. Dezember 1976 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens und des Anschlußkonkursverfahrens ab. Zur Ablehnung der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens heißt es in dem Beschluß wörtlich:

„Die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens über das Vermögen der genannten Firma konnte ebenfalls nicht ergehen, da der Antragsteller Unterlagen, die hätten erkennen lassen, ob eine die Eröffnung des Konkursverfahrens deckende Masse vorhanden ist, nicht vorgelegt hat.

Im übrigen hat der Antragsteller einen von ihm angeforderten Kostenvorschuß in Höhe von 1.500,– DM innerhalb der dazu gesetzten Frist nicht eingezahlt.”

Am 8. Februar/21. März 1977 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt Trier die Gewährung von Kaug. Dabei berief er sich gemäß §141 b Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) auf die mit Ablauf des 5. Februar 1977 erfolgte Betriebsstillegung. Das Arbeitsamt Trier wies diesen Antrag mit Bescheid vom 1. April 1977 und Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1977 ab, weil die nicht mangels Masse, sondern wegen fehlender unterlagen erfolgte Ablehnung der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens keinen Kaug-Anspruch begründen könne.

Das Sozialgericht Trier hat nach Vernehmung des persönlichen haftenden Gesellschafters der früheren Arbeitgeberin des Klägers mit Urteil vom 25. September 1978 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die streitige Zeit Kaug zu gewähren. In den Entscheidungsgründen heißt es im wesentlichen, der Anspruch des Klägers sei begründet, weil die frühere Arbeitgebern am 5. Februar 1977 ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt habe. Ein Konkursantrag bezüglich ihres Vermögens sei nicht gestellt worden. Ein Vergleichsantrag sei kein Konkursantrag. Die Entscheidung über die Ablehnung des Anschlußkonkursverfahrens sei von Amts wegen ergangen. Aus der Aussage des Beugen Hack und den Akten über das Vergleichsverfahren ergebe sich zudem zweifelsfrei, daß ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Hasse nicht in Betracht komme.

Gegen dieses dem Arbeitsamt Trier am 5. Oktober 1978 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 3. November 1978. Sie trägt vor, entgegen der Auffassung des Sozialgerichte enthalte ein Vergleichsantrag immer einen Antrag auf Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens. Dieser Antrag sei hier nicht mangele Masse, sondern wegen fehlender Unterlagen zurückgewiesen worden. Die Betriebsstillegung könne einen Anspruch des Klägers a...

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