Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 23.11.1998; Aktenzeichen S 7 Ar 46/97) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 23.11.1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Senat klarstellt, dass die angefochtenen Bescheide nur hinsichtlich der Leistungsgewährung für die Zeit bis 29.2.1996 aufgehoben werden.
2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitgeberleistungen, die der Kläger für die Zeit vom 20.7.1995 bis 29.2.1996 bezogen hat, aufzuheben und die Erstattung der nach ihrer Auffassung überzahlten Leistungen zu fordern.
Der Kläger ist Inhaber einer Firma, die sich mit Industriemontage, Starkstromsystemen und Datensystemverkabelungen beschäftigt. Vom 20.7.1995 bis 29.2.1996 war der Schwerbehinderte B. A. (A) in seinem Betrieb als Elektrohelfer tätig. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Klägers vom 14.2.1996 zum 29.2.1996.
Im Juli 1995 beantragte der Kläger im Zusammenhang mit der Beschäftigung von A die Gewährung von Förderleistungen nach dem Sonderprogramm des Landes Rheinland-Pfalz zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter. In dem Antragsformular findet sich eine vom Kläger unterschriebene vorgedruckte Erklärung, in der es ua heißt:
„Ich … verpflichte mich… bei von mir zu vertretendem Ausscheiden des Schwerbehinderten…
- während der Förderzeit den im letzten Jahr vor dem Ausscheiden gewährten Zuschuss zurückzuzahlen
- während der Weiterbeschäftigung für jeden Monat, der zum vollen Weiterbeschäftigungsjahr fehlt, einen Betrag in Höhe des im letzten Monat der Förderung gezahlten Zuschusses zurückzuzahlen…”
Durch Bescheid vom 12.9.1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger zur Einstellung und Beschäftigung von A für die Dauer von drei Jahren einen Arbeitsentgeltzuschuss nach dem o.g. Landessonderprogramm. Dieser Zuschuss betrug insgesamt 17.004,24 DM und monatlich 472,34 DM. In diesem Bescheid heißt es ua: „Rückzahlung – Der Zuschuss ist beim Ausscheiden des Schwerbehinderten … während der Förderzeit bzw der 1-jährigen Weiterbeschäftigungszeit nach folgender Maßgabe zurückzuzahlen:
1. Bei einem Ausscheiden während der Förderungszeit ist der vor dem Ausscheiden, höchstens jedoch der für die letzten 12 Monate erbrachte Zuschuss zurückzuzahlen… Die Rückzahlungspflicht besteht nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer gekündigt wird oder das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich beendet wird oder das Beschäftigungsverhältnis mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt wird oder drei Monate nach Beendigung des Beschäftigungsprogramms ein anderer Schwerbehinderter unter den Voraussetzungen des § 3 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) eingestellt wird…”
Der Kläger beantragte ferner im Juli 1995 bei der Beklagten Leistungen zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter gemäß § 33 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Mit Bescheid vom 12.9.1995 gewährte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach dieser Vorschrift ab 20.7.1995 für die Dauer von drei Jahren. Die Zuschusshöhe betrug insgesamt 39.678,– DM (ab 20.1.1996 monatlich 473,– DM im ersten Jahr; für das zweite und dritte Jahr wurden höhere Zuschussbeträge festgesetzt). Dieser Bescheid enthielt den gleichen Vermerk über die „Rückzahlung” wie der Bescheid über Leistungen nach dem Landessonderprogramm Rheinland-Pfalz.
Nachdem die Beklagte durch ein am 12.4.1996 bei ihr eingegangenes Schreiben des Klägers von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit A mit Wirkung zum 29.2.1996 erfahren hatte, hob sie mit Bescheid vom 25.4.1996 ihre Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Einstellung Schwerbehinderter nach dem Landessonderprogramm Rheinland-Pfalz gemäß den Rückzahlungsbestimmungen dieses Sonderprogramms i.V.m. § 48 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) „für die Zeit ab 1.3.1996” auf und verlangte vom Kläger Erstattung von 4.251,06 DM. Außerdem hob die Beklagte mit Bescheid vom selben Tage ihre Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Förderung der Einstellung Schwerbehinderter nach § 33 Abs. 2 SchwbG „für die Zeit ab 1.3.1996” auf und forderte die Erstattung von 1.419,– DM. Zur Begründung hieß es, die Entscheidung beruhe auf den Rückzahlungsbestimmungen nach der SchwbAV i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X.
Mit seinem gegen die beiden Bescheide vom 25.4.1996 eingelegten Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, er müsse nur 2.518,91 DM zurückzahlen.
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des Landes Rheinland-Pfalz teilte der Beklagten im Oktober 1996 auf Anfrage mit: Ob die Hauptfürsorgestelle der Kündigung von A zugestimmt hätte, könne nicht beantwortet werden. Insbesondere könnten die notwendigen Ermittlungen jetzt nicht mehr veranlasst werden.
Die gegen die beiden Bescheide vom 25.4.1996 eingelegten Widers...