nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 23.08.2000; Aktenzeichen S 3 AL 429/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.08.2000 und der Bescheid vom 31.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.1996 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Verfahrensinstanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt zur Einstellung eines Schwerbehinderten sowie die Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von 10.800,00 DM.
Der am ... geborene Kläger betreibt eine Zahnarztpraxis.
Am 22.12.1992 beantragte er bei der Beklagten die Förderung der Einstellung und Beschäftigung der Schwerbehinderten Arbeitnehmerin ... (I. S.), bei der ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden war, in Form einer Eingliederungsbeihilfe sowie von Arbeitsentgeltzuschüssen. I. S. war zum Antragszeitpunkt die Schwiegermutter des Klägers. Sie wurde laut Arbeitsvertrag vom 23.12.1992 ab 01.01.1993 unbefristet als Verwaltungsangestellte/Rezeptionistin mit einem ortsüblichen Bruttoarbeitsentgelt von 1.800,00 DM monatlich eingestellt.
Mit Bescheid vom 13.01.1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger anläßlich der Einstellung der Arbeitnehmerin I. S. für die Zeit vom 01.01.1993 bis 30.06.1993 eine Eingliederungsbeihilfe als Zuschuss in Höhe von 40 v.H. des bei Einstellung maßgeblichen und für die Bemessung zu Grunde zu legenden Arbeitsentgeltes von 1.800,00 DM, d.h. 720,00 DM monatlich.
Mit Bescheid vom 08.03.1993 gewährte die Beklagte einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Dauer von zwei Jahren. Der Zuschuss betrage für den gesamten Förderzeitraum 19.440,00 DM. Im Zeitraum vom 01.01.1993 - 30.06.1993 würden monatlich 360,00 DM, vom 01.07.1993 - 31.12.1993 monatlich 1.080,00 DM und vom 01.01.1994 - 31.12.1994 monatlich 900,00 DM gezahlt. Nach dem Bescheidtext waren die als Anlage beigefügten Hinweise Bestandteil des Bescheides. In den Hinweisen erläuterte die Beklagte die gesetzlichen Voraussetzungen der Förderung. Sie wies auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung aller Änderungen (z.B. des Ausscheidens des Schwerbehinderten aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb der einjährigen Weiterbeschäftigungsfrist) hin.
Am 30.09.1994 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1994 wegen erheblicher finanzieller Schwierigkeiten seiner Praxis. Am 09.12.1994 meldete sich I. S. bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.01.1995 arbeitslos.
Mit Bescheid vom 31.05.1995 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 08.03.1993 mit Wirkung zum 08.05.1995 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X auf und forderte den Zuschuss in Höhe von 10.800,00 DM zurück. Mit Bescheid vom 08.03.1993 habe der Kläger ein Formblatt mit Hinweisen erhalten. Unter Punkt 3 der Hinweise sei vermerkt gewesen, dass bei einem Ausscheiden nach einer Förderzeit für jeden Monat, der zum vollen Jahr der Weiterbeschäftigung fehle, ein Betrag in Höhe des im letzten Monat der Förderzeit erbrachten Zuschusses zurückzuzahlen sei. Eine Rückzahlungspflicht bestehe nur dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Schwerbehinderten gekündigt oder es einvernehmlich beendet oder das Beschäftigungsverhältnis arbeitgeberseitig mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt wurde. Da der Kläger für die von ihm ausgesprochene Kündigung keine Zustimmung der Hauptversorgungsstelle eingeholt habe, sei er zur Rückzahlung verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 14.06.1995. Die Kündigung sei wegen erheblicher finanzieller Schwierigkeiten seiner Praxis erfolgt. Aus diesem Grunde sei er nicht zur Rückerstattung in der Lage. Eine solche hätte den Ruin seiner Praxis zur Folge. Die Einwilligung der Hauptfürsorgestelle sei aus Unkenntnis nicht eingeholt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.1996 änderte die Beklagte den Bescheid vom 31.05.1995 ab und hob den Bescheid vom 08.03.1993 insoweit auf, als der für die Dauer eines Jahres gezahlte Arbeitsentgeltzuschuss zu erstatten sei. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Es fehle ein volles Jahr der Weiterbeschäftigung. Innerhalb dieser Frist habe der Kläger auch keinen anderen Schwerbehinderten eingestellt. Durch die dem Bescheid beigefügten Hinweise sei er ausreichend über die Bestimmungen zur Gewährung von Förderleistungen und deren Rückzahlung informiert worden.
Am 20.05.1996 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Chemnitz erhoben. Er habe nachträglich die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung erhalten. Sein Fehler sei zugegebenermaßen gewesen, dass er das Merkblatt nicht aufmerksam gelesen habe. Diesen Fehler mit "Konkurs" zu bestrafen, halte er für zu hart.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.09.1998 hat die Beklagtenvertreterin erklärt, die Erstattungsforderung werde nunmehr auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sch...