Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung. Hotelmusiker. selbständige Tätigkeit. abhängige Beschäftigung. Versicherungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der selbständigen Tätigkeit eines Hotelmusikers nach § 1 KSVG.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als selbständiger Künstler nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtig ist.

Der 1971 geborene Kläger ist costaricanischer Staatsangehöriger und unter dem Künstlernamen ... in der Bundesrepublik Deutschland als Sänger (Unterhaltungsmusik) tätig. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und im Kreis A-W wohnhaft. Er besitzt eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung mit Genehmigung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.

Neben Auftritten als Leadsänger der ... die bei zahlreichen Veranstaltungen im Rhein-Main Gebiet aufgetreten ist (ua innerhalb der Veranstaltungsreihe "Mainz lebt auf seine Plätzen", im Konzertsaal "Frankfurter Hof" in M, beim Ferienfest der Frankfurter Rundschau im Städel-Garten), sowie einer Tätigkeit für einen Fernsehsender und Darbietungen auf Privatparties erhält der Kläger überwiegend Engagements von größeren Hotels. Neben Auftritten zu besonderen Gelegenheiten (Sylvester, Galaveranstaltungen, Bälle) tritt er vornehmlich in den Hotelbars bzw Hoteleinrichtungen auf, die für ihr Unterhaltungsprogramm bekannt sind (zB Hyatt Hotel M). Er begleitet sich regelmäßig mit einem Keyboard bzw verwendet Background-Musik. Teilweise tritt er zusammen mit einer Pianistin und zB bei Sylvesterveranstaltungen mit Tänzern und einem Discjockey auf, die er hierzu selbst vertraglich verpflichtet. Im Regelfall ist er in den einzelnen Hotels jeweils einen Monat tätig. Die Verträge sehen bestimmte Auftrittszeiten vor. Art und Auswahl der Darbietungen bleiben regelmäßig der Gestaltungsfreiheit des Klägers überlassen (vgl etwa Vertrag mit dem Hotel Hilton M City vom 3.9.1998, Vertrag mit dem Arabella Sheraton Grand Hotel F vom 22.9.1999, Vertrag mit dem Maritim Hotel F vom 30.11.1998). Instrumente und sonstige Bühnengegenstände (mit Ausnahme eines Pianos) hat der Kläger zu stellen. Gage erhält der Kläger nur, wenn er auch tatsächlich auftritt bzw im Fall von Krankheit nach Absprache mit dem Hotel einen gleichwertigen Ersatz stellt (vgl Vertrag mit dem Arabella Sheraton Grand Hotel F vom 22.9.1999). Tritt er das Engagement nicht an, oder beendet er es ohne wichtigen Grund, verwirkt er eine Vertragsstrafe in Höhe des noch geschuldeten Entgeltes (Vertrag mit dem Maritim Hotel F vom 30.11.1998). Er ist berechtigt, neben dem Engagement im Hotel nach eigenem Ermessen und Belieben anderweitige Engagements einzugehen (Vertrag mit dem Arabella Sheraton Grand Hotel F vom 22.9.1999). Der Kläger trägt Steuern und sonstige Abgaben auf die Gage selbst. Urlaubsabreden sind nicht getroffen. Auf den Inhalt der vom Kläger vorgelegten Engagementverträge (Bl. 15 -- 17 der Verwaltungsakte, Bl. 46 -- 60 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Die Finanzverwaltung besteuert die Honorareinnahmen des Klägers aufgrund der Verträge mit dem Hotel Hilton M City und der Maritim Hotelgesellschaft als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Einkommensteuergesetz (Bescheinigung vom 9.2.1999).

Der Kläger beantragte im November 1998 bei der beklagten Künstlersozialkasse die Feststellung der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung. Das zu erwartende Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer Arbeit für das Jahr 1999 gab er mit 25.000 DM an. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 27.1.1999 fest, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege, da er keine selbständige Tätigkeit ausübe, sondern als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.4.1999).

Das Sozialgericht Mainz (SG) hat der Klage mit Urteil vom 7.11.2000 stattgegeben. Der Kläger unterliege der Versicherungspflicht nach §§ 1 und 2 KSVG, da der Kläger als selbständiger Musiker tätig sei. Dies ergebe sich aus der Weisungsfreiheit der Tätigkeit, des Gagenausfalls bei Krankheit, der fehlenden längerfristigen Eingliederung in den jeweiligen Hotelbetrieb, dem vom Kläger getragenen Risiko des Abschlusses von Anschlussverträgen und den fehlenden Urlaubsvereinbarungen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass in den Verträgen die Auftrittszeit und Auftrittsdauer des Klägers vereinbart sei. Dies sei nicht Ausfluss eines Weisungsrechts, sondern selbstverständlicher Inhalt eines Engagementvertrages.

Gegen das ihr am 24.11.2000 zugestellte Urteil des SG hat die Beklagte am 7.12.2000 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor, der Kläger sei weisungsgebunden denn seine örtliche und zeitliche Anwesenheit im Hotel werde ebenso vorgegeben wie die erforderliche Garderobe und das Verhalten gegenüber Hotelgästen. Ferner müssten sich Hotelmusiker in aller Regel an die Hausordnung des Hotels halten. Der äußere Rahmen, innerhalb dessen Hotelmusiker tätig würden,...

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