Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Gewährung von Elternrente nach RVO § 596

 

Orientierungssatz

Der Rentenanspruch nach RVO § 596 ist als Ersatz für einen, ohne den Arbeitsunfall bestehenden Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht gedacht. Ein Anspruch auf Elternrente über den Tag, an dem der tödlich Arbeitsunfallverletzte sein 30. Lebensjahr vollendet hätte besteht schon deshalb nicht, weil eine Tochter von 22 Jahren und ein weiterer Sohn von 18 Jahren wesentlich zum Unterhalt der Eltern beitragen können. Darüber hinaus hat der in der Rechtsprechung des BSG (vergleiche BSG 1958-12-10 11/10 RV 1332/56 = BSGE 9, 13) zum Recht der Kriegsopferversorgung zu berücksichtigende allgemeine Erfahrungssatz, daß der tödlich Unfallverletzte richtige Arbeitnehmer im Alter von 30 Jahren verheiratet gewesen wäre und für eine eigene Familie hätte sorgen müssen, grundsätzlich auch der gesetzlichen Unfallversicherung Anwendung zu finden. Dabei ist aber der "vermutlich individuelle Geschehensablauf" zugrunde zu legen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647738

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