Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 14.10.1993; Aktenzeichen S 5 Ar 270/92)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.03.1996; Aktenzeichen 11 RAr 49/95)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 14.10.1993 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch für die Berufungsinstanz zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) ab 1.5.1991 nach einem wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelt von DM 890,– (statt DM 880,–) zu zahlen; das Sozialgericht habe nämlich zu Unrecht als Bemessungszeitraum die Zeit vom 1.1. bis 31.3.1991 (statt 1.12. bis 31.3.1991) zugrunde gelegt.

Der Kläger ist im Jahre 1954 geboren, verheiratet (mit einem leistungserheblichen Kind) und wohnt in E. bei L. Er war in der Zeit vom 1.7.1988 bis 30.4.1991 fast durchgehend beitragspflichtig beschäftigt.

Am 10.4.1991 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg ab diesem Datum. Dabei legte er zwei Arbeitsbescheinigungen vom 3.5. bzw 20.6.1991 vor, aus denen sich folgende monatlichen Arbeitsentgelte (bei jeweils 40 Wochenstunden) ergeben:

01.12.1990–31.12.1990

AVS-Service Horst Alm, Herxheim

DM 3.026,–

01.01.1991–11.01.1991

dto.

DM 1.109,53

15.01.1991–31.01.1991

Fa. Gutting, Gerolsheim

DM 2.000,–

01.02.1991–28.02.1991

dto.

DM 4.000,–

01.03.1991–31.03.1991

dto.

DM 4.000,–

01.04.1991–30.04.1991

dto.

DM 4.000,–

(Laut Bescheinigung des Steuerberaters der Fa. G. vom 15.10.1991 war am 30.4.1991 jedoch erst der Monat März 1991 bezahlt).

Außerdem teilte der Kläger mit, daß in einer Lohnklage – die ua auf Lohn für den Monat April gerichtet war – gegen seine letzte Arbeitgeberin am 13.6.1991 Gerichtstermin sei, worauf die Beklagte durch Verfügung vom 14.6.1991 eine Abschlagszahlung wegen dringenden Geldbedarfs in Höhe von DM 600,– bewilligte. Tatsächlich schloß der Kläger mit seiner letzten Arbeitgeberin einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zum 30.4.1991 geendet habe und bis zu diesem Tag Lohn zu zahlen sei. Aufgrund Verfügung vom 1.7.1991 bewilligte die Beklagte eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von DM 1.000,– „wegen dringenden Geldbedarfs” sowie durch Bescheid vom 3.7.1991 endgültig Alg ab 1.5.1991 nach einem monatlichen Arbeitsentgelt von DM 3.026,–, durch Änderungsbescheid vom 31.10.1991 nach einem solchen von DM 3.830,– (entspricht einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von DM 880,–).

In seinem Widerspruch trug der Kläger vor, es sei das Bruttoarbeitsentgelt der Zeit vom 15.1. bis 30.4.1991 in Höhe von DM 4.000,– zugrunde zu legen. Durch Widerspruchsbescheid vom 8.5.1992 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Da bei Ausscheiden der Monat April 1991 noch nicht abgerechnet gewesen sei, habe der Bemessungszeitraum vom 1.12.1990 bis 31.3.1991 gedauert. Danach ergebe sich ein wöchentliches Bemessungsentgelt von DM 840,–; da das ausgezahlte Alg nach einem Bemessungsentgelt von DM 880,– wegen Vertrauensschutzes nicht zurückgefordert werden könne, müsse es dabei bleiben.

Mit der am 3.6.1992 beim Sozialgericht Speyer eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Arbeitgeber habe bereits am 6.9.1990 den Offenbarungseid abgelegt und auch sonst unseriöses Verhalten gezeigt; andernfalls hätte mit Ablauf des April auch die Verdienstbescheinigung für diesen Monat vorgelegen. Auf die Korrektheit eines Arbeitgebers könne es doch nicht ankommen. Zudem sei der Januar 1991 ein vollständiger Lohnabrechnungszeitraum gewesen, weil er nach dem Wochenende am 14.1.1991 noch einen Tag Urlaub gehabt habe. Er beantrage im Hauptantrag die Zugrundelegung eines wöchentlichen Bruttoarbeitsentgeltes von DM 920,–. Aus den Monaten Januar bis März 1991 ergebe sich hilfsweise ein wöchentliches Bemessungsentgelt von DM 890,–. Die Beklagte hat erwidert, der Monat April 1991 sei bei Ausscheiden noch nicht abgerechnet gewesen. Laut Arbeitsbescheinigung des ersten Arbeitgebers habe der Kläger dort nur bis 11.1.1991 gearbeitet; zudem behaupte der Kläger selbst nicht, vom 12. bis 14.1.1991 Lohn erhalten zu haben. Da der Monat Januar somit unvollständig sei, müsse der Dezember 1990 mit herangezogen werden.

Durch Urteil vom 14.10.1993 hat das Sozialgericht im Hauptantrag die Klage abgewiesen, dem Hilfsantrag des Klägers aber stattgegeben. Da der Monat April noch nicht abgerechnet gewesen sei, seien die Monate Januar bis März 1991 als Bemessungszeitraum zugrunde zu legen; es genüge, daß diese – wie hier – 62 Arbeitstage enthielten. Die Berechnung des wöchentlichen Bemessungsentgeltes ergebe sich wie folgt:

01.01. bis 11.01.1991

in 63,55 Stunden

1.109,53 DM

15.01. bis 31.01.1991

in 86,66 Stunden

2.000,– DM

Februar 1991

in 173,33 Stunden

4.000,– DM

März 1991

in 173,33 Stunden

4.000,– DM

insgesamt

496,87 Stunden

11.109,53 DM

Daraus errechne sich ein Stundenlohn in Höhe von 22,36 DM. Dieser Stundenlohn sei mit der tariflichen wöchentlich...

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