Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 14.02.1996; Aktenzeichen S 12 U 33/94) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 14.2.1996 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte der Klägerin die Aufwendungen zu erstatten hat, die ihr anläßlich des Unfalls des Beigeladenen vom Februar 1992 entstanden sind.
Am 15.2.1992 um 15.30 Uhr half der Beigeladene seinem Freund B. H., eine Waschmaschine aus dem Keller in den Hof zu tragen, damit diese vom Sperrmüll abgeholt werden konnte. Als der Beigeladene die Waschmaschine auf dem Hof absetzen wollte, entglitt sie ihm und fiel auf seine rechte Hand. Der Beigeladene erlitt dabei einen Ringfingermittelgliedbruch.
Für die stationäre Behandlung des Beigeladenen im Städtischen Krankenhaus P. entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 3.843,73 DM. Außerdem fielen aufgrund einer stationären Behandlung des Beigeladenen in der neuen Privatklinik P. am 7.4.1992 249,17 DM an. Schließlich gewährte die Klägerin dem Kläger Krankengeld in Höhe von 5.892,62 DM und zahlte Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 236,35 DM.
Auf Anfrage des Beklagten teilte B. H. am 8.8.1992 mit, die Mithilfe des Beigeladenen beim Tragen der Waschmaschine sei für ca 5 Minuten benötigt worden. Mit dem Absetzen der Waschmaschine sei die Arbeit beendet gewesen. Er sei mit dem Beigeladenen befreundet. Gefälligkeitsleistungen der oben genannten Art kämen öfter vor. Eine Bezahlung erfolge für diese Arbeiten nicht.
Aufgrund dieser Angaben des B. H. teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27.8.1992 mit, der am 1.6.1992 geltend gemachte Erstattungsanspruch sei nicht begründet, da der Beigeladene nicht zum unfallversicherten Personenkreis gehöre.
In einem Schreiben vom 17.5.1993 führte die Klägerin aus, der Beigeladene hätte am Unfalltag noch weitere Hilfeleistungen bei einem Umzug erbringen sollen.
Hierzu teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, die Mithilfe sei nur für den Transport der Waschmaschine geplant gewesen. Dieser habe etwa 10 Minuten in Anspruch genommen. Diese Angaben wurden im wesentlichen durch ein Dienstreiseprotokoll des Beklagten vom 22.11.1993 bestätigt. Ergänzend teilten der Beigeladene und der Zeuge H. mit, der von der Klägerin erwähnte Umzug – Zuzug von Frau W. zu Herrn H. – sei zum Unfallzeitpunkt – soweit es die Entrümpelung des Kellers des Herrn H. betreffe – bereits beendet gewesen. Die Hilfe des Beigeladenen sei nur zum Transport der Waschmaschine benötigt worden. Die Möbel von Frau W. seien 8 Tage später von dem Schwager und zwei Neffen zusammen mit Herrn H. in dessen Wohnung gebracht worden.
Nachdem daraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 12.1.1994 erneut die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin ablehnte, hat die Klägerin am 15.2.1994 Klage erhoben.
Sie hat geltend gemacht, die Tätigkeit des Beigeladenen habe das Maß eines Gefälligkeitsdienstes bei weitem überschritten. Der Beigeladene sei arbeitnehmerähnlich tätig geworden.
Demgegenüber hat der Beklagte ausgeführt, vorliegend habe es sich um eine zwischen guten Bekannten als üblich anzusehende Tätigkeit gehandelt, die vom zeitlichen Umfang her äußerst gering gewesen sei. Eine versicherte Tätigkeit liege deshalb nicht vor.
Das Sozialgericht hat am 21.3.1995 den Beigeladenen gehört und den Zeugen B. H. vernommen. Der Beigeladene und der Zeuge haben ihre bisherigen Angaben bestätigt. Der Beigeladene hat ergänzend mitgeteilt, der An- und Abmarschweg habe jeweils etwa 10 Minuten gedauert. Er meine, ohne den Unfall hätte er noch etwa 1/2 bis 1 Stunde mitgeholfen. Es sei geplant gewesen, daß er bei dem 8 Tage später stattfindenden Umzug von Frau W. mitgeholfen hätte. Der Zeuge H. hat ausgeführt, der Beigeladene hätte am Unfalltag nur bei dem Transport der Waschmaschine helfen sollen. Weitere Arbeiten seien nicht geplant gewesen. Es sei nicht die Rede davon gewesen, daß am Unfalltag noch Sachen von Frau W. geholt werden sollten. Diese habe am Unfalltag bereits bei ihm gewohnt.
Durch Urteil vom 14.2.1996 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem Unfall des Beigeladenen vom 15.2.1992 handele es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Klägerin stehe deshalb auch kein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu. Der Transport der Waschmaschine stelle bei einem Freundschaftsverhältnis einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst dar, bei dem kein Versicherungsschutz bestehe. Die Tätigkeit des Beigeladenen sei als kleine Handreichung anzusehen, die nicht als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit angesehen werden könne. Eine längere Hilfeleistung sei – entgegen der Behauptung des Beigeladenen im Beweisaufnahmetermin – nicht verabredet gewesen.
Gegen das am 15.7.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.8.1996 Berufung eingelegt.
Die Klägerin trägt vor, der An- und Abmarschweg sei dem zeitlichen...