Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Der erste Satz im Urteilstenor des Sozialgerichts vom 2.11.1998 wird wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Abtretung eines Teils der Leistungsansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 120,00 DM/Monat vom 24.3.1997 im wohlverstandenen Interesse des Beigeladenen liegt.
3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist festzustellen, dass die vom Beigeladenen zugunsten der Klägerin verfügte Abtretung eines Teils seiner finanziellen Ansprüche gegen die Beklagte in seinem wohlverstandenen Interesse liegt.
Der 1954 geborene Beigeladene erhielt seit 27.7.1993 von der Beklagten Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi), die sich laut Zahlungsnachweis vom 14.3.1997 ab 6.3.1997 auf wöchentlich 221,55 DM belief.
Nach dem 1.12.1998 hat der Beigeladene von der Beklagten keine Leistungen mehr bezogen.
Ab 2.6.1998 nahm der Beigeladene an einer Arbeitstrainingsmaßnahme in den Caritas-Werkstätten in T. teil und bezog hierfür von der Beklagten ein monatliches Übergangsgeld (Üg) in Höhe von 1.194,90 DM. Nach dem Abschluss des Arbeitstrainings wurde er ab 1.12.1998 in die Behindertenwerkstätten der Caritas aufgenommen, wo er für seine Tätigkeit einen Grundlohn in Höhe von 120,– DM zuzüglich einer Leistungsprämie von 200,– bis 300,– DM monatlich erhält. Seit 1.1.1999 gewährt ihm die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von monatlich 571,18 DM. Mit Erklärung vom 19.4.1999 hat der Beigeladene zugunsten der Klägerin monatlich 250,– DM seiner Rente zur Deckung der mit seiner Obdachloseneinweisung verbundenen Kosten abgetreten.
Am 7.3.1997 war der Beigeladene aufgrund einer von der Klägerin erwirkten Zwangsräumung obdachlos geworden. Mit Bescheid vom 25.3.1997 wies ihn die Klägerin auf seinen Wunsch hin mit Wirkung vom 24.3.1997 in eine Wohnung des Hausanwesens H. 9 in S. auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) ein. In diesem Haus wohnt der Beigeladene nach wie vor.
Ausweislich der von der Klägerin am 24.3.1997 aufgenommenen Verhandlungsniederschrift erklärte der Beigeladene unter „2. Abtretungsanzeige”:
„Ich verfüge zur Zeit über folgendes Einkommen und Vermögen: Arbeitslosenhilfe ca 850,– DM.
Da ich somit über ein ausreichendes Einkommen verfüge, um meinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen, sind die Kosten der Obdachloseneinweisung von mir zu erstatten.
Ich trete hiermit unwiderruflich das oa Einkommen und eventuell neue Einkommen an die Verbands gemeinde S. in Höhe der mit der Obdachloseneinweisung verbundenen Kosten ab. Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Abtretung auch unterhalb der Pfändungsfreigrenze Gültigkeit haben soll, soweit ich durch die Obdachloseneinweisung eine wirtschaftliche Gegenleistung erhalte, die bereits in der Pfändungsfreigrenze berücksichtigt ist (Kosten der Unterkunft).
Das Abtretungsverbot des § 400 BGB i.V.m. § 850 c ZPO findet insoweit keine Anwendung, da in analoger Anwendung des § 850 e Nr. 3 ZPO (Naturalleistung) mit der Obdachlosenunterkunft eine wirtschaftliche Gegenleistung gewährt wird.”
Mit der Einweisungsverfügung vom 25.3.1997 beigefügtem Bescheid wies die Klägerin den Beigeladenen darauf hin, dass er in analoger Anwendung des § 812 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ersatz der durch die Einweisung verursachten Aufwendungen zu leisten habe, die sich (damals) auf 120,– DM (80,– DM Miete zuzüglich 40,– DM Nebenkosten) monatlich beliefen. Diese Kosten würden gemäß der Abtretungsanzeige vom Arbeitsamt Trier angefordert.
Mit Schreiben vom 25.3.1997 bat die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf die Abtretungserklärung des Beigeladenen um Überweisung von 120,– DM monatlich zur Deckung der Kosten der Obdachlosenunterkunft.
Mit Bescheid vom 13.5.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach ihrer Auffassung liege keine rechtswirksame Abtretung vor. Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) könnten Ansprüche auf Geldleistungen nur übertragen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststelle, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liege. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, zwar könne gemäß § 400 BGB i.V.m. § 850 c Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Arbeitseinkommen unter 1.209,– DM nicht abgetreten werden. Allerdings gelte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dieses Verbot dann nicht, wenn eine an sich unpfändbare Forderung zur Abgeltung einer wirtschaftlich gleichwertigen Gegenleistung abgetreten werde und der Abtretende durch diese Abtretung nicht zum Sozialhilfeempfänger werde. Zur Ergänzung der Widerspruchsbegründung wies d...