Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 07.03.1991; Aktenzeichen S 7 I 337/89)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 7.3.1991 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1953 geborene Kläger nahm nach seinen Angaben im grünen Zusatzfragebogen zur Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit von 1968 bis 1971 an einer Achatschleiferlehre teil und legte im Januar 1972 die Gesellenprüfung ab. Bis 1981 war er als Achatschleifer tätig. Danach war er zunächst als Bauhelfer und ab 1.8.1982 bis 19.12.1982 als Baufachwerker beschäftigt. Vom Dezember 1982 an war er bis zum Dezember 1983 als angelernter Baumaschinenführer tätig. Vom Juni 1984 bis zum Februar 1986 wurde er durch die IHK I.-O. zum Maurer umgeschult und war danach bis zum 1.5.1986 als solcher tätig. Seit Mai 1986 war er nach seinen Angaben als Maurer-Vorarbeiter beschäftigt. Im Dezember 1986 erlitt er einen Arbeitsunfall; im Dezember 1988 beantragte er die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (EU).

Vom 9.12.1987 bis zum 6.1.1988 nahm er an einem von der Beklagten bewilligten stationären Heilverfahren teil. Aus diesem wurde er arbeitsunfähig entlassen.

Bei einer arbeitsamtsärztlichen Begutachtung hielt ihn Dr. K. laut Gutachten vom 18.5.1988 für in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit vollschichtig zu verrichten.

Die Beklagte veranlaßte eine neurochirurgische Begutachtung durch Prof. L. Dieser führte im Gutachten vom 22.8.1989 im wesentlichen aus, daß bei dem Kläger keine nennenswerten neurologischen Ausfälle und insbesondere keine Anhaltspunkte für eine objektivierbare radikuläre Schädigung bestünden. Es sei lediglich eine Einschränkung der linksseitigen Schulterbeweglichkeit objektivierbar. Außerdem bestehe eine sehr geringe Spondylose der Halswirbelsäule C 6/C 7 mit gelegentlichen Zervikobrachialgien und Dysästhesien links, wobei radikuläre Schäden nicht festzustellen seien. Der Kläger sei unter Berücksichtigung der im Gutachten genannten Einschränkungen und zwar auch im Beruf des Maurer-Vorarbeiters noch vollschichtig einsetzbar.

Mit Bescheid vom 24.10.1989 lehnte es die Beklagte daraufhin ab, dem Kläger Versichertenrente zu gewähren. Er sei weder berufs- noch erwerbsunfähig, weil er beispielsweise ua auch noch eine Tätigkeit als Hausmeister vollschichtig verrichten könne.

Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er sei zuletzt Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gewesen. Eine ihm gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit sei nicht ersichtlich. Das Sozialgericht hat ein von Dr. Lu. für die Allianz-Versicherung erstattetes unfallchirurgisches Gutachten vom 20.9.1989 beigezogen und Auskünfte ehemaliger Arbeitgeber des Klägers eingeholt. Die M. J. GmbH hat mit Schreiben vom 6.9.1990 mitgeteilt, daß der Kläger dort als Facharbeiter alle im Tief- und Straßenbau anfallenden Tätigkeiten und Aufgaben zu verrichten hatte und daß er als Facharbeiter nach Tarifgruppe III/1 entlohnt worden ist. Der Kläger hatte nach der genannten Auskunft keine besonderen Weisungsbefugnisse und mußte die Weisungen des für die jeweilige Baustelle zuständigen Poliers befolgen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.12.1990 eine Bescheinigung der Bauunternehmung K. K. vom 3.12.1990 vorgelegt, wonach er dort in der Zeit vom 12.3.1986 bis zum 8.5.1987 als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion beschäftigt gewesen sei.

Das Sozialgericht hat weiter ein neurochirurgisches Gutachten von Prof. V. vom 21.12.1990 beigezogen, das dieser in dem Verfahren S 5 U 108/89 dem Sozialgericht Mainz erstattet hat.

Mit Urteil vom 7.3.1991 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Zwar genieße er Berufsschutz als Facharbeiter, jedoch könne er gesundheitlich und sozial zumutbar auf nicht ganz einfache Bürotätigkeiten verwiesen werden.

Gegen das ihm am 15.4.1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2.5.1991 Berufung eingelegt und trägt vor:

Er sei bei der Firma K. als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion beschäftigt gewesen und genieße daher auch Berufsschutz als solcher. Daß die Entlohnung nach Lohngruppe III erfolgt sei, sei unschädlich, da es entscheidend auf den qualitativen Wert der ausgeübten Tätigkeit ankomme. Eine Verweisung auf herausgehobene Bürotätigkeiten sei nicht möglich, weil anläßlich seines Aufenthaltes im Berufsförderungswerk B. im März 1989 festgestellt worden sei, daß er sich für den kaufmännischen Bereich nicht eigne. Für ihn als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion zumutbare Verweisungstätigkeiten seien nicht ersichtlich. Selbst wenn nur Berufsschutz als Facharbeiter unterstellt würde, so sei er ebenfalls zumindest berufsunfähig. Die vom Senat eingeholten Auskünfte des Landesarbeitsamtes Rheinland-Pfalz-Saarland vom 21.9. und 4.11.1992 zeigten, daß für ihn weder eine Tätigkeit als Hausmeister...

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