Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 24.01.1991; Aktenzeichen S 7 I 37/90)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 24.1.1991 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU/EU).

Der 1943 geborene Kläger verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Er war nach seinen Angaben im grünen Zusatzfragebogen zur Feststellung der BU oder EU von 1958 bis 1968, als Fensterbauer, anschließend bis 1972 als Bauzimmermann und seitdem wieder als Fensterbauer beschäftigt.

Im Oktober 1989 beantragte er die Gewährung der Versichertenrente, weil er wegen eines Wirbelsäulenleidens keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne.

Im chirurgischen Gutachten vom 26.10.1989 diagnostizierte Dr. W. einen Zustand nach Magenoperation mit Ulcus pepticum, ein LWS-Syndrom, Verdacht auf Gallenblasensteine sowie ein allergisches Ekzem an der linken Wade und hielt den Kläger noch für in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeit vollschichtig zu verrichten.

Mit Bescheid vom 30.1.1990 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag des Klägers ab, weil er noch vollschichtig leistungsfähig sei und beispielsweise als Verpacker oder einfacher Pförtner tätig sein könne.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht ein sozialmedizinisches Gutachten von Dr. E. vom 8.5.1990 eingeholt. Dr. E. hat bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert:

  1. „Wirbelsäulensyndrom bei leichtgradiger Wirbelsäulen-Skoliose, Fehlstreckhaltung der HWS, abgelaufener jugendlicher Wachstumsstörung der Brustwirbelsäule und Osteoarthrosis interspinosa in Höhe von L IV/L V.
  2. Magenoperation nach Billroth II mit abortivem Dumpingsyndrom.
  3. Hypoplasie der rechten Niere.
  4. Alte spezifische Lungenveränderungen.
  5. Ekzem im Nabelbereich.
  6. Narbe an der linken Wange.
  7. Knöchern verheilte Unterschenkelfraktur rechts; geringe. Beugehemmung des rechten Kniegelenkes und Verkürzung des rechten Beines um 1 cm.”

Dr. E. hat das Leistungsvermögen des Klägers dahingehend beurteilt, daß er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig einsatzfähig sei und beispielsweise die Tätigkeit eines einfachen Pförtners oder eines Verpackers und Sortierers verrichten könne, sofern er nicht Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 12 bis 15 kg verpacken oder bewegen müsse. Außerdem bedürfe er in Abständen von jeweils zwei bis drei Stunden Pausen zur Aufnahme kleiner Mahlzeiten, von 15- bis maximal 20-minütiger Dauer.

Die Beklagte hat dem Sozialgericht von ihr eingeholte Auskünfte früherer Arbeitgeber des Klägers vorgelegt. Nach der Auskunft der Glaserei A. B. vom 27.8.1990 wurde der Kläger dort etwa ein Jahr lang angelernt und erlernte teilweise die Herstellung von Fenstern und Balkontüren sowie das Anschlagen und Einbauen derselben. Außerdem konnte er mit Holzbearbeitungsmaschinen umgehen. Die Entlohnung erfolgte als Facharbeiter. Die Glaserei und Fensterbau K. GmbH hat mit Schreiben vom 25.6.1990 mitgeteilt, daß der Kläger dort vom April 1986 bis Februar 1987 als Glaser und Fensterbauer beschäftigt war. Er wurde als Facharbeiter in allen Bereichen des Unternehmens eingesetzt, und zwar vorwiegend bei der Kunststoffensterherstellung sowie bei der Montage. Seine Arbeiten führte er selbständig aus und wurde als Facharbeiter nach Lohngruppe 4 des einschlägigen Tarifvertrages des Landesfachverbandes Holz und Kunststoff entlohnt.

Mit Urteil vom 24.1.1991 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger genieße nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters, weil er, wie er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, nur Teiltätigkeiten aus dem Berufsbild des Glasers verrichtet habe. Er sei daher lediglich Angelernter, oberen Ranges und könne mit dem verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögen auf die Tätigkeit eines Sortierers oder Verpackers leichter Gegenstände verwiesen werden. Er könne auch unter betriebsüblichen Bedingungen tätig sein. Denn er bedürfe allenfalls zweier zusätzlicher Arbeitspausen zur Einnahme kleiner Mahlzeiten, welche von den meisten Arbeitgebern noch toleriert würden.

Gegen das ihm am 20.3.1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.4.1991 Berufung eingelegt und trägt vor: Er genieße Berufsschutz als Facharbeiter, wie die vom Senat im Berufungsverfahren angestellten Ermittlungen ergeben hätten. Für ihn sozial und gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeiten seien nicht ersichtlich. Die Tätigkeit eines Hausmeisters sei ihm gesundheitlich nicht zuzumuten. Überdies verfüge er als Fensterbauer auch nicht über die erforderlichen Vorkenntnisse, um eine solche Tätigkeit nach einer Anlernung oder Einarbeitung von längstens bis zu drei Monaten vollwertig verrichten zu können, wie sich aus der Auskunft des Landesarbeitsamtes Rheinland-Pfalz-Saarland vom 26.4.1993 ergebe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichtes Mainz vo...

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