Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 22.06.1994; Aktenzeichen S 2 Ka 147/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers und seine weitere Klage werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 22.6.1994 sowie die drei Widerspruchsbescheide vom 6.10.1993 und die weiteren Widerspruchsbescheide vom 26.1.1994 und vom 8.9.1995 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, über die Widersprüche des Klägers neu zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Senats zu beachten.
2. Der Beklagte hat die dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1932 geborene Kläger wendet sich gegen – nach Wirtschaftlichkeitsprüfungen aufgrund statistischer Durchschnittswerte vorgenommene – Kürzungen seiner Honoraranforderungen für seine Tätigkeit zu Lasten der Primärkassen in den Quartalen I/91, II/92, III/92 und IV/92. Er ist seit Juni 1980 als praktischer Arzt – mit Gebietsarztanerkennung als Internist – zur vertragsärztlichen (kassen- und vertragsärztlichen) ambulanten Krankenversorgung zugelassen.
In den streitigen Quartalen umfaßte die Vergleichsgruppe 51 und 52 praktische Ärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin. Der Kläger hatte regelmäßig etwa um die Hälfte weniger Behandlungsfälle (400: 807, 419: 769, 405: 810, 435: 807) und einen um 1/3 höheren Rentneranteil (44 %: 33 %, 45 %: 34 %, 45 %: 34 %, 44 %: 33 %) als der Durchschnitt der Vergleichsgruppe. Bei den Leistungen überschritt er vor allem mit den Beratungen, den Besuchen zuzüglich Wegegebühren, den eingehenden Untersuchungen, den Sonderleistungen (Injektionen und Lokalanästhesien) und dem Basislabor den Vergleichsgruppendurchschnitt um mehr als 50 %, wobei der erhöhte Rentneranteil bereits berücksichtigt (gewichtet) ist. Auf dieser Grundlage bewegte sich das Gesamthonorar bei Überschreitungen um teils weniger und teils mehr als 50 %, nämlich 43 %, 39 %, 63 %, 49 %. Dem standen fast durchweg Unterschreitungen (-) und zeitweise auch Überschreitungen (+) bei den Arzneikosten, den Arbeitsunfähigkeitsfällen, den Arbeitsunfähigkeitstagen und den Krankenhauseinweisungsfällen gegenüber, nämlich bei den Arzneikosten – 19,4 %, – 22,9 %, – 10,6 %, – 17,5 % (oder – 10,5 % ?), bei den Arbeitsunfähigkeitsfällen – 29 %, – 44 %, – 34 %, – 13 %, bei den Arbeitsunfähigkeitstagen + 42 %, – 62 %, – 64 %, +23 %, bei den Krankenhauseinweisungsfällen – ?, + 17 %, + 14 %, – 29 %.
Für das Quartal I/91 wurde die Honoraranforderung bei den Beratungen (Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts um 64 %) um 10 % = 1.573,70 DM durch Bescheid vom 19.6.1991 gekürzt. Durch Widerspruchsbescheid vom 6.10.1993 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Für das Quartal II/92 wurde die Honoraranforderung bei den Besuchen zuzüglich Wegegebühren (Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts um 73 %) um jeweils 5 % = 590,03 DM bzw 137,98 DM sowie bei den eingehenden Untersuchungen (Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts um 76 %) um 10 % = 530,40 DM durch Bescheid vom 9.9.1992 gekürzt. Durch Bescheid vom 17.3.1993 half der Prüfungsausschuß dem Widerspruch des Klägers ab. Dem dagegen eingelegten Widerspruch der Gemeinsamen Prüfstelle wurde bezüglich der Kürzungen bei den Besuchen und Wegegebühren um jeweils 5 % durch Widerspruchsbescheid vom 6.10.1993 stattgegeben.
Für das Quartal III/92 wurde die Honoraranforderung bei den Beratungen (Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts um 64 %) um 11,59 % = 1.706,28 DM, bei den Besuchen zuzüglich Wegegebühren (Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts um 58 %) um jeweils 5,08 % = 511,15 DM bzw 111,50 DM, bei den eingehenden Untersuchungen (Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts um 72 %) um 6,79 % = 316,14 DM, bei den Sonderleistungen (Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts um 110 %) um 28,38 % = 1.976,67 DM und beim Basislabor (Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts um 87 %) um 22,38 % = 814,41 DM durch Bescheid vom 9.12.1992 gekürzt. Durch Widerspruchsbescheid vom 6.10.1993 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Für das Quartal IV/92 wurde die Honoraranforderung bei den Sonderleistungen (Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts um 98 %) um 24,08 % = 1.781,81 DM durch Bescheid vom 29.4.1993 gekürzt. Durch Widerspruchsbescheid vom 26.1.1994 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und auf den Widerspruch der Gemeinsamen Prüfstelle die Honoraranforderung auch bei den Besuchen zuzüglich Wegegebühren (Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts um 61 %) um jeweils 7,5 % = 833,10 DM bzw 199,02 DM gekürzt.
In den miteinander verbundenen Klageverfahren (gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.1.1994 hatte der Kläger gesondert Klage erhoben – SG Mainz S 2 Ka 46/94 –) hat der Kläger genauso wie in den einzelnen Widerspruchsverfahren im wesentlichen geltend gemacht, als Praxisbesonderheiten seien neben dem erhöhten Rentneranteil auch d...