Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 26.08.1982; Aktenzeichen S 3 U 202/81) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 26. August 1982 aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Aufwendungen zu erstatten, die ihr wegen des Unfalls des Beigeladenen vom 26. Januar 1978 entstanden sind.
3. Leistungspflichtiger Versicherungsträger für den Unfall des Beigeladenen vom 26. Januar 1978 ist der Beklagte.
4. Dem Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für beide Rechtszüge auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zwischen Klägerin und Beklagtem findet nicht statt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin und der Beklagte streiten darum, wer entschädigungspflichtig ist für die Unfallfolgen des Beigeladenen B..
Am 26. Januar 1978 trat der Beigeladene nach seiner Spätschicht bei der Maschinenfabrik G./… (MAG) um 1.15 Uhr die Heimfahrt nach dem ca. 15,5 km entfernt liegenden Bad D. an. Nach einer Fahrstrecke von 3,5 km befuhr er die Bundesstraße … in Richtung Bundesautobahn, als in Höhe von Bad Überkinger ein vorausfahrendes, ihm unbekanntes Fahrzeug – gefahren von Frau Sch. – auf die linke Straßenseite geriet und mit beiden Vorderrädern im Graben quer zur Fahrbahn liegen blieb. Dieses Fahrzeug blockierte die Gegenfahrbahn zu 2/3. Der Beigeladene hielt in einem gewissen Abstand an, sicherte sein Auto und schaltete die Warnblinkanlage ein. Da er wußte, daß noch zwei Pkw mit Kollegen die selbe Strecke befuhren, wartete er, bis sie ebenfalls anhielten. Gemeinsam mit ihnen – K., I. und St. – hob er das steckengebliebene Fahrzeug aus dem Graben und schob es zurück auf die rechte Fahrbahn. Im Augenblick, als die Helfer sich von Frau Sch. verabschieden wollten, wurden sie von einem auf der Gegenfahrbahn aus Richtung Bundesautobahn herannahenden Pkw angefahren. Der Beigeladene wurde schwer verletzt. Er gab an, vom Aussteigen aus seinem Fahrzeug bis zum Unfall seien ca. 10 Minuten vergangen, der Helfer St. schätzte die Zeit vom Eintreffen bis zur Beendigung der Hilfe auf etwa 15 Minuten, der Helfer K. auf ungefähr 5 Minuten, während der Helfer I. über die Zeitdauer der Hilfe keine Angaben machen konnte.
Die Klägerin zahlte als die zuerst angegangene Leistungsträgerin die Behandlungskosten des Beigeladenen in Höhe von 63.335,69 DM, mit Bescheid vom 14. Juli 1980 gewährte sie ihm Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zunächst 50 % und später von 40 %.
Im Klageverfahren hat die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung der ihr entstandenen Aufwendungen begehrt mit der Begründung, der Unfall habe sich während einer Hilfeleistung zur Beseitigung eines gefährlichen Hindernisses ereignet und während einer rechtlich erheblichen Unterbrechung des versicherten Heimwegs, so daß sie nicht als Versicherungsträgerin in Betracht komme. Durch Urteil vom 26. August 1982 hat das Sozialgericht Mainz die Klage abgewiesen und ausgeführt: Für die in den versicherten Heimweg eingeschobene Hilfeleistung durch den Beigeladenen bleibe die Klägerin leistungspflichtig. Der Versicherungsschutz sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht unterbrochen worden. Die Klägerin habe keinen Ersatzanspruch gegen den Beklagten.
Gegen das ihr nach ihren Angaben am 13. Oktober zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Oktober – am 19. Oktober 1982 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingegangen – Berufung eingelegt.
Sie trägt vor: Ihr Versicherungsschutz dem Beigeladenen gegenüber sei zum Unfallzeitpunkt unterbrochen gewesen. Die Unterbrechung sei weder geringfügig noch sei sie beendet gewesen. Zum Unfallzeitpunkt habe der Beigeladene mit dem Rücken zu seiner eigentlichen Fahrtrichtung neben dem geborgenen Fahrzeug gestanden und habe sich mit der Fahrzeugführerin und den weiteren Helfern unterhalten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 26. August 1982 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die ihr wegen des vom Beigeladenen, am 26. Januar 1978 erlittenen Unfalls entstandenen Aufwendungen zu erstatten und die Leistungspflicht des Beklagten festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor: Die Unterbrechung sei geringfügig gewesen. Dafür spreche die kurze Zeit der Hilfeleistung von 10 Minuten. Es sei nicht zulässig, sie im Hinblick auf die gesamte Fahrzeit zu relativieren.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur weiteren Ergänzung der Sachdarstellung wird auf die Verwaltungsakten der Klägerin und auf die Prozeßakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist gemäß §§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist gemäß § 149 SGG hinsichtlich der Erstattungsstreitigkeiten nicht ausgeschlossen, da der Beschwerdewert 1.000,00 DM übersteigt. Der von der Klägerin eingeschlagene Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist gemäß §§ 51 Abs. 1 und 54 Abs. 5 SG...