Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 20.07.1999; Aktenzeichen S 1 Ar 332/98)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 20.07.1999 – S 1 Ar 332/98 – wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege der Zugunstenentscheidung höheres Arbeitslosengeld (ALG) ab dem 03.07.1996.

Der 1950 geborene Kläger, auf dessen Lohnsteuerkarte 1996 die Lohnsteuerklasse 1 eingetragen war und bei dem keine Kinder zu berücksichtigen waren, arbeitete vom 03.01.1994 bis zum 31.03.1995 als Tischlergeselle auf Montage bei der Firma Z. in S.. Auf das Arbeitsverhältnis fand der bis zum 31.12.1996 gültige, für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk sowie Glaserhandwerk in Rheinland-Pfalz vom 01.01.1992 in der Fassung des MTV vom 06.04.1993 Anwendung. Dieser MTV sah in Ziffer 14 eine regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit ab dem 01.03.1993 von 38 Stunden vor.

Zuletzt erzielte der Kläger bei der Firma Z. vor seinem Ausscheiden abgerechnetes Arbeitsentgelt wie folgt:

Abrechnungszeiträume

Bruttoarbeitsentgeld

abgerechnete Arbeitstage

Arbeitsstunden

Januar 95

3.803,–

22

170,5

Dezember 94

5.846,50

21

253,75

November 94

6.760,25

20

293,–

Oktober 94

4.925,–

20

215,75

September 94

7.018,50

22

303,–

August 94

6.745,–

23

291,25

Juli 94

5.185,50

21

225,25

Vom 13.02.1995 bis zum 02.07.1996 bezog der Kläger Krankengeld (KG).

Mit Wirkung zum 03.07.1996 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte ALG. Mit Bescheiden vom 25.07.1996 und 05.11.1996 bewilligte die Beklagte ALG ab dem 03.07.1996 in Höhe von 316,80 DM wöchentlich nach einem wöchentlichen Bemessungsentgeld von 870,00 DM, der Leistungsgruppe A und einer Nettolohnersatzquote von 60 vH für insgesamt 572 Tage. Mit Bescheiden vom 17.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.1997 erhöhte die Beklagte das ALG für die Zeit ab dem 03.07.996 auf 324,60 DM wöchentlich, weil sie der Leistungsbemessung ein wöchentliches Arbeitsentgelt von 900,00 DM zugrunde legte.

Hiergegen hatte der Kläger Klage vor dem SG Speyer (S 4 Ar 294/97) mit dem Begehren erhoben, der Bemessung des ALG ein Arbeitsentgelt von 1.410,00 DM wöchentlich zugrunde zu legen. Im dem Klageverfahren hatte sich die Beklagte vergleichsweise zu einer Überprüfung der ALG-Bewilligungsbescheide verpflichtet. Mit Bescheid vom 08.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1998 wurde die Neubemessung des ALG abgelehnt. Der Leistung sei zu Recht ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 900,00 DM zugrunde gelegt worden, weil nur eine tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden berücksichtigt werden könne.

Am 12.06.1998 hat der Kläger erneut Klage vor dem SG Speyer erhoben und vorgetragen, er habe als Montagearbeiter regelmäßig 61,5 Stunden wöchentlich arbeiten müssen. Es sei daher ein wesentlich höheres wöchentliches Arbeitsentgelt der Bemessung zugrunde zu legen.

Das SG hat Auskünfte bei der Firma Z. und dem Verband der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz sowie des Landesverbandes des Tischler- und Schreinerhandwerkes Rheinland-Pfalz eingeholt.

Mit Urteil vom 20.07.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Bemessungsentgelt richte sich zu Recht nach der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen das ihm am 24.09.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 25.10.1999, Berufung eingelegt.

Er trägt vor: Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des MTV für das Tischlerhandwerk gelte nur für Innendienstmitarbeiter. Mitarbeiter im Außendienst seien von der regelmäßigen Arbeitszeit des Tarifvertrages ausgenommen. Im Übrigen bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung, die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Speyer vom 20.07.1999 – S 1 Ar 332/98 – und den Bescheid der Beklagten vom 08.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1998 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 25.07.1996, 05.11.1996 und 17.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.1997 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 03.07.1996 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgeld von 1.440,00 DM in gesetzlicher Höhe zu gewähren,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Bei der Bemessung des ALG könne nur die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit berücksichtigt werden. Dies sei verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die den Kläger betreffende Leistungsakte (Stammnr …) Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Speyer vom 20.07.19...

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