Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 18.01.1995; Aktenzeichen S 11 Ar 14/93)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 18.1.1995 und der Bescheid vom 8.10.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1992 abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 12.9.1992 bis zum 22.3.1993 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 710,– DM wöchentlich, der Leistungsgruppe C und einer Nettolohnersatzquote von 68 vH zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag ab dem 1.4.1993 mit 4 v.H. zu verzinsen.

3. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

4. Die Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 12.9.1992 bis zum 22.3.1993 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 744,76 DM wöchentlich statt der ihm bewilligten 314,40 DM wöchentlich.

Der 1964 geborene Kläger, auf dessen Lohnsteuerkarte 1992 die Lohnsteuerklasse III eingetragen und ein Kind zu berücksichtigen waren, arbeitete vom 5.12.1988 bis zum 16.4.1992 bei der Firma K. als Entgrater. In der Zeit vom 1.1. bis zum 16.4.1992 erzielte er in 570 Arbeitsstunden ein Entgelt in Höhe von insgesamt 12.933,25 DM bei einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden.

Am 21.4.1992 schloß er mit der in S. ansässigen Arbeitnehmer-Verleihfirma H. D. die die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besaß, einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag, wonach er als Leiharbeitnehmer tätig werden sollte und verpflichtet war, auch bei auswärtigen Firmen zu arbeiten. Das Arbeitsentgelt war mit 17,– DM Stundenlohn vereinbart. Gewöhnlich seien acht Stunden täglich zu arbeiten. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug nach Arbeitsvertrag 40 Stunden. Die Entgeltzahlung erfolgte am 20. des Folgemonats. Weder der Kläger noch die Firma H.-D. waren tarifgebunden. Vom 21.4.1992 bis zum 11.9.1992 arbeitete der Kläger als Leiharbeitnehmer der Firma H.-D. ausschließlich als Schleifer für die ausländische Firma S. auf einer Baustelle in den N.. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug ohne Überstunden 53 Stunden wöchentlich.

Nach der Arbeitsbescheinigung der Firma H.-D. vom 15.9.1992 erzielte der Kläger in den letzten vor seinem Ausscheiden abgerechneten drei Lohnabrechnungsmonaten Arbeitsentgelt wie folgt: Mai 1992 3.655,– DM zuzüglich Schmutzzulage 102,– DM zuzüglich Mehrarbeitszuschläge 1.203,60 DM, Juni 1992 3.956,75 DM zuzüglich 116,38 DM Schmutzzulage zuzüglich 1.585,66 DM Mehrarbeitszuschläge und Juli 1992 4.173,50 DM zuzüglich Urlaubsgeld 93,50 DM zuzüglich Schmutzzulage 98,75 DM und zuzüglich Mehrarbeitszuschläge 1.087,57 DM. Im gesamten Zeitraum arbeitete der Kläger insgesamt 693,25 Stunden in 66 Arbeitstagen. Eine Auslandszulage wurde dem Kläger nicht gezahlt.

Am 11.9.1992 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 8.10.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1992 bewilligte die Beklagte ab dem 12.9.1992 Alg nach einem wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 630,– DM, der Leistungsgruppe C und einer Nettolohnersatzquote von 68 vH in Höhe von 314,40 DM wöchentlich. Der Kläger habe im Bemessungszeitraum vom 1.5.1992 bis zum 31.7.1992 einen durchschnittlichen Stundenlohn von 17,– DM erzielt, der mit einer im Metallbereich regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit von 37 Stunden zu multiplizieren sei und daher ein Bemessungsentgelt in Höhe von 630,– DM ergebe. Seit dem 22.3.1993 ist der Kläger wieder in Arbeit.

Am 11.1.1993 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Koblenz erhoben und vorgetragen: Er habe von September 1991 bis einschließlich August 1992 insgesamt brutto 56.952,32 DM erzielt, was einem wöchentlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 1.095,24 DM entspreche. Von diesem Entgelt seien auch Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit entrichtet worden. Er habe in den N. regelmäßig 53 Stunden wöchentlich gearbeitet. Da weder er noch die Firma H.-D. tarifgebunden seien, müsse von dieser regelmäßigen Arbeitszeit bei der Bemessung des Alg ausgegangen werden.

Das Sozialgericht hat von der Firma H.-D. Auskünfte eingeholt und sodann mit Urteil vom 18.1.1995 die Klage abgewiesen. Das Entgelt, das der Kläger vom 21.4.1992 bis zum 11.9.1992 bei der Firma H.-D. erzielt habe, könne der Bemessung des Alg nicht zugrunde gelegt werden, weil diese Beschäftigung nicht der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterlegen habe. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen sein sollte, sei die Beklagte zu Recht von einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden ausgegangen. Der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Rheinland-Pfalz gelte auch für Auslandstätigkeiten.

Gegen das ihm am 6.3.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.3.1995 Berufung eingelegt.

Er trägt vor: Seine Tätigkeit bei der Firma H.-D. sei beitragspflichtig gewesen. Für die Bemessung des Alg komme es daher auf die von ihm tatsächlich geleistete Arbeitszeit an. Es sei verfassungswidrig, Beiträge von tatsächl...

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