Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigungsgebühr im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren. Erledigungsgebühr. gegenseitiges Nachgeben. Widerspruchsbescheid. Abhilfebescheid
Orientierungssatz
1. Nach Auffassung des erkennenden Senates entsteht die Erledigungsgebühr dann, wenn eine anwaltliche Tätigkeit erbracht wird, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten ist (Anschluss BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 13/06 R ua, BSG vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R und LSG Mainz vom 27.10.2008 - L 2 R 49/08).
2. Für den Anfall der Erledigungsgebühr ist ein gegenseitiges Nachgeben der Betroffenen nicht erforderlich (Anschluss BSG vom 2.10.2008 - B 9/9a SB 5/07 R und vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R).
3. Der Annahme einer Erledigung des Widerspruchsverfahrens und dem Anfall einer Erledigungsgebühr steht auch nicht entgegen, dass das Widerspruchsverfahren hier mit dem Erlass eines Widerspruchsbescheides geendet hat, sich mithin also nicht vorher durch einen Abhilfebescheid erledigt. Es kann für das Vorliegen einer Erledigung und den Anfall einer Erledigungsgebühr nach Nr 1002 RVG-VV (Anl 1 RVG F: 2008-12-17) keinen Unterschied machen, welche Form der Versicherungsträger in einem Fall, in dem er dem Begehren des Betroffenen stattgibt, wählt, nämlich ob er vor Erlass eines förmlichen Widerspruchsbescheides einen Abhilfebescheid erlässt oder erst im Widerspruchsbescheid zu Gunsten des Betroffenen entscheidet.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 24.07.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte im Rahmen der Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens auch eine Erledigungsgebühr zu tragen hat.
Der 1956 geborene Kläger beantragte durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten im Dezember 2005 die Übernahme von Kosten für ein bestimmtes digitales Hörgerät als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dem Antrag beigefügt war eine Schilderung des Klägers seiner beruflichen Tätigkeit als Staplerfahrer und Lagerist, in der dieser darauf hinwies, dass er im Lärmbereich arbeite und daher auf das digitale Hörgerät angewiesen sei, da die Festbetragshörgeräte der Krankenkasse den Bedingungen an seinem Arbeitsplatz nicht gerecht würden.
Mit Bescheid vom 12.01.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die beantragten technisch hochwertigen Hörgeräte benötige der Kläger zur Herstellung der Kommunikationsfähigkeit im gesellschaftlichen und privaten Bereich, nicht ausschließlich an seinem Arbeitsplatz. Eine Förderung durch die gesetzliche Rentenversicherungsträger komme nur für solche Hilfsmittel in Betracht, die ausschließlich zur Ausübung der Tätigkeit am derzeitigen Arbeitsplatz benötigt und benutzt würden.
Durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.01.2006 erhob der Kläger dagegen Widerspruch; die Begründung erfolgte durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2006. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte zur Auffassung gekommen sei, dass die beantragten technisch hochwertigen Hörgeräte zur Herstellung der Kommunikationsfähigkeit generell und nicht ausschließlich am Arbeitsplatz benötigt würden. Im privaten und gesellschaftlichen Bereich seien für den Kläger die zuzahlungsfreien Krankenkassengeräte vollkommen ausreichend. An seinem Arbeitsplatz müssten aber hochwertige Geräte zum Einsatz kommen, insoweit sei auf die Ausführungen des Klägers selbst in der dem Antrag beigefügten Schilderung seiner beruflichen Gegebenheiten zu verweisen. Vorgelegt wurde eine weitere Stellungnahme des Klägers vom 09.02.2002, die im Wesentlichen inhaltsgleich mit der dem Antrag beigelegten war. Ergänzend wies der Prozessbevollmächtigte auf eine Bescheinigung des Arbeitgebers des Klägers vom 10.02.2006 hin, in der dieser die vom Kläger geschilderten Bedingungen und Anforderungen des Arbeitsplatzes bestätige. Ferner wurde geltend gemacht, der Kläger begehre nicht die Übernahme der gesamten Kosten der Hörgeräteversorgung, sondern nur die ausschließlich berufsbedingten Mehrkosten, soweit sie die Kosten einer Basisversorgung durch die Krankenkasse überstiegen. Zudem wurde auf verschiedene Urteile des Sozialgerichts (SG) Koblenz sowie des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz verwiesen.
Der eingeschaltete Beratungsärztliche Dienst empfahl in einer Stellungnahme vom 23.02.2006 die Abhilfe des Widerspruchs, da zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz ein höherwertiges Hörgerät erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 03.03.2002 erklärte sich die Beklagte daraufhin bereit, die Kosten für die Beschaffung des Hörgerätes zu übernehmen. Der Bescheid vom 12.01.2006 werde zurückgenommen; dem Widerspruch sei damit in vollem Umfang abgeholfen worden. Die zur zweckentsprec...