Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Überprüfungsverfahren. Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Anwendbarkeit des § 40 Abs 1 S 2 SGB 2 nF auf vor dem 1.8.2016 gestellte Überprüfungsanträge. hinreichende Bestimmtheit
Orientierungssatz
1. § 40 Abs 1 S 2 SGB 2 in der ab dem 1.8.2016 geltenden Fassung ist auf Überprüfungsanträge, die bis zum 31.7.2016 gestellt wurden, nicht anwendbar.
2. Bei einem Aufhebungsbescheid muss für den Leistungsberechtigten erkennbar sein, ob und in welchem Umfang ihm monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verbleiben, um sein Verhalten daran ausrichten zu können.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16.04.2018 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.
Die am 1984 geborene, erwerbsfähige, hilfsbedürftige Klägerin bezog in dem streitigen Zeitraum vom 01.09.2007 bis 31.10.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten. An Unterkunftskosten für die von der Klägerin mit ihrem am 2005 geborenen Sohn bewohnten Wohnung in der R -Straße 19 in L war ausweislich des vorgelegten Mietvorvertrages eine Grundmiete in Höhe von 244,32 €, Vorauszahlungen für Heizung/Warmwasser in Höhe von 65,43 € sowie eine Vorauszahlung an Betriebskosten in Höhe von 65,43 €, gesamt 375,00 € zu zahlen. Der Sohn der Klägerin verfügte über Einkommen in Form von Kindergeld in Höhe von 154,00 € sowie über Unterhalt in Höhe von 109,00 € monatlich.
Mit Bescheid vom 17.08.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 29.02.2008 in Höhe von 347,00 € Regelbedarf zuzüglich Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 125,00 € sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 181,56 €. Für den Sohn der Klägerin wurden lediglich Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 126,56 € bewilligt. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 30.08.2007 teilte die Klägerin den Beginn einer Ausbildung ab dem 04.09.2007 als Kauffrau für Bürokommunikation mit und legte eine Kopie des Berufsausbildungsvertrages mit dem Ausbilder Wirtschaftsinstitut M vom 27.08.2007 vor. In dem Vermerk über eine Vorsprache der Klägerin am 30.08.2007 ist weiter
festgehalten, dass BAB bereits beantragt, der Antrag auf Zuschuss nach § 22 Abs. 7 (SGB II) ausgehändigt und Info dazu gegeben sei. Mit Änderungsbescheid vom 05.09.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 472,00 € und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 181,56 € für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 29.02.2008. Die Leistungsbewilligung den Sohn der Klägerin betreffend wurde aufgehoben. Hierzu ist zur Begründung in dem Bescheid vom 05.09.2007 ausgeführt, dass der Sohn L vorerst bis zur Vorlage des BAB-Bescheides sowie der ersten Verdienstabrechnung aus dem Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Nach Vorlage der Unterlagen erfolge die Überprüfung, inwieweit ihm die Leistungen ab 9/2007 zustehen.
Am 09.11.2007 legte die Klägerin den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit C vom 25.10.2008 betreffend die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB-A) vor. Danach wurde der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 04.09.2007 bis 03.03.2009 in Höhe von 361,00 € monatlich bewilligt. Am 06.11.2007 legte die Klägerin eine weitere Veränderungsmitteilung vor, wonach sie eine Tätigkeit/Ausbildung ab dem 04.09.2007 als Kauffrau für Bürokommunikation mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden aufnehme.
Nach vorheriger Anhörung der Klägerin hob der Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 04.08.2008 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 01.09.2007 bis 31.10.2007 teilweise in Höhe von 877,72 € auf. An Leistungen für die Klägerin wurden in dem Erstattungszeitraum vom 01.09.2007 bis 31.10.2007 Arbeitslosengeld II (Regelleistung in Höhe von 659,30 €) und Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 218,42 €, gesamt in Höhe von 877,72 € aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf BAB gehabt habe und wusste bzw. hätte wissen müssen, dass der ihr zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Die zu Unrecht gezahlten Beträge seien gemäß § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)zu erstatten. Die Klägerin hat die Erstattungsforderung im Nachgang nicht beglichen. Eine Aufrechnung mit den laufenden Leistungen ist nicht erfolgt. Die Forderungen in Höhe von 659,30 € sowie in Höhe von 218,42 € wurden laut Mitteilung der Bundesagent...