Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 13.09.1994; Aktenzeichen S 9 Ar 185/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.9.1994 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt weiterhin die Förderung seiner Teilnahme am Lehrgang „Sonderpädagogische Zusatzausbildung für Gruppenleiter in Werkstätten für Behinderte” (SPZA).
Der … 1960 geborene Kläger ist Werkzeugmachermeister. Er ist seit 1.12.1989 Gruppenleiter in der Schlosserei der Werkstätten für Behinderte M. des Caritasverbandes.
Bereits 1983 war eine Maßnahme durch Übernahme von Fahrtkosten und ab September 1988 ein Meisterlehrgang bei der Handwerkskammer (September 1988 bis Mai 1989 Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, Fahrtkosten) gefördert worden.
Ebenso wurden Teil 3 und 4 des Fachkurses zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Werkzeugmacherhandwerk vom September 1989 (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, Lernmittel, Fahrtkosten) bis Juli 1990 gefördert.
Mit Antrag vom März 1992 beantragte der Kläger schließlich die Förderung der Sonderpädagogischen Zusatzausbildung (SPZA), die vom 7.9.1992 vom Landesverband Rheinland-Pfalz der Lebenshilfe für geistig Behinderte eV in den Westeifelwerkstätten Gerolstein bis Dezember 1993 durchgeführt wurde.
Mit Bescheid vom 12.2.1993 lehnte die Beklagte die Förderung ab, weil die Bildungsmaßnahme im überwiegenden Interesse der Werkstatt für Behinderte liege und wies mit Widerspruchsbescheid vom 12.5.1993 den Widerspruch des Klägers zurück.
Zur am 19.5.1993 erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, die WfB könnten zwar pädagogisch geeignete Fachkräfte mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung zunächst einstellen. Diese müßten dann aber die SPZA nachholen. Würde diese nicht nachgeholt, so dürften sie nicht weiterbeschäftigt werden. Ihnen müßte dann gekündigt werden oder die WfB dürfe nur ein Arbeitstraining für Behinderte aufrechterhalten. Es bestehe nur ein Interesse des Klägers am Erwerb der Zusatzqualifikation, um weiter bei seinem Arbeitgeber bleiben zu können, nicht aber ein besonderes Interesse des Arbeitgebers. Die Zusatzqualifikation sei eine persönliche Voraussetzung und liege allein im Interesse des Arbeitnehmers. Jedenfalls ergebe sich die Pflicht zur Förderung aus § 43 Abs. 2 S 2 AFG. Das arbeitsmarktpolitische Interesse liege darin, daß nur beim Erwerb der Zusatzqualifikation das Arbeitsverhältnis fortbestehen könne. Andernfalls müsse die Beklagte Leistungen erbringen. Zudem liege das arbeitsmarktpolitische Interesse in der Zielsetzung der WfB, die nach § 68 AFG finanzierte Maßnahmen bei der Eingliederung von Behinderten durchführe und zu deren Eingliederung in das Erwerbsleben fördere. Dies liege aber im ureigensten Interesse der Beklagten. Dem Kläger gehe es hingegen nicht um eine Höhergruppierung oder einen beruflichen Aufstieg. Aus §§ 9 bis 11 der Werkstättenverordnung ergebe sich nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung und das Verbot der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Lehrgangsteilnahme.
Durch den Lehrgang würden dem Arbeitnehmer Kenntnisse vermittelt, die er für seine weitere Tätigkeit in der WfB benötige.
Im übrigen habe die Beklagte bisher mehrfach derartige Lehrgänge gefördert.
Mit Urteil vom 13.9.1994 hat das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch auf Förderung nach § 43 Abs. 1 AFG bestehe nicht, weil (Abs. 2) diese im überwiegenden Interesse des Betriebes liege. Der Begriff Betrieb sei entgegen der Meinung des Klägers nicht nur im erwerbswirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Das überwiegende Interesse des Arbeitgebers liege darin, daß er seinen Betrieb nur mit einer entsprechenden Anzahl Mitarbeiter mit der SPZA fortführen könne.
Gegen das ihm am 26.10.1994 zugestellte Urteil wendet sich die Berufung des Klägers vom 14.11.1994. Er wiederholt im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzt, aus § 9 Abs. 3 S 3 und 4, Abs. 2 S 3 der Werkstättenverordnung folge, daß der einzelne Arbeitnehmer verpflichtet sei, die SPZA nachzuholen. Die SPZA sei nicht nur für Mitarbeiter von Werkstätten für Behinderte, sondern auch für Mitarbeiter in sonstigen Einrichtungen für Behinderte offen, also für Beschäftigte, die mit Behinderten tätig seien. Es würden keine betriebsnotwendigen Spezialkenntnisse vermittelt.
Hilfsweise ergebe sich der Anspruch aus § 43 Abs 2 S 2 AFG, weil erst mit entsprechenden Beschäftigten mit SPZA eine Arbeitserprobung für Behinderte und damit deren Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.9.1994 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.2.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.5.1993 aufzuheben und diese zu verurteilen, die Teilnahme am Sonderpädagogischen Lehrgang für Gruppenleiter in Werkstätten für Behinderte ab 7.9.1992 bis Dezember 1993 zu fördern,
hilfsweise,
die Revisi...