Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 10.01.1995; Aktenzeichen S 9 Ar 394/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10.1.1995 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt weiterhin Förderung einer Sonderpädagogischen Zusatzausbildung für Gruppenleiter in Werkstätten für Behinderte (SPZA).
Der im März 1947 geborene Kläger ist Schuhmachergeselle. Er ist seit Juni 1991 Gruppenleiter in der Werkstatt für Behinderte des Caritasverbandes in M.. Im Juli 1993 beantragte er die Förderung der Sonderpädagogischen Zusatzausbildung für Gruppenleiter (SPZA) durch den Caritasverband S. die vom 31.8.1993 bis Mai 1995 dauern sollte.
Mit Bescheid vom 30.8.1993 lehnte die Beklagte die Förderung ab, weil die Bildungsmaßnahme im überwiegenden Interesse der WfB liege und wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.9.1993 den Widerspruch zurück. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse bestehe nicht. Der Arbeitgeber müsse der Arbeitsverwaltung die SPZA der Gruppenleiter nachweisen. Das Arbeitsverhältnis bestehe während der Teilnahme bei vollem Lohnausgleich fort. Außerdem würden überwiegend betriebseigene Spezialkenntnisse für den Umgang mit Behinderten vermittelt. Demgegenüber stehe das Interesse des Widerspruchsführers, Höhergruppierung und beruflichen Aufstieg zu erreichen, eindeutig im Hintergrund. § 43 Abs. 2 S 1 AFG solle die Verlagerung der Lehrgangskosten von den interessierten Organisationen auf die Bundesanstalt vermeiden.
Zur am 14.10.1993 erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, die WfB könnten zwar pädagogisch geeignete Fachkräfte mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung zunächst einstellen. Diese müßten dann aber die SPZA nachholen. Würde diese nicht nachgeholt, so dürften sie nicht weiterbeschäftigt werden. Ihnen müßte dann gekündigt werden oder die WfB dürfe nur ein Arbeitstraining für Behinderte aufrechterhalten. Es bestehe nur ein Interesse des Klägers, am Erwerb der Zusatzqualifikation, um weiter bei seinem Arbeitgeber bleiben zu können, nicht aber ein besonderes Interesse des Arbeitgebers. Die Zusatzqualifikation sei eine persönliche Voraussetzung und liege allein im Interesse des Arbeitnehmers. Jedenfalls ergebe sich die Pflicht zur Förderung aus § 43 Abs. 2 S 2 AFG. Das arbeitsmarktpolitische Interesse liege darin, daß nur beim Erwerb der Zusatzqualifikation das Arbeitsverhältnis fortbestehen könne. Andernfalls müsse die Beklagte Leistungen erbringen. Zudem liege das arbeitsmarktpolitische Interesse in der Zielsetzung der WfB, die nach § 68 AFG finanzierte Maßnahmen bei der Eingliederung von Behinderten durchführe und deren Eingliederung in das Erwerbsleben fördere. Dies liege aber im ureigensten Interesse der Beklagten. Dem Kläger gehe es hingegen nicht um eine Höhergruppierung oder einen beruflichen Aufstieg. Aus §§ 9 bis 11 der Werkstättenverordnung ergebe sich nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung und das Verbot der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Lehrgangsteilnahme.
Durch den Lehrgang würden dem Arbeitnehmer Kenntnisse vermittelt, die er für seine weitere Tätigkeit in der WfB benötige.
Im übrigen habe die Beklagte bisher mehrfach derartige Lehrgänge gefördert.
Mit Urteil vom 10.1.1995 hat das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Förderung nach § 43 Abs. 1 AFG bestehe nicht, weil (Abs. 2) diese im überwiegenden Interesse des Betriebes liege. Der Begriff Betrieb sei entgegen der Meinung des Klägers nicht nur im erwerbswirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Das überwiegende Interesse des Arbeitgebers liege darin, daß er seinen Betrieb nur mit einer entsprechenden Anzahl Mitarbeiter mit der SPZA fortführen könne.
Mit seiner Berufung vom 13.2.1995 wendet sich der Kläger gegen das ihm am 2.2.1995 zugestellte Urteil. Er wiederholt im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzt, aus § 9 Abs. 3 S 3 und 4, Abs. 2 S 3 der Werkstättenverordnung folge, daß der einzelne Arbeitnehmer verpflichtet sei, die SPZA nachzuholen. Die SPZA sei nicht nur für Mitarbeiter von Werkstätten für Behinderte, sondern auch für Mitarbeiter in sonstigen Einrichtungen für Behinderte offen, also für Beschäftigte, die mit Behinderten tätig seien. Hingegen würden keine betriebsnotwendigen Spezialkenntnisse vermittelt.
Hilfsweise ergebe sich der Anspruch aus § 43 Abs. 2 S 2 AFG, weil erst mit entsprechenden Beschäftigten mit SPZA eine Arbeitserprobung für Behinderte und damit deren Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10.1.1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.8.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.9.1993 aufzuheben und diese zu verurteilen, seine Teilnahme an der Maßnahme „Sonderpädagogische Zusatzausbildung” zu fördern,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung z...