Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. sachlicher Zusammenhang. Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls. Fußballturnier im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Teilnahmemöglichkeit. Einladung an alle fußballinteressierten Mitarbeiter. kein Programmpunkt in einem Veranstaltungsprogramm
Orientierungssatz
Die Teilnahme an einem gemeinsam von der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements veranstalteten Fußballturniers, zu dem jeder fußballinteressierte Mitarbeiter als Fußballspieler oder als Zuschauer eingeladen worden war, steht dann nicht unter dem Aspekt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das Fußballspiel nicht in ein Veranstaltungsprogramm integriert war.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.3.2018 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines bei einem betrieblichen Fußballturnier erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.
Der am 1975 geborene Kläger ist bei der S GmbH in K beschäftigt. Das Unternehmen hat rund 1.600 Beschäftigte. Das „S Gesundheitsmanagement“ lud mit einem Aushang und in anderen betriebsinternen Veröffentlichungen für den 26.5.2016 (Feiertag Fronleichnam) zum „S Team Cup“ ein. Darin heißt es: „es ist wieder soweit und es wird das beste Fußballteam von S gesucht“ (…) Aufgefordert sind alle fußballinteressierten Mitarbeiter von S, die sich zu einer Mannschaft zusammenfinden und mitspielen wollen.“ Die Fußzeile des Aushangs lautete: „Geschäftsführung und Betriebsrat gemeinsam für S“. Die Veranstaltung wurde finanziell aus dem Budget des „betrieblichen Gesundheitsmanagements“ unterstützt. Das Turnier fand am 26.5.2016 von 10:00 Uhr bis etwa 16:00 Uhr auf dem Gelände eines K Sportvereins statt. Etwa 60 bis 70 Beschäftigte in 6 Mannschaften nahmen daran teil. Betriebsfremde Personen waren nicht an der Veranstaltung beteiligt. Ein Mitglied der Unternehmensleitung war zeitweise anwesend. Während des Turniers wurden an einem Imbissstand Speisen und Getränke angeboten.
Bei einem Fußballspiel im Rahmen des „S Team Cup“ prallte der Kläger mit einem Gegenspieler zusammen und zog sich dabei eine Tibiakopffraktur rechts zu. Sein Arbeitgeber zeigte der Beklagten den Unfall an und gab an, der Kläger habe sich „beim Betriebssport (Fußballturnier)“ verletzt. Weiter wurde angegeben, der Sport sei als Ausgleich für betriebliche Tätigkeit und als Wettkampf ausgeübt worden. Der Unfall habe sich bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet, zu der die Betriebsangehörigen als Zuschauer eingeladen gewesen seien. Die Veranstaltung finde einmal im Jahr statt. Sie werde vom Betriebsrat organisiert und vom Arbeitgeber unterstützt. Es existiere eine durch Betriebsangehörige organisierte und von der Betriebsleitung gebilligte Sportgemeinschaft, an der sich nur Betriebsangehörige beteiligen könnten. Die Unternehmensleitung unterstütze die Sportgemeinschaft mit Geld.
Mit Bescheid vom 9.11.2016 lehnte die Beklagte „die Gewährung von Entschädigungsleistungen“ aus Anlass des Unfallereignisses ab und führte zur Begründung aus, der Unfall vom 26.5.2016 stelle keinen Versicherungsfall dar. Er habe sich nicht bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet. Aufgrund eines fehlenden Rahmenprogramms sei nicht die gesamte Belegschaft angesprochen worden, sondern nur solche Beschäftigte, die aktiv oder passiv am Fußballturnier beteiligt gewesen seien.
Gegen den Bescheid vom 9.11.2016 legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, das Fußballturnier habe der Pflege und Stärkung der Verbundenheit der Mitarbeiter gedient. Alle Beschäftigten seien angesprochen worden und hätten daran teilnehmen können. Wie in den Vorjahren hätten viele Mitarbeiter davon Gebrauch gemacht, und das Fußballturnier dazu genutzt, in großer Runde einen schönen Tag mit Kolleginnen und Kollegen zu verbringen. Der Arbeitgeber habe die Kosten der Veranstaltung getragen und sei durch Herrn P vertreten gewesen. Während des Turniers sei ein Imbiss betrieben worden, der von Zuschauern und Aktiven genutzt werden konnte. Insgesamt habe es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen könnten unter bestimmten Voraussetzungen der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden. Dies gelte aber nicht für Veranstaltungen, die durch die Form der Einladung oder durch die tatsächliche Gestaltung ausschließlich Sportinteressierte (Sportler und Fans) ansprächen. Das sei hier der Fall gewesen. Ein alternatives Rah...