Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 13.10.1975; Aktenzeichen S 4 Ar 20/75) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der Berufung begehrt der Kläger weiterhin Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 13. November 1974.
Der 1930 geborene Kläger lebt nur mit seiner Ehefrau in gemeinsamen Haushalt. Aus der 1971 geschlossenen Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Kläger war seit 1971 wiederholt arbeitslos. Zuletzt bezog er vom 2. Juli 1973 bis einschließlich 2. November 1974 Arbeitslosengeld (Alg), unter dem 13. November 1974 beantragte er beim Arbeitsamt Neuwied Anschluß-Alhi. Dabei gab er an, seine Ehefrau habe ein monatliches Arbeitseinkommen von 1.618,– DM netto. Er sei Eigentümer von zwei 1971 und 1974 fertiggestellten Zweifamilienhäusern. Eine der darin gelegenen Wohnungen bewohne er mit seiner Ehefrau selbst. Die übrigen Wohnungen seien vermietet. Mieteinnahmen von monatlich 1.140,– DM stünden jedoch monatlichen Belastungen von insgesamt 2.633,– DM gegenüber. Davon entfielen 53,– DM auf öffentliche Abgaben, 2.400,– DM auf Schuldzinsen, 10,– DM auf bewirtschaftungskosten und 170,– DM auf Instandsetzungen.
Das Arbeitsamt lehnte mit Bescheid vom 12. Dezember 1974 die Gewährung von Alhi ab, weil das anzurechnende Einkommen der Ehefrau des Klägers, trotz Berücksichtigung des gesetzlichen Freibetrags in Höhe von 75,– DM wöchentlich, die dem Kläger ohne Anrechnung zustehende Alhi übersteige.
Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, von dem Arbeitseinkommen seiner Ehefrau müsse deren Verlust aus Haus- und Grundbesitz abgesetzt werden. Insoweit habe er wahrscheinlich in Unkenntnis der Rechtslage falsche Angaben gemacht. Von den Mieteinnahmen entfielen auf seine Ehefrau 690,– DM, von den Belastungen jedoch 2.224,40 DM. Nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben, Werbungskosten und Vorsorgeversicherung verbleibe ihr daher nur ein monatliches Einkommen von 83,60 DM.
Die Widerspruchsstelle des Arbeitsamts Neuwied wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 4. Februar 1975 zurück. Nach dem vom Kläger zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt (2.630,– DM brutto monatlich) ergebe sich für die Berechnung ein Einheitslohn von 585,– DM wöchentlich. Einschließlich des Familienzuschlags von 12,– DM errechne sich daher ein Alhi-Anspruch von höchstens 204,– DM wöchentlich. Darauf sei jedoch gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) das Arbeitseinkommen seiner Ehefrau, soweit es 75,– DM wöchentlich übersteige, mit 298,38 DM voll anzurechnen. Die sich aus dem Hausbesitz des Klägers ergebenden Belastungen minderten das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau nicht. Das gelte auch wenn sie selbst Eigentümerin oder Miteigentümerin der Häuser sei, weil die Ausgaben für Haus- und Grundbesitz mit ihrem Erwerbseinkommen nicht in Zusammenhang stunden.
Mit der Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen bezüglich des Einkommens seiner Ehefrau wiederholt und geltend gemacht, der Widerspruchsbescheid stütze sich zu unrecht auf seine falschen ursprünglichen Angaben, daß er allein Eigentümer der beiden Häuser sei. Auf diese Weise werde seine Ehefrau praktisch gezwungen, ihren Haus- und Grundbesitz zu verschleudern. Wenn das Arbeitsamt schon eine Minderung ihres Erwerbseinkommens durch die Aufwendungen für den Haus- und Grundbesitz nicht anerkenne, müsse wenigstens berücksichtigt werden, daß ihr Nettoeinkommen ohne die steuerlichen Vergünstigungen, die sich daraus ergäben, wesentlich niedriger sei. Abgesehen davon sei die getrennte Betrachtung der beiden Einkommensarten nicht zulässig. Einkommen seiner Ehefrau seien nach dem Gesetz alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Die davon u.a. abzusetzenden Werbungskosten seien im Sinne des Steuerrechts zu verstehen.
Das Sozialgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 13. Oktober 1975 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im wesentlichen, trotz Erhöhung des Alhi-Satz es ab 1. Januar 1975 übersteige das anrechenbare Einkommen der Ehefrau des Klägers noch immer den dem Kläger sonst zustehenden Betrag. Die Berechnung des Arbeitsamts sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers könnten vom Erwerbseinkommen seiner Ehefrau die vorgetragenen Verluste aus ihrem Hausbesitz nicht abgesetzt werden. Ob die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen bei Einkünften aus Haus- und Grundbesitz absetzbar seien, könne dahingestellt bleiben. Da derartige Einkünfte weder bei ihm noch bei seiner Ehefrau berücksichtigt seien, sei der Kläger insoweit nicht beschwert. Im übrigen scheitere die vom Kläger begehrte Verrechnung des unstreitigen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau mit den insbesondere wegen der Schuldzinsen geltend gemachten Verlusten aus Haus- und Grundbesitz daran, daß diese nicht zu den absetzbaren Werbungskosten im Sinne des § 138 Abs. 2 AFG ge...