Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragspflicht von Rentenzahlungen einer Pensionskasse. Versorgungsbezüge. betriebliche Altersversorgung. Beitragserhebung auch auf jenen Teil der Versorgungsleistung, der auf Beiträgen des Arbeitnehmers als Versicherungsnehmer beruhte
Orientierungssatz
Die Leistung einer Pensionskasse ist nicht vergleichbar mit der besonderen Konstellation einer Direktversicherung. Sie steht zwangsläufig immer in einem Bezug zu der Beschäftigung und dem (früheren) Arbeitgeber und damit in einem institutionellen Bezug zum Betriebsrentenrecht. Somit sind die Zahlungen einer Pensionskasse insgesamt und damit auch hinsichtlich des Anteils, der auf der alleinigen Beitragsleistung des Versicherten als Versicherungsnehmer beruht, als beitragspflichtige Versorgungsbezüge zu qualifizieren. Eine Übertragung der Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfG vom 06.09.2010 - 1 BvR 739/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr 10 und vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr 11) zur Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen auf die Rentenzahlungen einer Pensionskasse ist nicht gerechtfertigt.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 25.01.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der aus Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der 1952 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 04.05.2006 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) krankenversichert und bei der Beigeladenen zu 1 pflegeversichert. Zu seinen Gunsten wurde zum 01.07.1984 von seinem ehemaligen Arbeitgeber, der V - u W A , bei der Beigeladenen zu 2, der Pensionskasse des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes, eine betriebliche Altersversorgung begründet, die der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der V- u W A vom 01.01.1987 bis zum 30.06.2005 individuell weiterführte. Mit Rentenbescheid vom 02.06.2006 bewilligte die Beigeladene zu 2 dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend ab 01.07.2005. Vom monatlichen Zahlbetrag in Höhe von brutto 406,86 € führte die Beigeladene zu 2 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 55,33 € und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 6,92 € an die Beklagte ab; zunächst abgeführte Beiträge aus der Nachzahlung der Versorgungsbezüge wurden für die Zeit vor dem 04.05.2006 erstattet.
Gegen die Beitragsabführung erhob der Kläger bei der Beklagten mit Schreiben vom 15.06.2006 Einwände; im Hinblick auf anhängige Musterklagen ruhte das Verfahren zunächst. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Beitragsfreiheit derjenigen Zahlungen einer Direktversicherung, die auf Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08), machte der Kläger im Herbst 2010 eine entsprechende Beitragserstattung hinsichtlich der von seinen Versorgungsbezügen einbehaltenen Beiträgen geltend. Er legte eine Aufstellung der Beigeladenen zu 2 vor, wonach ein Anteil von monatlich 303,38 € (2006), 294,50 € (2007), 294,92 € (2008), 286,47 € (2009), 259,23 € (01.01.2010 bis 31.03.2010), 248,29 € (01.04.2010 bis 31.08.2010), 259,23 € (seit 01.09.2010) sowie 248,29 € (seit 01.02.2012; Mitteilung der Beigeladenen zu 2 im Berufungsverfahren vom 25.07.2012) seiner Rentenzahlungen der Beigeladenen zu 2 aus seiner Beitragszahlung vom 01.01.1987 bis zum 30.06.2005 beruht. Mit Bescheid vom 20.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2011 lehnte die Beklagte, soweit Beiträge zur Pflegeversicherung einbehalten worden sind zugleich im Namen der Beigeladenen zu 1, die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für den vom Kläger selbst als Versicherungsnehmer begründeten Anteil der Versorgungsbezüge ab, weil sich die zu Leistungen aus Direktversicherungen ergangene Entscheidung des BVerfG nicht auf die Zahlungen der Beigeladenen zu 1, einer Pensionskasse, übertragen ließen.
Auf die hiergegen am 13.04.2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Koblenz durch Urteil vom 25.01.2012 den "Bescheid der Beklagten vom 22.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2011" (richtig: Bescheid vom 20.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2011) aufgehoben und festgestellt, dass die Versorgungsbezüge, die der Kläger von der Beigeladenen zu 2 bezieht und die auf den Zeitraum ab dem 01.07.1987 entfallen, nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen, und die Beklagte verurteilt, die bisher einbehaltenen Beit...