Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherungspflicht. Lehrlingsbegriff. Auszubildender. Umschüler. Berufsausbildung. berufliche Umschulung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer betrieblichen Umschulung ohne Zahlung einer Ausbildungsvergütung ist nach der vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Umschulungsverhältnisses festzustellen, ob der Umzuschulende in einem geordneten Ausbildungsgang eine umfassende Fachausbildung erhält und deshalb wie ein Lehrling krankenversicherungspflichtig ist.
2. Die Umschulung für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf stellt in der Regel eine förmliche Lehrausbildung dar, die zur Lehrlingseigenschaft des Umzuschulenden führt.
Normenkette
RVO § 165 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 165a Nr. 2; BBiG § 1 Abs. 2, § 47 Abs. 3
Verfahrensgang
SG Trier (Urteil vom 25.05.1983; Aktenzeichen S 5 K 1/82) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 25. Mai 1983 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu ersetzen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der im … 1950 geborene Kläger, gelernter Postschaffner (Postfacharbeiter), stand vom 1. Oktober 1969 bis zum 30. September 1981 als Soldat auf Zeit im Dienst der Bundeswehr. Im Rahmen von Berufsförderungsmaßnahmen für Zeitsoldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz wurde er aufgrund des Umschulungsvertrags mit der beigeladenen Firma H. Sch. vom 18. April 1980 in der Zeit ab 15. April 1980 ohne Zahlung einer Ausbildungsvergütung in den anerkannten Ausbildungsberuf Gas- und Wasserinstallateur umgeschult; am 29. Januar 1982 legte er vor der Handwerkskammer mit Erfolg seine Gesellenprüfung ab.
Wegen der fehlenden Entgeltzahlung verneinte die Beklagte durch Bescheid vom 26. Mai 1981 die Entstehung von Versicherung- und Beitragspflicht zur Krankenversicherung, Rentenversicherung der Arbeiter und zur Bundesanstalt für Arbeit, weil ihrer Ansicht nach keine Beschäftigung als Lehrling/Auszubildender vorlag. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1981).
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei als Auszubildender anzusehen und deshalb versicherungspflichtig gewesen, obwohl er kein Entgelt erhalten habe. Die beigeladene Firma Sch. hat vorgetragen, der Kläger habe in ihrem Betrieb eine förmliche Lehrausbildung für das Gas- und Wasserinstallationshandwerk absolviert; Kosten hätten ihr dadurch aber nicht entstehen sollen. Das beigeladene Kreiswehrersatzamt Trier hat erklärt, daß etwaige Beiträge zur Sozialversicherung nicht als Kosten der Fachausbildung anerkannt werden könnten. Die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz und das Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland, die in erster Instanz ebenfalls beigeladen waren, haben die Auffassung vertreten, daß im strittigen Zeitraum zumindest Versicherungspflicht in der Arbeiterrentenversicherung und Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung bestanden hätten. Demgegenüber hat die Beklagte an ihrer Ansicht festgehalten, daß der Kläger als Umschüler nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei; das ergebe sich auch daraus, daß dar Gesetzgeber bei der Ausbildung nach dem Soldatenversorgungsgesetz ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung einräume.
Durch Urteil vom 25. Mai 1983 hat das Sozialgericht (SG) Trier den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1981 aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger hinsichtlich der Umschulung für das Gas- und Wasserinstallateurhandwerk im Betrieb der beigeladenen Firma Scharntke in der Zeit vom 15. April 1980 bis zum 29. Januar 1982 der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, nach der Art seiner Tätigkeit sei der Kläger Lehrling/Auszubildender gewesen; „berufliche Umschulung” sei versicherungsrechtlich ein neutraler Oberbegriff; maßgeblich sei, wie die Umschulung konkret ausgestaltet sei.
Gegen dieses ihr am 15. Juni 1983 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz am 30. Juni 1983 Berufung eingelegt.
Ihr seitheriges Vorbringen ergänzend, trägt sie vor, wenn die Auffassung des SG richtig wäre, dann hätte es im Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 einer besonderen Vorschrift über die Umschulung nicht bedurft, weil dann alle Personen Auszubildende seien; in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung seien „sonst zu ihrer Ausbildung Beschäftigte” ausdrücklich Lehrlingen gleichgestellt worden, während es eine entsprechende Vorschrift für die Krankenversicherung nicht gebe; daraus werde deutlich, daß der Gesetzgeber nur ohne Entgelt beschäftigte Lehrlinge/Auszubildende in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung habe einbeziehen wollen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialge...