Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufskrankheit. obstruktive Atemwegserkrankung. Schreinermeister. Holzstauballergie. Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten. Schutzmaßnahmen

 

Orientierungssatz

Die Tatbestandsvoraussetzung der Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten nach Nr 4301 der Anl 1 zur BKVO ist bei einem Schreinermeister durch den Wechsel zu einer Bürotätigkeit in der Arbeitsvorbereitung nicht erfüllt, wenn der unter einer Holzstauballergie Leidende sich nach wie vor (5-10 % der Arbeitszeit) in Fertigungsräumen aufhält, wo er Expositionen von Holzstaub ausgesetzt ist.

Die Verwendung einer Atemschutzmaske beim Betreten der Werkstatträume genügt nicht, um sicherzustellen, daß das Auftreten einer erneuten berufsbedingten Atemwegserkrankung nicht zu befürchten ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.01.1995; Aktenzeichen 2 RU 13/94)

BSG (Urteil vom 08.12.1994; Aktenzeichen 2 RU 12/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651861

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