Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 10.04.1995; Aktenzeichen S 7 Ar 148/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10.4.1995 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld ab 27.11.1993.
Die 1941 geborene Klägerin war seit 1989 als Büroangestellte mit einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und einem monatlichen Brutto-Arbeitsentgelt von ca. 3.480 DM bei der Stadt M. beschäftigt. Arbeitsentgelt erhielt, sie bis 25.1.1993. Das Arbeitsverhältnis bestand weiter. Die Arbeitgeberin ist der Aufassung, bei Fortfall der Arbeitsunfähigkeit habe die Klägerin weiterin ihrem Weisungsrecht unterlegen. Vom 26.1.1993 bis 26.11.1993 bezog sie Krankengeld.
Ihren Antrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vom 25.2.1993 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Bescheid vom 8.7.1993 abgelehnt, weil die Klägerin noch in der Lage sei, in ihrem bisherigen Beruf als Verwaltungsangestellte vollschichtig tätig zu sein. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die BfA mit Widerspruchsbescheid vom 15.6.1994 zurück, weil die Klägerin auf Grund der im Widerspruchsverfahren zusätzlich eingeholten fachärztlichen Gutachten für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Publikumsverkehr weiterhin vollschichtig leistungsfähig sei. Nachdem in dem auf Bewilligung von Rente gerichteten Klageverfahren (Sozialgericht Mainz Az. S 3 A 50/94) ein neurologischpsychiatrisches Gutachten zu dem Ergebnis kam, zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung sei die Klägerin noch halbschichtig leistungsfähig gewesen, seit Oktober 1996 sei sie jedoch weder in ihrem bisherigen Beruf noch für andere Tätigkeiten leistungsfähig, schlossen die Beteiligten im Oktober 1997 einen Vergleich, wonach die BfA Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Grund eines im Oktober 1996 eingetretenen Leistungsfalls ab 1.11.1996 zahlt.
Mit Wirkung vom 27.11.1993 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Hierbei gab sie an, weiterhin arbeitsunfähig krankgeschrieben zu sein und ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten zu können. Zu den für sie noch in Betracht kommenden Tätigkeiten machte die Klägerin in dem Antrag keine Angaben. Auf die Anfrage der Beklagten, ob sie bereit sei, im Rahmen des im Rentenbescheid festgestellten Leistungsvermögens zu arbeiten, erklärte die Klägerin, sie sei weiterhin arbeitsunfähig und fühle sich nicht in der Lage zu arbeiten.
Mit Bescheid vom 8.12.1993 und Widerspruchsbescheid vom 19.1.1994 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld ab, weil die Klägerin nicht im Rahmen des vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögens arbeitsbereit sei. Am 1.2.1994 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Klägerin vom 15.3.1994 bis 23.6.1994 wiederum als Verwaltungsangestellte bei der Stadtverwaltung M. gearbeitet; die Tätigkeit hat sie wegen angeblicher Arbeitsunfähgkeit wieder aufgegeben. Mit Urteil vom 10.4.1995 hat das Sozialgericht Mainz die Klage abgewiesen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 19.5.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.5.1995 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ihr sei Arbeitslosengeld nach § 105 a AFG bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung des Rentenversicherungsträgers gewähren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10.4.1995 und den Bescheid der Beklagten vom 8.12.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.1.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 27.11.1993 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Auskünfte der Stadtverwaltung M. eingeholt; zu deren Inhalt wird auf Blatt 90 und 136 der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die die Klägerin betreffende Leistungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte des Sozialgerichts Mainz S 3 A 50/94 und die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der BfA, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nach §§ 143, 144 SGG ohne Zulassung statthaft. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffenden Klage übersteigt die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG festgelegte Grenze von 1.000 DM. Das ergibt sich unter Berücksichtigung des Brutto-Arbeitsentgelts und des beanspruchten Leistungszeitraums bereits bei überschlägiger Berechnung.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Di...