Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 28.06.1999; Aktenzeichen S 3 Ar 381/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.6.1999 (S 3 Ar 381/97) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Aufhebung ihres Erstattungsbescheides, mit dem sie Zahlung in Höhe von 2.080,80 DM verlangt hat.
Der 1942 geborene Kläger war Abteilungsleiter bei den U. S. in Deutschland. Am 29.6.1995 schlossen die Arbeitsvertragsparteien einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.1.1996 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist endete. Der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von 251.338,– DM und zusätzlich eine Urlaubsabgeltung. Nach Angaben der Arbeitgeberin hätte der Urlaub im Anschluss an das Arbeitsverhältnis bis zum 5.2.1996 gedauert.
Nachdem sich der Kläger mit Wirkung zum 1.2.1996 arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 6.2.1996 in Höhe von 693,60 DM wöchentlich (Bescheide vom 18.4.1996 und 22.4.1996). Mit Schreiben vom 30.4.1996 hatte die Beklagte den Kläger und seine ehemalige Arbeitgeberin zudem darauf hingewiesen, dass sie im Hinblick auf weitere, geltend gemachte Urlaubsabgeltungsansprüche Alg nach Maßgabe des § 117 Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz – AFG – (Gleichwohlgewährung) zahle und dass insoweit der Anspruch auf Arbeitsentgelt auf sie übergehe.
Vor dem Arbeitsgericht Gießen hatte der Kläger eine weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von 11.139,65 DM für insgesamt 30 Urlaubstage aus dem Jahr 1995 geltend gemacht. Mit rechtskräftigem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 27.1.1997 wurde die ehemalige Arbeitgeberin verurteilt, dem Kläger 5.569,82 DM zu zahlen. Zwar sei der Urlaubsanspruch des Klägers am 31.12.1995 untergegangen, so dass auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch am 31.1.1996 nicht entstanden sei. Der Kläger habe jedoch Anspruch auf die Hälfte des geltend gemachten Anspruches als Schadensersatz für untergegangene Urlaubsansprüche, weil sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährungspflicht in Verzug befunden habe. Der dadurch beim Kläger entstandene Schaden sei der Arbeitgeberin hälftig zuzurechnen.
Am 2.4.1997 zahlte die Arbeitgeberin den vom LAG ausgeurteilten Betrag an den Kläger. Ihren Angaben zufolge sei die Überleitungsanzeige der Beklagten nicht an die Lohnstelle in K. weitergeleitet worden.
Daraufhin begehrte die Beklagte mit Bescheid vom 8.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.1997 vom Kläger Erstattung von Alg für die Zeit vom 6.2.1996 bis 13.3.1996 in Höhe von 3.699,20 DM. Der Alg-Anspruch habe wegen der Zahlung einer Urlaubsabgeltung für diesen Zeitraum geruht. Das gezahlte Alg sei daher vom Kläger gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG zu erstatten.
Hiergegen hat der Kläger am 23.12.1997 Klage vor dem Sozialgericht Mainz (SG) erhoben und vorgetragen, eine Urlaubsabgeltung sei nicht gezahlt worden. Es habe sich hier vielmehr um einen Schadensersatzanspruch gehandelt. Die Vorschrift des § 117 AFG sei daher nicht einschlägig.
Mit Schriftsatz vom 5.5.1998 hat die Beklagte ihre Erstattungsforderung auf 2.080,80 DM reduziert. Der Kläger habe Schadensersatz für 15 Urlaubstage erhalten, so dass der Alg-Anspruch auch nur für die Zeit vom 6.2.1996 bis 26.2.1996 geruht habe.
Mit Urteil vom 28.6.1999 hat das SG den Bescheid vom 8.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.1997 aufgehoben. Der dem Kläger zugesprochene Schadensersatz stehe einer Urlaubsabgeltung im Sinne des § 117 Abs. 1 a AFG nicht gleich. Dies gelte selbst dann, wenn die Zahlung mit einer Urlaubsabgeltung in unmittelbarem Zusammenhang stehe. § 117 Abs. 1 a AFG sei einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Die Schadensersatzzahlung werde auch nicht von der Abfindungsregelung des § 117 Abs. 2 AFG erfasst.
Gegen das ihr am 17.8.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3.9.1999 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor: Der Schadensersatzanspruch habe den Charakter einer Urlaubsabgeltung. Daher komme ihm auch Lohnersatzfunktion zu, so dass die Anwendung des § 117 Abs. 1 a AFG gerechtfertigt sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.6.1999 (S 3 Ar 381/97) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor: Die Rechtsauffassung des SG sei zutreffend. Wolle man sich ihr nicht anschließen, müssten zudem seine Kosten für den Arbeitsgerichtsprozess berücksichtigt werden. Im Übrigen werde bestritten, dass die Zahlung seines ehemaligen Arbeitgebers mit befreiender Wirkung erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die den Kläger betreffende Leistungsakte (Stamm-Nr.: …) Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagte...