Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeldanspruch. keine Beschränkung einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" durch Angabe eines Wiedervorstellungstermins
Leitsatz (amtlich)
Bescheinigt der Arzt Arbeitsunfähigkeit ohne Angabe eines Endzeitpunkts bis auf Weiteres, so lässt sich der Angabe eines Wiedervorstellungstermins nicht entnehmen, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Termin beschränkt sein soll.
Normenkette
SGB V § 44 Abs. 1, § 46 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.10.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 02.08.2013 hinaus bis zum 23.10.2013 hat.
Die 1963 geborene Klägerin, die bei der Beklagten krankenversichert ist, erkrankte am 05.04.2013 arbeitsunfähig. In der von der Gemeinschaftspraxis Dr. M /Dr. S, Ärzte für Allgemeinmedizin, Sportmedizin- Phlebologie, Spezielle Schmerztherapie, ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird als Diagnose M47.22G nach ICD 10 (Sonstige Spondylose mit Radikulopathie: Zervikalbereich) genannt. Die Klägerin, die Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezog, erhielt zunächst Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit. Ab dem 23.05.2013 gewährte die Beklagte ihr Krankengeld. Auf Anfrage der Beklagten teilten Dr. M und Dr. S am 10.06.2013 mit, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei unbestimmt. Am 11.07.2013 vermerkte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), die Klägerin habe am 23.07.2013 einen Termin bei einem Neurochirurgen, bis dahin sei Arbeitsunfähigkeit vorerst begründet. Im Auszahlschein der Gemeinschaftspraxis Dr. M /Dr. S vom 24.07.2013 ist angegeben, die Klägerin sei bis auf Weiteres arbeitsunfähig. Sie sei zum 08.08.2013 wiederbestellt. Am 29.07.2013 vermerkte Medizinaldirektor H, MDK, die Klägerin habe zuletzt bei einer Vorstellung letzte Woche über Schmerzen geklagt. Sie habe einen Termin bei einem Facharzt für Neurochirurgie. Weitere Arbeitsunfähigkeit sei nur zu akzeptieren, wenn sie vom Facharzt für Neurochirurgie begründet werde, ansonsten bestehe ein positives Leistungsbild. Mit Bescheid vom 29.07.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei ab dem 03.08.2013 in der Lage, sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemäß ihrem Leistungsbild zur Verfügung zu stellen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie legte einen weiteren Auszahlschein der Praxis Dr. M /Dr. S vom 15.08.2013 vor, in dem bescheinigt wird, dass die Klägerin bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei und der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht absehbar sei. In einem Auszahlschein vom 23.08.2013 werden die gleichen Angaben gemacht. Ferner reichte die Klägerin ein Attest der Praxis Dr. M und Dr. S vom 29.08.2013 zu den Akten, in dem ausgeführt wird, sie leide an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Exacerbation der rechten Schulter im Sinne einer PHS (Periarthritis humeroscapularis) sowie Lumboischialgie bei multiplen Bandscheibenvorfällen. Sie sei weiterhin arbeitsunfähig. Der MDK-Arzt H bat in einer Stellungnahme vom 02.09.2013 um Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK K. Dieser teilte der Beklagten am 23.09.2013 mit, die Klägerin habe den Untersuchungstermin nicht wahrgenommen. Am 01.10.2013 bat die Beklagte den MDK um die erneute Vergabe eines Untersuchungstermins. Die Klägerin reichte einen Bericht des Dr. B, Chefarzt der Abteilung für Orthopädie und Unfallchirurgie, K Krankenhaus W, vom 20.09.2013 über eine ambulante Behandlung am 16.09.2013 zu den Akten. Es werden folgende Diagnosen genannt: Epicondylitis humeri radialis rechts, erhebliche Osteochondrosis und Spondylosis deformans cervicalis punctum maximum HWK III/IV mit multiplen Protrusionen und Vorfällen der Halswirbelsäule (HWS), Zustand nach Kniegelenks-Arthroskopie links, 2011, Nikotin-Abusus. Die HWS habe sich in der Beweglichkeit deutlich schmerzhaft gezeigt. Am 23.10.2013 wurde die Klägerin vom Arzt im MDK Dr. S begutachtet. Er führte aus, bei der Untersuchung habe sich eine endgradige Bewegungseinschränkung in beiden Schultern sowie in der HWS mit Angaben von Sensibilitätsstörungen im rechten Arm gezeigt. Unter Berücksichtigung dieser Funktions- und Fähigkeitsstörungen könne die Klägerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführerin einer Videothek derzeit nicht ausüben. Sie sei jedoch in der Lage, unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen eine zumindest leichte körperliche Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung auszuüben. Dieses Leistungsbild dürfte auch schon seit August 2013 vorgelegen haben. Durch Widerspruchsbescheid vom 09.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Arbeitsunfähigkeit der ...