Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 08.02.1982; Aktenzeichen S 4 Ar 111/81) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 8. Februar 1982 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Aufhebung der Bewilligung von Fahrkosten für Juli 1979 betrifft.
2. Im Übrigen wird sie mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es bei der Rückforderung verbleibt, jedoch der Bescheid des Arbeitsamtes Koblenz vom 4. November 1980 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 1980 und des Widerspruchsbescheids vom 8. April 1981 aufgehoben wird, soweit es um die Bewilligung von Unterhaltsgeld für die Zelt vor dem 1. August 1979 geht.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Mit der Berufung wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld (Uhg) für die Zelt ab 31. August 1977, dessen Rückforderung in Höhe von 12.596,49 DM sowie gegen die Aufhebung der Bewilligung von Fahrkosten für Juli 1979.
Der 1947 geborene Kläger hat nach dem Hauptschulabschluß keinen Beruf erlernt. Er arbeitete in häufig wechselnden Arbeitsstellen als angelernter Elektroschweißer (vier Jahre), Hilfsarbeiter, Lagerarbeiter, Kraftfahrer, kaufmännischer Angestellter, Verkaufsfahrer, Versicherungsvertreter und Siebdrucker. Von Oktober 1966 bis November 1976 stand er einschließlich seiner Dienstzeit von fünf Monaten und 19 Tagen bei der Bundeswehr, nur für sieben Jahre, einen Monat und sechs Tage in insgesamt 16 versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Ab Dezember 1976 war er erneut arbeitslos. Zur Verbesserung seiner Vermittlungschancen und zum erstmaligen Erwerb einer beruflichen Qualifikation sollte er in der Zelt vom 1. Juni 1977 bis 30. November 1979 im Rahmen einer betrieblichen Umschulung zum Modellbauer ausgebildet werden. Die Umschulung erfolgte in einem Betrieb, der sich überwiegend mit Holzmodellbau für Gießereien befaßte. Der Kläger wollte zwar von Anfang an Architektur- und Funktionsmodellbauer werden, hatte aber in dieser Fachrichtung keinen geeigneten Ausbildungsplatz in der näheren Umgebung seines Wohnorts gefunden.
Das Arbeitsamt Koblenz gewahrte ihm für diese Umschulungsmaßnahme gemäß § 45 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) einen monatlichen Fahrkostenzuschuß von 60,– DM ab Juni 1977, 68,– DM ab September 1977 und 73,– DM ab September 1978 sowie Uhg gemäß § 44 Abs. 2 AFG nach einem Bemessungsentgelt von zunächst 410,– DM. Das Uhg betrug zuletzt 23,97 DM täglich. Der Kläger erhielt es bis einschließlich 18. August 1979. An Fahrkosten wurden jedoch bis Juni 1979 nicht 1.658,– DM, sondern nur 1.560,– DM ausgezahlt.
Der Kläger brach die Umschulung vorzeitig ab. Er kündigte den Umschulungsvertrag im Juni 1979 ohne die vertraglich vorgesehene schriftliche Angabe eines wichtigen Grundes zum 31. Juli 1979. Der ausbildende Meister nahm die Kündigung „ohne viel zu fragen” an, da er nach seinen Angaben bis zu diesem Zeltpunkt mit dem Kläger schon sehr viel Ärger gehabt hatte. Beim Kläger waren in der Zelt vom 1. Juni 1977 bis 31. Juli 1979 Insgesamt 148 Fehltage zu verzeichnen, davon 40 ohne ärztliche Krankheitsbescheinigung. Außerdem hatte er bei einer im Januar 1979 in K. durchgeführten Zwischenprüfung sehr schlecht abgeschnitten.
Das Arbeitsamt erfuhr vom Abbruch der Maßnahme erst am 21. August 1979 aufgrund einer telefonischen Rückfrage beim Ausbildungsbetrieb wegen der Höhe der Ausbildungsvergütung. Es stellte daraufhin die weiteren Zahlungen an den Kläger ein. Mit Bescheid vom 4. November 1980 hob es zunächst vorsorglich unter Berufung auf § 151 AFG die Bewilligung von Uhg und Leistungen nach § 45 AFG ganz auf. Mit Schreiben vom gleichen Tag wies es den Kläger außerdem darauf hin, daß er das zu Unrecht gezahlte Uhg zurückzahlen müsse, soweit ihm für die gleiche Zelt weder Arbeitslosengeld (Alg) noch Arbeitslosenhilfe (Alhi) zugestanden hätte.
Nachdem der Kläger gegen den Bescheid vom 4. November 1980 am 10. Dezember 1980 Widerspruch erhoben hatte, beschränkte das Arbeitsamt mit weiterem Bescheid vom 19. Dezember 1980 die Aufhebung der Bewilligung von Fahrkosten auf die Zelt ab 1. Juli 1979 und von Uhg auf die Zelt ab 31. August 1977. Zugleich forderte es 12.596,59 DM, abzüglich 98,– DM restlicher Fahrkosten, Insgesamt also 12.498,49 DM (infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers sind im Bescheid als Restforderung jedoch nur 11.498,49 DM angegeben) vom Kläger zurück, und zwar 11.598,81 DM gemäß § 44 Abs. 6, weil er die Maßnahme am 30. Juni 1979 ohne wichtigen Grund abgebrochen habe und die restlichen 1.006,68 DM gemäß § 152 AFG, weil er den Abbruch der Maßnahme grob fahrlässig verspätet angezeigt habe. Dieser Bescheid wurde gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, das aber keinen weiteren Erfolg hatte (Widerspruchsbescheid vom 8. April 1981).
Mit der Klage hat der Kläger, wie schon im Widerspruchsverfahren, geltend gemacht, er habe die Maßnahme abbrechen müssen, weil es Ihm trotz rechtzeitiger Anm...