Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 17.01.1990; Aktenzeichen S 1 a Ka 34/89)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.1.1990 geändert. Die Honorarkürzungen durch Beschluß vom 16.6.1987 in der Fassung des Beschlusses des Beklagten vom 19.4.1989 werden aufgehoben.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat der Klägerin 1/3 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Honorarkürzungen, die der Klägerin als Ärztin für Neurologie und Psychiatrie mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie in M. wegen überhöhter Honoraranforderungen für ihre kassenärztliche Tätigkeit in den Quartalen III und IV/85 sowie I/86 und I/87 in Höhe von insgesamt 30.912,94 DM auferlegt wurden.

Im Vergleich zur Fachgruppe der 20/21 Nervenärzte (Ärzte für Neurologie und Psychiatrie) überschritt die Klägerin den Fallkostendurchschnitt im Quartal III/85 mit 225 zu durchschnittlich 310 Behandlungsfällen und einem Rentneranteil von 32 % zu 34 % beim Gesamthonorar um 90,40 % (230,57 DM zu 121,10 DM), bei den Beratungen um 71,59 % (17,09 DM zu 9,96 DM), bei den Sonderleistungen um 93,33 % (201,06 DM zu 104 DM) und bei den Laborleistungen um 1.692,31 % (6,99 DM zu 0,39 DM), im Quartal IV/85 mit 285 zu durchschnittlich 280 Behandlungsfällen und einem Rentneranteil von 36 % zu 33 % beim Gesamthonorar um 75,39 % (223,74 DM zu 127,57 DM), bei den Beratungen um 61,69 % (15,91 DM zu 9,84 DM), bei den Sonderleistungen um 76,17 % (195,35 DM zu 110,89 DM) und bei den Laborleistungen um 1.685,71 % (6,26 DM zu 0,35 DM), im Quartal I/86 mit 281 zu durchschnittlich 311 Behandlungsfällen und einem Rentneranteil von 33 % zu 33 % beim Gesamthonorar um 63,10 % (202,90 DM zu 124,40 DM), bei den Beratungen um 62,30 % (15,84 DM zu 9,76 DM), bei den Sonderleistungen um 63,87 % (175,37 DM zu 107,02 DM) und bei den Laborleistungen um 1.746,15 % (4,80 DM zu 0,26 DM) und im Quartal I/87 mit 166 zu durchschnittlich 292 Behandlungsfällen und einem Rentneranteil von 34 % zu 34 % beim Gesamthonorar um 72,42 % (213,18 DM zu 123,64 DM), bei den Beratungen um 85,01 % (17,65 DM zu 9,54 DM), bei den Sonderleistungen um 77,20 % (188,94 DM zu 106,40 DM), bei den Laborleistungen um 1.385,71 % (2,08 DM zu 0,14 DM) und bei den sonstigen Kosten um 105,45 % (1,13 DM zu 0,55 DM).

Wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit wurden die Honoraranforderungen gekürzt, und zwar für das Quartal III/85 durch Beschluß vom 10.12.1985 bei den Beratungen um 10 % = 435,81 DM (verbleibende Überschreitung 54,42 %), bei den Sonderleistungen um 20 % = 10.254,48 DM (verbleibende Überschreitung 54,66 %) und bei den Laborleistungen um 70 % – 1.248,10 DM (verbleibende Überschreitung 438,46 %), für das Quartal IV/85 durch Beschluß vom 13.3.1986 bei den Beratungen um 5 % = 226,80 DM (verbleibende Überschreitung 53,66 %), bei den Sonderleistungen um 10 % = 5.567,50 DM (verbleibende Überschreitung 58,55 %) und bei den Laborleistungen um 70 % – 1.249,50 DM (verbleibende Überschreitung von 437,14 %), für das Quartal I/86 durch Beschluß vom 16.6.1986 bei den Beratungen um 5 % = 222,63 DM (verbleibende Überschreitung 54,20 %), bei den Sonderleistungen um 10 % = 4.928,07 DM (verbleibende Überschreitung 47,49 %) und bei den Laborleistungen um 70 % = 946,05 DM (verbleibende Überschreitung von 453,85 %) sowie für das Quartal I/87 durch Beschluß vom 16.6.1987 jeweils auf 30 % über dem Fachgruppendurchschnitt (verbleibende Überschreitung) bei den Beratungen um 871,53 DM (29,73 %), bei den Sonderleistungen um 8.338,05 DM (26,64 %), bei den Laborleistungen um 315,41 DM (91,29 %) und bei den sonstigen Kosten um 68,07 DM (36,13 %).

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Vielzahl der Beratungen sei darauf zurückzuführen, daß ihre Bereitschaft, in dringenden Fällen zu helfen, nicht auf die Praxis beschränkt sei. Dadurch habe sie erheblich höhere Kosten eingespart, die sonst durch Krankentransporte und Notaufnahmen mit stationärer Intensivpflege entstanden wären. Als Praxisbesonderheiten seien das EMG und die Laborleistungen bereits gerichtlich anerkannt. Das MG nun nicht mehr als Praxisbesonderheit zu berücksichtigen, nur weil inzwischen auch einige andere Ärzte diese Untersuchung durchführten, sei nicht gerechtfertigt. Im übrigen sei die Fachgruppe inhomogen, so daß zumindest teilweise keine Vergleichbarkeit gegeben sei. Nur acht Ärzte fertigten das EMG mit NLG an, sieben Ärzte könnten gefäßbedingte Störungen abklären und lediglich drei Ärzte führten auch blutchemische Untersuchungen durch. Sie selbst sei in der Lage, diese und andere spezifische Leistungen zu erbringen.

Durch Beschlüsse vom 28.9.1988 (betreffend die Quartale III und IV/85 sowie I/86) und vom 19.4.1989 (betreffend das Quartal I/87) hob der Beklagte die Kürzungen bei den Laborleistungen auf und wies die Widersprüche im übrigen zurück. Die Laborleistungen der Klägerin seien nicht zu kritisieren. Zu kritisieren sei vielmehr, daß an...

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