Leitsatz (amtlich)
Anders als die BG dürfen die KK ihren dienstordnungsmäßigen Angestellten Urlaubsgeld oder sonstige regelmäßig wiederkehrende Leistungen nicht lediglich im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrecht nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen gewähren. Die KK sind zu solchen Leistungen nur berechtigt, wenn diese in der geltenden , von der Aufsichtsbehörde genehmigten Dienstordnung ausdrücklich vorgesehen sind.
Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 03.12.1975; Aktenzeichen S 3 K 11/74) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 3. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.
2. Auch im Berufungsverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Urlaubsgelder ohne eine entsprechende Regelung in ihrer Dienstordnung (DO) an die DO-Angestellten zahlen darf oder nicht.
Der Vorstand der Klägerin und der Bezirksvorstand Rheinland-Pfalz der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr haben am 6. Juli 1972 mit Wirkung vom 1. Januar 1972 einen Tarifvertrag abgeschlossen, wonach den Arbeitern und den Angestellten nach dem Bundesangestelltentarif (BAT) sowie den Auszubildenden ein Urlaubsgeld zu zahlen sei. Am 30. Juni 1972 hat der Vorstand der Klägerin beschlossen, daß diese Regelung entsprechend auch für die DO-Bediensteten gelte. Dementsprechend ist den DO-Angestellten 1972 und 1973 Urlaubsgeld ausgezahlt worden.
In einer Anordnung vom 25. Januar 1974 hat das Versicherungsamt bei der Beklagten festgestellt, die Urlaubsgeldzahlungen 1972 und 1973 seien rechtswidrig, die Beträge seien zurückzufordern. Zur Begründung ist ausgeführt, sowohl in der ab 1. September 1973 geltenden als auch in der vorhergehenden DO der Klägerin seien keine Regelungen über Urlaubsgeldzahlungen enthalten, so daß solche Zahlungen auch nicht hätten geleistet werden dürfen.
Daraufhin hat die Klägerin am 25. Februar 1974 die Klage zum Sozialgericht Speyer erhoben und mit ihr die Aufhebung der Anordnung vom 25. Januar 1974 begehrt, soweit sie die Rechtswidrigkeit der Urlaubsgeldzahlungen feststellt.
Die Klägerin hat geltend gemacht: Die Zahlung von Urlaubsgeld an die DO-Angestellten sei zwar in Gesetz, Satzung und Dienstordnung nicht geregelt, werde dadurch aber auch nicht ausgeschlossen. Da das Beamtenrecht, nach dem sich die Verhältnisse der DO-Angestellten richte, keine Regelung über Urlaubsgelder enthalte, könne in die Dienstordnung keine Bestimmung aufgenommen werden, die die Gewährung solcher Zuwendungen verbiete. Es müsse vielmehr ausreichen, daß das Urlaubsgeld – wie es hier auch geschehen sei – nach haushaltsrechtlichen Vorschriften im Rahmen der von den Selbstverwaltungsorganen getroffenen Regelung aus den speziell dafür auch bereitgestellten Haushaltsmitteln gewährt werde.
Die Beklagte hat dagegen eingewendet: Nach § 6 der früheren Dienstordnung der Klägerin vom 16. November 1964 und entsprechend nach § 77 der ab 1. September 1973 geltenden Dienstordnung der Klägerin seien die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt sei. Da nach dem Landesbeamtenrecht keine Urlaubsgelder vorgesehen seien und auch die Dienstordnungen der Klägerin keine Abweichungen enthielten, dürfe die Klägerin an ihre DO-Angestellten kein Urlaubsgeld zahlen, auch nicht im Rahmen des Haushaltsrechts.
Durch Urteil vom 3. Dezember 1975 hat das Sozialgericht Speyer die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: In der Dienstordnung, die nach § 355 Reichsversicherungsordnung (RVO) einen Besoldungsplan enthalten müsse, seien neben den Gehaltszahlungen auch alle sonstigen laufenden und regelmäßigen Bezüge zu regeln. Das hier streitige Urlaubsgeld sei in diese Gruppe der regelmäßigen Zuwendungen einzuordnen. Es handele sich dagegen nicht um einmalige Zuwendungen, da der Vorstandsbeschluß vom 30. Juni 1972 die Urlaubsgeldgewährung nicht etwa auf das Jahr 1972 beschränkt, sondern sie als regelmäßige und laufende Leistung eingeführt habe. Die Urlaubsgeldgewährung könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Besitzstandswahrung als rechtmäßig erachtet werden.
Das Urteil ist der Klägerin am 9. Dezember 1975 zugestellt worden. Am 31. Dezember 1975 hat sie die Berufung eingelegt. Die Klägerin wiederholt im wesentlichen ihr Vorbringen aus erster Instanz und verweist zusätzlich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Juli 1970 – 2 RU 191/67 –, in dem der Vorstandsbeschluß einer Berufsgenossenschaft über die Gewährung von Weihnachtsgeld für rechtmäßig erklärt worden ist. Im Übrigen meint die Klägerin, jedenfalls sei die Anordnung der Beklagten, die für 1972 und 1973 gezahlten Urlaubsgelder zurückzufordern, entsprechend dem Urteil des BSG vom 24. Mai 1973 – 3 RK 46/71 – unzulässig und deshalb aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 3. Dezember 1975 sowie die Anordnung der Beklagten vom 25. Januar 1974 insgesamt aufzuheben,
hilfsweise,
die Anordn...