Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehrengabe. Sonderzuwendung. gesetzliche Krankenkasse. Dienstordnung. Besoldung. laufende Bezüge
Leitsatz (amtlich)
1. Jubiläumszuwendungen sind als DO-Angestellten in regelmäßiger Wiederkehr zufließende Leistungen in den Besoldungsplan aufzunehmen.
2. DO-Bestimmungen über Jubiläumszuwendungen für DO-Angestellte einer gesetzlichen Krankenkasse stellen nicht lediglich Mindestregelungen dar.
Normenkette
RVO § 351 Abs. 1, §§ 352, 353 Abs. 1, § 695
Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 26.03.1976; Aktenzeichen S 13 K 10/74) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer, Zweigstelle Mainz, vom 26. März 1976 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Vorstand der früheren Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Mainz beschloß am 3. Februar 1972, Angestellten, deren Dienstverhältnis sich nach der Dienstordnung (DO) regelt, bei 25-jährigem Dienstjubiläum eine Zuwendung von DM 600,– und bei 40-jährigem Dienstjubiläum eine von DM 900,– zu zahlen. Die damals geltende DO vom 9. April 1964 enthielt keine besonderen Vorschriften über Jubiläumszuwendungen. Das Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz – Obersicherungsamt – in Mainz genehmigte mit Verfügung vom 13. August 1973 die neugefaßte DO vom 10. Mai 1973 der früheren AOK Mainz mit der Maßgabe, gemäß DO § 61 Abs. 2 dürften Jahreszuwendungen in Höhe von DM 250,– bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, DM 400,– bei einer von 40 Jahren und DM 500,– bei einer von 50 Jahren gewährt werden; die ursprünglich vorgesehene Fassung, die Jubiläumszuwendungen würden durch den Vorstand festgelegt und betrügen mindestens DM 250,–, DM 400,– und DM 500,–, fand keine Zustimmung. Am 5. Oktober 1973 beschloß der Vorstand der früheren AOK Mainz, an seinem Beschluß vom 3. Februar 1972 festzuhalten; am 10. Juni 1974 legte er erneut die Sätze von DM 600,– bei 25-jährigen, DM 900,– bei 40-jährigem und DM 1.200,– bei 50-jährigen Dienstjubiläum fest.
Durch Anordnung vom 26. Juni 1974 hob das Versicherungsamt der Beklagten die Beschlüsse des Vorstandes der früheren AOK Mainz vom 5. Oktober 1973 und 10. Juni 1974 auf, erlaubte Jubiläumszuwendungen an DO-Angestellte nur in Höhe der genehmigten Sätze des DO § 61 Abs. 2 und wies den Kassenvorstand an, über diese Sätze hinausgehende Jubiläumszuwendungen der Kasse nieder zuzuführen. Zur Begründung führte das Versicherungsamt aus, der Vorstand der früheren AOK Mainz habe gegen geltendes Recht verstoßen, als er in seinen Beschlüssen vom 5. Oktober 1973 und 10. Juni 1974 höhere Sätze festgesetzt habe, als es der genehmigte DO § 61 Abs. 2 zulasse.
Gegen diese Anordnung hat die frühere AOK Mainz am 1. Juli 1974 beim Sozialgericht (SG) Speyer, Zweigstelle Mainz, Klage erhoben. Nach ihrer Fusion mit der AOK Bingen zur AOK Mainz-Bingen am 1. Oktober 1974 hat diese als Klägerin die Aufhebung der Anordnung vom 26. Juni 1974 begehrt. Gleichzeitig hat sie gegen die Verfügung des Landesamtes für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz – Oberversicherungsamt – vom 22. August 1974 geklagt, des auch hinsichtlich der neuen DO der Klägerin vom 30. Mai 1974 an seiner Ansicht festhielt, daß DO-Angestellten Jubiläumszuwendungen in Höhe von nur DM 250,–, DM 400,– und DM 500,– nach Dienstzeiten von 25, 40 und 50 Jahren gewährt werden dürften.
Die Klägerin hat ein Rechtsgutachten ihres Prozeßbevollmächtigten Professor Dr. G. K., W., vom 23. November 1974 über die Grenzen der Rechtsaufsicht gegenüber Selbstverwaltungskörperschaften der Sozialversicherung vorgelegt und vorgetragen: Die Anordnung der Beklagten sei rechtswidrig, da sie die Grenzen staatlicher Aufsicht überschreite. Rein formell stunden die Beschlüsse des Vorstandes der früheren AOK Mainz vom 5. Oktober 1973 und vom 10. Juni 1974 zwar im Widerspruch zur DO vom 13. August 1973; gleichwohl seien diese zu Recht ergangen. Es sei dem Vorstand unbenommen, DO-Angestellten Leistungen über die DO-Bestimmungen hinaus zu gewähren; bei diesen handele es sich um Mindestregelungen. Wenn auch die DO-Bestimmungen unangetastet bleiben müßten, sei die Kasse jedoch nicht gehindert, Jubiläumszuwendungen durch Vorstandsbeschluß außerhalb der DO zu gewähren. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil – 3 RK 7/58 – vom 4. Dezember 1958 klar zum Ausdruck gebracht, daß die DO keine erschöpfende und ausschließliche Regelung der Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten enthalte. Jubiläumszuwendungen seien ebensowenig wie Weihnachts- oder sonstige Sonderzuwendungen Bestandteil der Besoldung.
Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen: Die einschränkende Genehmigung des Oberversicherungsamtes Rheinland-Pfalz bezüglich des DO § 61 Abs. 2 sei von der früheren AOK Meint, nicht angefochten worden. Die Auffassung der Klägerin, die vom Oberversicherungsamt genehmigten Sätze für Jubiläumszuwendungen an DO-Angestellte durften überschritten werden, könne nicht geteilt werden. Die DO verliere dadurch ihren Charakter als a...