Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Vorsätzliches Vorenthalten von Nachversicherungsbeiträgen für ausgeschiedene Beamte durch öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Säumniszuschlag. Verjährung
Leitsatz (amtlich)
1. Ansprüche auf Säumniszuschläge wegen verspäteter Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten wurden.
2. Ein vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen im Rahmen der Nachversicherung ausgeschiedener Beamter durch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber liegt vor, wenn aufgrund einer erlassenen Dienstanweisung entgegen der gesetzlichen Verpflichtung bewusst und gewollt zum Fälligkeitstermin Nachversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden und nicht gewährleistet ist, dass der unerledigte Vorgang wieder aufgegriffen wird.
Orientierungssatz
1. Zum Vorsatz gehört nach der allgemeinen Begriffsdefinition das "Wissen und Wollen" der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, werden Beiträge iS des § 25 Abs 1 S 2 SGB 4 vorsätzlich vorenthalten, wenn der Zahlungspflichtige in Kenntnis seiner Beitragspflicht bewusst und gewollt keine Beiträge an den Versicherungsträger abführt. Dabei genügt es, dass der Beitragspflichtige die Verletzung seiner Beitragspflicht, dh den rechtswidrigen Erfolg für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (Anschluss an BSG vom 13.8.1996 - 12 RK 76/94 = SozR 3-2400 § 25 Nr 6; Urteil vom 26.1.2005 - B 12 KR 3/04 R = SozR 4-2400 § 23a Nr 3).
2. Vorsätzlich sind Beiträge auch dann vorenthalten, wenn der Schuldner erst nachträglich von seiner bereits früher entstandenen und fällig gewordenen Beitragsschuld erfährt oder er diese erkennt, die Entrichtung der rückständigen Beiträge aber dennoch willentlich unterlässt.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15.3.2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.439 € festgesetzt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Verjährung von Ansprüchen auf Säumniszuschläge.
Die 1958 geborene Beigeladene, die Versicherte C P , stand in der Zeit vom 1.5.1984 bis zum 31.3.1987 als Rechtsreferendarin (Beamtin auf Widerruf) in einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis zum klagenden Land. Sie wurde nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes zunächst aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Am 1.7.1992 wurde sie zur Richterin auf Probe ernannt. Im Jahr 1996 erfolgte ihre Ernennung als Richterin auf Lebenszeit.
Anlässlich eines Scheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Speyer kam es zwischen den Eheleuten P zu einem Versorgungsausgleichsverfahren ( ). Das Versorgungsdezernat der Oberfinanzdirektion Koblenz, Zentrale Besoldung- und Versorgung (OFD-ZBV), stellte in diesem Zusammenhang fest, dass bislang keine Nachversicherung der Dienstzeit der Beigeladenen bei der Beklagten erfolgt war. Sie teilte der Beklagten mit Schreiben vom Januar 2003 mit, dass sie Nachversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.5.1984 bis zum 31.3.1987 in Höhe von 10.267,66 € zur Zahlung anweise. Hierbei gehe sie von der in der Referendarzeit geleisteten Besoldung (52.654,69 €) und von einem Beitragssatz in Höhe von 19,5 % aus.
Mit Bescheid vom 28.5.2003 forderte die Beklagte von der Klägerin Säumniszuschläge in Höhe von 8.439 €. Nach § 24 Abs. 1 S 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt habe, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Im vorliegenden Fall sei die Versicherte ohne Anspruch und Anwartschaft am 31.3.1987 aus der Beschäftigung ausgeschieden. Die Nachversicherungsbeiträge seien am 1.4.1987 fällig geworden, jedoch erst mit Wertstellung vom 20.1.2003 bei ihr eingegangen. Der frühestmögliche Fälligkeitstag nach § 24 Abs. 1 SGB IV sei der 1.1.1995, so dass sich eine Säumnis von 97 Monaten ergebe. Vervielfältigt mit 1 % der abgerundeten Nachversicherungsschuld errechne sich ein Säumniszuschlag von 8.439 €.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.11.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) Koblenz erhoben.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Forderung nach der Entrichtung von Säumniszuschlägen sei verjährt. Es komme nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 S 2 SGB IV, sondern die vierjährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 S 1 zur Anwendung. Ein vorsätzliches Verhalten sei ihr nicht vorzuwerfen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.3.2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anwendbarkeit d...