Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachentrichtungsantrag. Ausschlußfrist. Fristversäumnis. Teilzahlung. Zahlungsweise
Leitsatz (amtlich)
Bei einem ganz konkreten Belegungsangebot reicht der Zusatz „erste Rate” allein nicht aus, die Absicht zur Beitragsnachentrichtung für den gesamten Zeitraum von 1956 bis 1973 darzutun.
Normenkette
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) Art. 2 § 49a Abs. 2-3; Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) Art. 2 § 51a Abs. 2-3
Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 13.04.1978; Aktenzeichen S 6 A 73/77) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 13. April 1978 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beantragte am 17. Januar 1975 bei der Beklagtem, die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Artikel 2 § 49 c Abs. 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) für die Zeit vom 1. Mai 1972 bis zum 31. Dezember 1973 zuzulassen. Den Betrag von 2.160,00 DM verbuchte die Beklagte antragsgemäß. Am 31. Dezember 1975 stellte der Kläger mit dem Hinweis „zweite Rate” einen weiteren Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen, und zwar für die Monate September bis Dezember 1969, September bis Dezember 1970 und Juni bis Dezember 1971. Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Bescheinigung über die entsprechende Verwendung des Zahlungsbetrages von 1.620,00 DM.
Am 25. Februar 1977 überreichte der Kläger der Beklagten einen Verrechnungsscheck über 2.052,00 DM. Er bat, diesem Betrag da dritte Rate im Rahmen der bestehenden Nachentrichtungsmöglichkeit auf seinem Beitragskonto für die Monate April bis Dezember 1967, Juni bis Dezember 1968 und Juni bis August 1969 zu versuchen. Die Beklagte sah darin einen Nachentrichtungsantrag, den sie durch Bescheid vom 20. April 1977 mit der Begründung ablehnte, aus den bis zum 31. Dezember 1975 gestellten Nachentrichtungsanträgen ergäben sich nur die bereite mit Beiträgen belegten Konnte. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1977 hat der Kläger bei der damaligen Zweigstelle Mainz des Sozialgerichts (SG) Speyer Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Er habe den Antrag auf Nachentrichtung bereits im Januar 1975 dem Grunde nach gestellt, was ausreichend sei. Der Gesetzgeber verlange nicht, sofort ein vollständiges Belegungsangebot abzugeben. Teilzahlungen seien noch innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der Antragsfrist am 31. Dezember 1975 möglich. Er habe seine jeweiligen Zahlungen ausdrücklich als Raten gekennzeichnet. Die Beklagte sei gegebenenfalls nach § 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) vor pflichtet gewesen, auf eine Klarstellung hinzuwirken.
Das SG Mainz hat am 13. April 1978 ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß derjenige, der vor dem 31. Dezember 1975 einen Antrag auf Nachentrichtung für bestimmte Zeiträume gestellt habe, damit nicht das Recht erworben habe, auch noch nach Ablauf der Frist die Nachentrichtung für weitere Zeiträume zu beantragen. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liege nicht vor.
Gegen dieses ihm am 27. April 1978 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz am 23. Mai 1978 Berufung eingelegt.
Er wiederholt sein früheres Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Mainz vom 13. April 1978 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. April 1977 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beitragsnachentrichtung auch für die Monate April bis Dezember 1967, Juni bis Dezember 1968 und Juni bis August 1969 zuzulassen,
hilfsweise,
das Verfahren bis zur Entscheidung des BSG über gleichgelagerte Fälle auszusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichte- und Beklagtenakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Der Aussetzungsantrag des Klägers kann keinen Erfolg haben. Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ob, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht gemäß § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung das anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Dar Streitgegenstand der bereits beim BSG anhängigen Sachen gleicher oder ähnlicher Art ist für die vom Senat zu treffende Entscheidung nicht vorgreiflich im Sinne der Regelung dieser über § 153 SOG auch im Berufungsrechtszug geltenden Vorschrift. Jene Verfahren haben für den vorliegenden Rechtsstreit keine präjudizielle Bedeutung. Es liegt kein Aussetzungsgrund nach § 114 Abs. 2 SGG vor, wenn...