Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachentrichtungsantrag. Ausschlußfrist. Teilzahlung. Zahlungsweise
Leitsatz (amtlich)
Aus der im Gesetz vorgesehenen Teilzahlungsmöglichkeit läßt sich nicht das Recht herleiten, innerhalb von fünf Jahren nach einer rechtzeitigen Beitragsnachentrichtung für einen ganz bestimmten Zeitraum nach eigenem Belieben weitere Nachentrichtungen vornehmen zu können.
Normenkette
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) Art. 2 § 49a Abs. 2-3; Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) Art. 2 § 51a Abs. 2-3
Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 05.05.1978; Aktenzeichen S 6 A 52/77) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 5. Mai 1978 wird Zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beantragte am 17. November 1975 bei der Beklagten, ihm die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Artikel 2 § 49 a Abs. 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1973 zu gestatten. Durch Bescheid vom 1. Juli 1976 genehmigte die Beklagte die Nachentrichtung im beantragten Umfange und verbuchte den eingezahlten Betrag von 9.072,00 DM entsprechend.
Am 1. November 1976 stellte der Kläger einen „Ergänzungsantrag”, mit dem er die Nachentrichtung von Beiträgen für die gesamte Zeit von Januar 1956 bis Dezember 1973 begehrte. Er hat gleichzeitig, Teilzahlungen zuzulassen und den wiederum geleisteten Betrag von 9.072,00 DM als zweite Rate auf seinem Beitragskonto für die Jahre 1968 bis 1970 zu verbuchen.
Durch Bescheid vom 13. Dezember 1976 lehnte die Beklagte den Nachentrichtungsantrag mit der Begründung ab, eine Änderung des bindend gewordenen Bescheids vom 1. Juli 1976 sei nicht mehr zulässig. Per Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1977 hat der Kläger bei der damaligen Zweigstelle Mainz des Sozialgerichts (SG) Speyer am 23. Mai 1977 Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Er habe den Antrag auf Nachentrichtung bereits im November 1975 dem Grunde nach gestellt, was ausreichend sei. Der Gesetzgeber verlange nicht, soforot ein vollständiges Belegungsangebot abzugeben. Teilzahlungen seien noch innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der Antragsfrist am 31. Dezember 1975 möglich. Er habe seine Zahlungen ausdrücklich als Raten gekennzeichnet. Zumindest wäre deshalb die Beklagte im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht gehalten gewesen, auf eine Klarstellung hinzuwirken. Auf die Bindungswirkung des Bescheids vom 1. Juli 1976 könne sich die Beklagte nicht berufen. Da er damals nicht beschwert gewesen sei, habe er gar keinem Anlaß zur Anfechtung jenes Bescheides gehabt.
Das SG Mainz hat durch Urteil vom 5. Mai 1978 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß derjenige, der vor dem 31. Dezember 1975 einen Antrag auf Nachentrichtung für einen bestimmten Zeitraum gestellt habe, damit nicht das Recht erworben habe, auch noch nach Ablauf der Frist die Nachentrichtung für weitere Zeiträume zu beantragen. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liege nicht vor.
Gegen dieses ihm am 17. Mai 1978 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz am 29. Mai 1978 Berufung eingelegt.
Er wiederholt sein früheres Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SO Mainz vom 5. Mai 1978 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 1976 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beitragsnachentrichtung auch für die Zeit von Januar 1956 bis. Dezember 1970 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nicht durch §§ 144 bis 149 SGG ausgeschlossen. Sie ist gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Antrag des Klägers, auch noch Beiträge bis zurück zum Januar 1956 nachentrichten zu dürfen, ist verspätet.
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, der gemäß Artikel 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1973 beantragen konnte; der Antrag war nach Absatz 3 dieser Vorschrift bis zum 31. Dezember 1975 zu stellen. Mit seinem am 17. November 1975 bei der Beklagten eingegangenen Antrag übte der Kläger sein Nachentrichtungsrecht endgültig aus, da er vor Fristablauf und auch bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides vom 1. Juli 1976 keine Änderung mehr vornahm. Er verkennt Sinn und Zweck der Antragsfrist und der Teilzahlung bei der Beitragsnachentrichtung nach Artikel 2 § 49 a AnVNG. Die...