Entscheidungsstichwort (Thema)
Rehabilitationsantrag. Rentenantrag. Anspruchsübergang. Rentenstammrecht. Klagebefugnis
Leitsatz (amtlich)
Die Krankenkasse ist nicht klageberechtigt, einen ihrem Mitglied erteilten, bildend gewordenen Rentenbewilligungsbescheid mit dem Ziel der Vorverlegung des festgestellten Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit und Zahlung des Erstattungsbetrags anzufechten.
Normenkette
SGG § 54 Abs. 1; RVO §§ 183, 1504, 1509a, 1511, 1531, 1537-1538
Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 26.05.1982; Aktenzeichen S 10 J 134/82) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin weiterhin die Vorverlegung des von der Beklagten im Rentenbewilligungsbescheid festgestellten Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit des Beigeladenen und Erfüllung des entsprechenden Erstattungsanspruchs.
Der Beigeladene H. B. (B. erkrankte am 14. September 1977 arbeitsunfähig und erhielt deshalb von der Klägerin Krankengeld vom 26. Oktober bis 23. Dezember 1977. Auf seinen Antrag vom 22. November 1977 gewährte die Beklagte Heilbehandlung in Bad K. vom 2. bis 30. Januar 1978. Wegen weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit zahlte die Klägerin wieder Krankengeld ab 31. Januar 1978. Auf den Rentenantrag vom April 1978 bewilligte die Beklagte dem B. mit Bescheid vom 12. Juni 1978 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Februar 1978 mit Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Januar 1978. Dieser Bescheid wurde vom Beigeladenen nicht angefochten.
Die Beklagte erstattete zwar der Klägerin ihre Krankengeldzahlungen für die Zeit ab Rentenbewilligung vom 1. Februar bis 22. Juni 1978. Sie lehnte aber die Anfang Oktober 1980 von der Klägerin geltend gemachte Erstattung des gezahlten Krankengeldes auch für den Zeitraum vom 1. Dezember bis 23. Dezember 1977 in Höhe von insgesamt 1.284,32 DM Mitte Oktober 1981 ab mit der Begründung, ein anderer Rentenbeginn komme auch unter Berücksichtigung des früher gestellten Rehabilitationsantrags nicht in Betracht, so daß keine Ersatzforderung bestehe.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Neufestsetzung des Rentenbeginns (Vorverlegung auf den ersten Tag des Monats nach der Stellung des Rehabilitationsantrags) sowie als Forderungsübergang Zahlung (Erstattung) des von ihr erbrachten Krankengeldes beansprucht. Hierzu hat sie im wesentlichen ausgeführt: Sie habe Krankengeldzahlungen erbracht, obwohl dem Beigeladenen für den gleichen Zeitraum ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente bereits zugestanden habe. Der Antrag auf Rehabilitation gelte als Antrag auf Rente, wenn der Versicherte – wie im vorliegenden Fall – berufsunfähig oder erwerbsunfähig und nicht zu erwarten gewesen sei, daß die Erwerbsfähigkeit erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne; hiervon sei auch auszugehen, wenn bei Abschluß einer Maßnahme zur Rehabilitation ein Versicherter berufsunfähig oder erwerbsunfähig sei. Dies habe die Beklagte nicht beachtet, vielmehr habe sie den Eintritt des Versicherungsfalls nicht in Verbindung mit dem Rehabilitationsantrag festgesetzt, sondern ihn aufgrund des formellen Rentenantrags erst auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt mit der Folge, daß über längere Zeit hinweg Krankengeld zu zahlen gewesen sei, obwohl für den gleichen Zeitraum bereits ein Anspruch auf Rente bestanden habe. Die von falschen Voraussetzungen ausgehende Festsetzung des Versicherungsfalls beeinträchtige sie in eigenen Rechten, da ein Anspruch auf Übergang der Rente nur dann geltend gemacht werden könne, wenn der Versicherungsfall richtig, also rechtzeitig festgestellt werde.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht klagebefugt; denn sie habe kein Verfügungsrecht über den Rentenanspruch eines Krankengeldempfängers, sie könne insbesondere einen ergangenen Rentenbescheid auch nicht wegen des Rentenbeginns anfechten. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einem früheren Versicherungsfall begründe keine andere Rechtsposition.
Nach Beiladung des Rentenempfängers hat das Sozialgericht Speyer durch Urteil vom 26. Mai 1982 die Klage abgewiesen: Die auf Abänderung des Rentenbescheids gerichtete Klage sei unzulässig. Da die Klägerin einen Anspruchsübergang geltend mache und dieser davon abhängig sei, auf welchen Zeitpunkt der Rentenversicherungsträger den Eintritt des Versicherungsfalls festlegt, setze ein solcher Anspruchsübergang im vorliegenden Fall voraus, daß der bereits bestandskräftig gewordene Bescheid der Beklagten geändert und der Eintritt des Versicherungsfalls durch das Gericht auf einen anderen Zeitpunkt bestimmt werde. Dieses Ziel könne die Klägerin nur dann verfolgen, wenn der Rentenbewilligungsbescheid ihre gesetzlich normierten Ansprüche oder rechtlich anerkannte und geschützte Rechtsposition beeinträchtige; ein nur „praktisches...