Leitsatz (amtlich)

Im Grundsatz ist der Ansicht zuzustimmen, daß vorsätzlich umfassend verweigerte Angaben ebenso wie teilweise unvollständige Angaben einer Bescheidberichtigung entgegenstehen. Ungeachtet des Verschuldens sind jedoch zu hohe Beitragsfestsetzungen trotz Bestandskraft zu berichtigen, wenn nachträglich bekanntgewordene Tatsachen oder Beweismittel für eine niedrigere Festsetzung in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln für eine höhere Festsetzung stehen (zB bloße zeitliche Verschiebung von Lohnausgaben).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665993

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge