Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 14.02.1990; Aktenzeichen S 7 Ar 293/88)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.12.1992; Aktenzeichen 10 RAr 2/92)

 

Tenor

1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Rückforderung der Prüfungs- und Einschreibegebühren in Höhe von 75,– DM richtet.

2. Das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 14.2.1990 und die Bescheide der Beklagten vom 19.3.1983 und 2.12.1988 werden abgeändert, soweit die Beklagte von dem Kläger die Erstattung von Unterhaltsgeld für die Ferientage im Juli 1983 verlangt und soweit darin die Bewilligung von Unterhaltsgeld auch für Prüfungstage im November 1983 aufgehoben wurde.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Unterhaltsgeld für die beiden Prüfungstage am 7. und 22.11.1983 zu gewähren.

4. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung und Erstattung von Unterhaltsgeld, Fahrkosten und Gebühren.

Der 1959 geborene Kläger war nach einer Buchhändlerlehre ab 2.9.1980 arbeitslos gemeldet und hat Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen. Auf Anraten des Arbeitsamtes Mainz stellte er am 1.3.1982 dort einen Antrag auf Umschulung zum Bürokaufmann. Das Arbeitsamt Mainz leitete diesen Antrag an das Arbeitsamt Darmstadt weiter, weil die Umschulung in der Wirtschaftsfachschule B. (im folgenden Wfs) in D. stattfinden sollte. Am 19.5.1982 schloß der Kläger mit der Wfs den Umschulungsvertrag. Die Umschulung war als Tageslehrgang geplant für die Zeit vom 1.4.1982 bis 30.11.1983. Eine Unterbrechung durch Ferien war ua für die Zeit vom 11.7. bis 29.7.1983 vorgesehen. Das Arbeitsamt Darmstadt bewilligte mit Bescheid vom 11.5.1982 Lehrgangsgebühren, Lernmittel, Fahrkosten und Unterhaltsgeld ab dem 1.4.1982 bis zum 15.11.1983.

Ab März 1983 blieb der Kläger vermehrt dem Unterricht in der Wfs fern. Die Fehlzeiten des Klägers stellte die Wfs jeden Monat auf einer Liste zusammen und übersandte diese dem Arbeitsamt Darmstadt. Für folgende Unterrichtstage legte der Kläger ärztliche Atteste seines Hausarztes Dr. F. vor: 12. bis 14.4., 16. bis 17.5.1983, 20. bis 22. und 24.6.1983. Nach den Fehllisten für die Monate Juli bis September 1983 hat der Kläger am Unterricht in der Wfs in diesen Monaten unentschuldigt nicht mehr teilgenommen.

Am 2.9.1983 teilte das Arbeitsamt Darmstadt dem Kläger mit, daß das Unterhaltsgeld ab dem 2.9.1983 weitergezahlt werde. Mit Bescheid vom 13.9.1983 erhöhte es das Unterhaltsgeld (Anpassungsbescheid). Eine Weiterzahlung über den 2.9.1983 hinaus erfolgte aber nicht. Der Kläger mahnte mit Schreiben vom 9.10.1983 die Weiterzahlung des Unterhaltsgeldes an.

Die Wfs bescheinigte dem Kläger in einem 23.9.1983 ausgestellten Zeugnis, daß er an dem Umschulungslehrgang zum Bürokaufmann mit den bezeichneten Noten teilgenommen habe. Dieses Zeugnis wurde dem Kläger nicht – wie den anderen Schülern – im Unterricht am 23.9.1983 ausgehändigt, sondern übersandt. Die schriftliche Prüfung fand am 7. und 22.11.1983 statt. Zur mündlichen Prüfung am 12.1.1984 erschien der Kläger nicht. Die Industrie- und Handelskammer Darmstadt teilte ihm daraufhin mit, daß die Abschlußprüfung als nicht bestanden gelte, weil er ohne wichtigen Grund an der mündlichen Prüfung nicht teilgenommen habe. Der Kläger wiederholte deshalb die schriftliche Prüfung am 23.5.1984 und die mündliche Prüfung am 25.6.1987. Auch jetzt bestand er die Prüfung nicht.

Am 19.12.1983 erließ das Arbeitsamt Darmstadt einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Es hob darin die Entscheidungen vom 11.5.1982, 26.5. und 11.11.1982 über die Bewilligung von Unterhaltsgeld, Fahrkosten und Prüfungsgebühren bzw Gebühren für Eintragung eines Umschulungsvertrages auf, und zwar bezüglich des Unterhaltsgeldes ab 1.4.1982, weil die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung weggefallen seien. Der Kläger habe die Teilnahme mit Wirkung vom 27.6.1983 ohne wichtigen Grund abgebrochen und am Unterricht ohne wichtigen Grund vom 18. bis 31.3.1983, am 20.4.1983, vom 22.4. bis 5.5.1983, vom 18.5. bis 24.5.1983, am 1.6.1983 und vom 13.6. bis 16.6.1983 nicht teilgenommen. Ob das Unterhaltsgeld für die Zeit vom 1.4.1982 bis 25.6.1983 zurückzuzahlen sei, werde das Arbeitsamt Mainz noch mitteilen. Zumindest sei jedoch das Unterhaltsgeld für die Fehltage ab 18.3.1983 und ab Maßnahmeabbruch in Höhe von 2.029,30 DM zurückzuzahlen. Als Aufhebungsgrundlage nannte das Arbeitsamt § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, weil der Kläger seiner Anzeigepflicht fahrlässig nicht nachgekommen sei und leicht hätte erkennen können, daß der Anspruch weggefallen sei.

Als sich der Kläger beim Landesarbeitsamt Hessen über das Ausbleiben des Unterhaltsgeldes beschwerte, belehrte ihn dieses mit Schreiben vom 6.1.1984 und 14.2.1984, daß Unterhaltsgeld nur für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung und Umschulung bezahlt werde und er ab 27.6.1983 keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsgeld habe,...

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