Leitsatz (amtlich)

Für eine Berufskrankheit der obstruktiven Atemwegserkrankung durch chemisch-irrativ oder toxisch wirkende Stoffe ist die Voraussetzung, alle Tätigkeiten zu unterlassen, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, schon dann erfüllt, wenn trotz Verbleibens im selben Gewerbezweig durch Wechsel des Arbeitsplatzes oder des Arbeitgebers künftig ein inhalativer Kontakt mit den Schadstoffen vermieden wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664702

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