Leitsatz (amtlich)
Besuchsreisen zur Pflege von Feuerwehrkameradschaften unterstehen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht schon infolge genereller Billigung durch den Dienstherrn, sondern müssen dem Versicherungsschutz - wie ein Betriebsausflug oder eine andere betriebliche Veranstaltung - durch vorherige und ausdrückliche Einzelfallentscheidung unterstellt worden sein, wenn sie versichert sein sollen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1664198 |
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