Beteiligte

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz

Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

1. Land Rheinland-Pfalz

Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit

2. Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.08.2000; Aktenzeichen B 2 U 86/00 B)

 

Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 15.7.1998 dahingehend abgeändert, dass die Urteilsformel wie folgt lautet:

2) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 21.899.213,17 DM zu zahlen. In Erfüllung dieser Verpflichtung ist die Beklagte berechtigt, der Klägerin anteilig Rechte und Forderungen der Konten 010, 03, 014, 019, 067, 068, 069, 072, 073, 075, 080 und 085 zu übertragen. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

3) Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

4) Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

5) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob und – bejahendenfalls – in welcher Höhe die Beteiligten gegeneinander Ansprüche im Zusammenhang mit der Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) Rheinhessen-Pfalz auf das gesamte Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz haben.

Bis 31.12.1994 waren im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz die landwirtschaftliche BG Rheinhessen-Pfalz, die Beklagte und die landwirtschaftliche BG Hessen-Nassau, jeweils für einzelne Gebietsteile, für die landwirtschaftliche Unfallversicherung zuständig. Im Agrarsozialreformgesetz 1995 (ASRG) vom 29.7.1994 (BGBl 1994, Teil I, S. 1890 ff.) wurde die Alters-, Kranken- und Unfallversicherung für die Landwirtschaft in Rheinland-Pfalz umfassend reformiert. Die Landwirtschaftliche BG Rheinhessen-Pfalz wurde zum 1.1.1995 in „Landwirtschaftliche BG Rheinland-Pfalz” umbenannt. Mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt wurde die Klägerin alleinige Trägerin der landwirtschaftlichen Unfallversicherung in Rheinland-Pfalz (Art 9 Abs 1 ASRG). Die Beklagte und die Landwirtschaftliche BG Hessen-Nassau verloren ihre Zuständigkeit auf rheinland-pfälzischem Gebiet. Die rheinland-pfälzischen Mitglieder der Vertreterversammlung der Beklagten wurden kraft Gesetzes Mitglieder der Vertreterversammlung der Klägerin und verloren ihre Organstellung bei der Beklagten (Art 9 Abs 3 Satz 2 ASRG).

Im Kalenderjahr 1994 waren von den Leistungen der Beklagten auf ihr rheinland-pfälzisches Mitgliedsgebiet 53,46 % ihrer gesamten Sach- und Geldleistungen (allein bezogen auf die Rentenleistungen 55,76 %) entfallen.

Für den Zeitraum vom 1.1.1995 bis 31.12.1996 wurde im ASRG, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch die beteiligten BGen, eine Auftragsverwaltung angeordnet. Gemäß Art 9 Abs 2 S 1 ASRG führte die Beklagte in dieser Zeit die Unfallversicherung in den bisher zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Gebieten im Land Rheinland-Pfalz nach Maßgabe des bei ihr geltenden Satzungsrechts für die Klägerin durch. Nach Satz 2 dieser Vorschrift war das Nähere von den beiden Trägern durch Vereinbarung zu regeln; sie konnten auch von Satz 1 abweichende Regelungen treffen. Art 9 Abs 2 S 3 ASRG bestimmt, dass die Klägerin der Beklagten die durch die Auftragsverwaltung entstehenden Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten zu erstatten habe. Eine abweichende Regelung wurde von den Beteiligten nicht getroffen. Das Beitragsaufkommen der Beklagten aus dem auf die Klägerin übergegangenen Zuständigkeitsbereich betrug in Bezug auf die 1995 erhobene Umlage für 1994 38,21 % ihres gesamten Beitragsaufkommens.

Art 9 Abs 2 S 4 ASRG legt fest, dass für die Übernahme der Angestellten, der Aus- und Fortzubildenden und der Versorgungsempfänger der Beklagten durch die Klägerin die §§ 128 bis 130 und 132 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BeamtRRahmGes) entsprechend gelten und tarifvertragliche Regelungen hiervon unberührt bleiben. In Satz 5 dieser Vorschrift heißt es, komme bis zum 30.6.1995 zwischen den beteiligten Trägern keine oder keine vollständige Einigung nach den §§ 128 und 132 BeamtRRahmGes zustande, träfen die Aufsichtsbehörden der beteiligten Träger die Entscheidung einvernehmlich.

Im Juli 1995 schlossen die Klägerin und die Beklagte eine Vereinbarung zur Regelung des Übergangs des Personals aus Anlass der Einrichtung der Klägerin. Darin wurde der Personalübergang der Mitarbeiter der Beklagten vorbehaltlich deren Rechte und Pflichten geregelt. Den überwechselnden Mitarbeitern wurden mobilitätsfördernde Maßnahmen zugesagt. In Ziff 4 der Vereinbarung erfolgte eine Teilregelung der Verwaltungskostenerstattung für die Auftragsverwaltung in den Jahren 1995 und 1996. Zur Abgeltung der der Beklagten in diesem Zeitraum durch die Aufgabenwahrnehmung in Rheinland-Pfalz entstehenden Verwaltungskosten hat die Klägerin der Beklagten hiernach 50 vH der jeweils in der Kontenklasse 7 (Verwaltungs- und Verfahrenskosten) gebuchten Aufwendungen erstatten. Ferner hieß es, die Verwaltungskostenerstattung solle in erster Linie aus dem Beitragsaufko...

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