Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 25.06.1984; Aktenzeichen S 1 Ar 217/83) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25. Juni 1984 und die Bescheide vom 11. Oktober 1982, 9. Juni und 30. August 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 1983 aufgehoben.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten weiter darüber, ob die Beklagte gemäß § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) Anspruch auf Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und Beitragen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung hat.
Die am … 1924 geborene I. D. (Frau D) aus H. war seit 16. Juli 1968 als Küchenhelferin Zivilbedienstete bei den US-Streitkräften, Dienststelle B. K., in der Messhall W.. Das Arbeitsverhältnis wurde durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 19. Mai 1982 zum 31. Juli 1982 wegen Auflösung der Dienststelle beendet. Nach abgegoltenem Urlaub erhielt Frau D Alg ab 4. September 1982.
Nach Anhörung der Klägerin stellte das Arbeitsamt Bad Kreuznach mit Bescheid vom 11. Oktober 1982 die Erstattungspflicht gemäß § 128 AFG und mit den weiteren Bescheiden vom 9. Juni und 30. August 1983 die Erstattungsforderung für die Zeit vom 19. Februar 1983 (Vollendung des 59. Lebensjahres) bis 20. August 1983 in Höhe von insgesamt 6.619,22 DM fest.
Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin, Streitkräfte der Entsendestaaten unterlägen nicht der Erstattungspflicht und im übrigen erfolgten Arbeitnehmer-Entlassungen aufgrund zwingender organisatorischer Erfordernisse der Dienststelle, die im Haushalt des jeweiligen Entsendestaates begründet seien, blieb erfolglos, weil für Arbeitnehmer der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der Bund die Pflichten des Arbeitgebers übernehme und deshalb erstattungspflichtig sei (Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1983).
Die hiergegen gerichtete Klage hat die Klägerin im wesentlichen damit begründet, Arbeitgeber seien die ausländischen Streitkräfte, die zwar die Verpflichtung übernommen hätten, Arbeitgeberanteile zur Arbeitlosenversicherung für zivile Arbeitnehmer zu leisten, jedoch nicht der Erstattungspflicht des § 128 AFG unterlägen, weil diese Bestimmung nicht Auswirkung auf die Versicherungsansprüche der zivilen Arbeitskräfte und Leistungen von Beiträgen, auf die sich der Ansprüche stütze, habe. Die Streitkräfte seien an der in der Regierungsvorlage erwähnten Ausnutzung der im Interesse des sozialen Schutzes älterer Arbeitnehmer geschaffenen Regelung über das vorgezogene Altersruhegeld für Arbeitslose zu Lasten der Solidargemeinschaft nicht beteiligt gewesen, es fehle deshalb am „Verursacherprinzip”. Es bestehe mithin keine Rechtsgrundlage, um die Bundesregierung von etwaigen finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Bescheiden der Arbeitsämter gegenüber den Ämtern der Verteidigungslasten freizustellen.
Durch Urteil vom 25. Juni 1984 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und hierzu u.a. ausgeführt: Die Erstattungsstreitigkeit unterliege nach den einschlägigen Bestimmungen der deutschen Gerichtsbarkeit, weil der Rechtsbegriff des Sozialversicherungsverhältnisses sich nicht beschränke auf die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie zwischen Arbeitnehmer und Träger der Sozialversicherung, sondern auch die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Träger der Sozialversicherung umfasse. Die Klägerin sei der richtige Adressat des Erstattungsanspruchs auch dann, wenn die US-Streitkräfte Arbeitgeber seien, denn sie sei im vorliegenden Streit passiv legitimiert. Es sei Sache der Klägerin, bei den US-Streitkräften Ersatz für die Erstattungsansprüche zu verlangen, was jedoch nicht Streitgegenstand sei. Die Erstattungsbescheide seien mithin rechtmäßig.
Mit der vom Sozialgericht zugelassenen Berufung wendet sich die Klägerin in erster Linie gegen ihre vom Sozialgericht angenommene Passivlegitimation, weil für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch gegen sie in Prozeßstandschaft für die US-Streitkräfte bestehe, die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Im übrigen sei nicht sie, sondern es seien die US-Streitkräfte Arbeitgeber gewesen, die aufgrund ihrer besonderen Rechtssituation der Erstattungsregelung des § 128 AFG nicht unterlägen, weil nur die Arbeitnehmer den Vorschriften des deutschen Rechts über die Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterstellt seien. Auch könnte § 128 AFG deswegen hier keine Anwendung finden, weil die Dienststelle W. der US-Streitkräfte mit ca. 10 deutschen Arbeitskräften vollständig aufgelöst und sämtliche Arbeitsplätze weggefallen seien, so daß auch im Falle der Frau D keine Rolle gespielt habe, daß sie nach kurzer Zeit der Arbeitslosigkeit Altersruhegeld beziehen konnte, wozu sie sich auf die Arbeitgeberkündigung vom 19. Mai 1982 und die Mitteilung des Hauptquartiers der ...