Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 23.08.1990; Aktenzeichen S 6 Vs 4/90) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 23.08.1990 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grads der Behinderungen (GdB) des Klägers nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Mit Bescheid vom 29.09.1988 stellte das Versorgungsamt Koblenz bei dem 1939 geborenen Kläger als Behinderungen mit einem GdB von 50 fest:
- Herzleistungsbeeinträchtigung nach Herzinfarkt 3/88, Bluthochdruck,
- rezidivierende Wirbelsäulensyndrome.
Im Februar 1989 leitete das Versorgungsamt eine Überprüfung ein. Es holte einen Befundbericht bei dem Internisten hfl ein, den die Ärztin W. auswertete. Nach Anhörung des Klägers setzte das Versorgungsamt Koblenz mit Bescheid vom 20.06.1989 den GdB auf 40 herab, da die nach dem Herzinfarkt des Klägers laufende einjährige Phase der Heilungsbewährung abgelaufen sei.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung des Internisten H. vor. Dieser teilte mit, der Herz-Kreislaufbefund des Klägers habe sich stabilisiert; es sei nicht von einer Besserung bzw Heilung der Herzbefunde auszugehen. Die Wirbelsäulensyndrome seien mit einem Einzel-GdB von 10 zu niedrig bewertet. Der Kläger leide unter ständigen lumbalen Schmerzen, auch wenn einen radiculäre Symptomatik nicht bestehe. Hierfür sei ein Einzel-GdB von 30 angemessen.
Der Sozialmediziner Dr. Wi. führte hierzu in einer gutachterlichen Stellungnahme aus, unter Berücksichtigung der vom Hausarzt erhobenen Befunde sei an sich nur ein Einzel-GdB von 20 für die Herzleistungsbeeinträchtigung angebracht; der Blutdruck befinde sich unter Medikation im Normalbereich und stelle keine Behinderung mehr dar. Dem schloß sich der Beklagte an und wies mit Widerspruchsbescheid vom 4.12.1989 den Widerspruch des Klägers zurück.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Koblenz Beweis erhoben durch die Einholung von Befundberichten des Internisten Dr. He., Kreiskrankenhaus A., des Orthopäden Dr. S. und eines Gutachtens des Dr. G., Chefarzt der inneren Abteilung der K. Klinik A..
Der Sachverständige hat den Kläger im April 1990 untersucht und in seinem Gutachten ausgeführt, der Kläger habe im Belastungs-EKG nur submaximal bis 75 Watt belastet werden können; die Belastung sei wegen ausgeprägter LWS-Beschwerden und stechender Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung vom Thoraxbereich abgebrochen worden. Die vom Hausarzt H. beschriebenen Herzrhythmusstörungen Lown IIIa seien durch eine entsprechende Behandlung deutlich gebessert, jedoch empfinde der Kläger jede Extrasytole als sehr störend. Der Kläger habe durch die Reduktion des Übergewichts, Einstellung des Nikotinabusus und die konsequente Einnahme der verschriebenen Medikamente maximal zur Heilungsbewährung beigetragen. Es habe eine Aneurysmabildung nachgewiesen werden können, durch die die Pumpfunktion noch nicht wesentlich eingeschränkt werde. Bei Weiterbestehen der vorhandenen Herzrhythmusstörungen sei im Laufe der nächsten Zeit eine zunehmende Dekompensation des Myokards zu erwarten; der GdB solle entsprechend angepaßt werden. Die Behinderung Nr. 1 bedinge einen GdB von 50 und die Behinderung 2 einen solchen von 10. Der Gesamt-GdB betrage 50.
Der Beklagte hat hierzu eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. K. vorgelegt und sich bereit erklärt, die Behinderung Nr. 1 neu zu bezeichnen.
Mit Urteil vom 23.08.1990 hat das SG Koblenz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der GdB des Klägers betrage nur 40. Denn für die Behinderung Nr. 1 sei nunmehr nur von einem Einzel-GdB von 40 auszugehen, da beim Kläger nur eine Leistungsbeeinträchtigung bei erst mittelschwerer körperlicher Belastung bestehe. Die Behinderung Nr. 2 rechtfertige nur einen GdB von 10, so daß ein höherer Gesamt-GdB als 40 nicht in Betracht komme.
Am 25.09.1990 hat der Kläger gegen das ihm am 7.09.1990 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor,
wie sich aus dem Gutachten des Dr. G. ergebe, sei der GdB der Behinderung Nr. 1 mit 50 einzustufen. Bei der Bewertung der im Belastungs-EKG erhobenen Befunde sei zu berücksichtigen, daß Dr. G. ihn nur in 25 Watt-Schritten über je 2 Minuten belastet habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 23.08.1990 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Koblenz vom 20.06.1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.1989 aufzuheben,
hilfsweise,
eine erneute internistische Begutachtung durchzuführen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
und nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Koblenz (Az: …) sowie der Prozeßakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren...