Entscheidungsstichwort (Thema)

Feuerwehrübung. Teilnahme als Opfer. Sonderschule mit Internat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Teilnehmer einer versicherten Übung der Feuerwehr sind nicht nur Auszubildende und Lehrende sondern auch Personen, die gerettet werden sollen (Opfer).

2. Die Angeordnete Teilnahme von Schülern einer Sonderschule mit Internat kommt auch als Schulveranstaltung in Betracht.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs. 1 Nrn. 8, 14b, § 548

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 07.10.1981; Aktenzeichen S 2 U 123/81)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.12.1983; Aktenzeichen 2 RU 63/82)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 7. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1962 geborene K. B. (B.) erlitt am 27. Mai 1978 als Internatsschüler bei einer Feuerwehrübung eine Rauch Vergiftung. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz der Aufwendungen für die Heilbehandlung in Höhe von 1.940,40 DM.

B, war bei der Klägerin gegen Krankheit familienversichert. Wegen Lernbehinderung und Verhaltensauffälligkeiten besuchte er die M. L.-Sonderschule in C.-S. und war im Internat des … Kinder- und Jugendheimes dort untergebracht. Das Gebäude, in dem B. mit seiner Gruppe wohnte, wurde von der Freiwilligen Feuerwehr S.-C. am 27. Mai 1978 als Gegenstand einer Übung benutzt. Der Ausbruch eines Brandes wurde angenommen und mit Rauchpatronen simuliert. Die Jugendlichen wurden angewiesen, in den Zimmern zu bleiben und die Rettung durch die Feuerwehr abzuwarten, Entgegen der Anordnung des Gruppenerziehers soll B. das Zimmerfenster geöffnet haben, wodurch es zu der Rauchvergiftung kam.

Da die Beklagte eine Kostenerstattung ablehnte, hat die Klägerin Klage erhoben mit der Begründung, ein Versicherungsschutz sei gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO gegeben gewesen, da die Jugendlichen an der Übung durch die angeordnete Verhaltensweise teilgenommen hätten. Die Rettung der Jugendlichen sei wesentlicher Bestandteil der Feuerwehrübung gewesen.

Das Sozialgericht Speyer hat durch Urteil vom 7. Oktober 1981 den Beklagten verurteilt, der Klägerin die Aufwendungen für die Heilbehandlung in Höhe von 1.940,40 DM zu erstatten. Der Erstattungsanspruch der Klägerin sei begründet, da B. als Schüler einer Sonderschule nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 b versichert gewesen sei.

Zwar habe sich der Unfall nicht während des Unterrichts und nicht im Schulgebäude, sondern in der unterrichtsfreien Zeit im Internatsgebäude ereignet, auch seien grundsätzlich Aufenthalt und Tätigkeiten im Internachtsbereich unversichert Dies gelte jedoch nicht wenn es sich um einen Schiller handelt, bei dem die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht die Aufnahme in ein Internat voraus setze, er daher wegen der Teilnahme am Sonderschulunterricht sein Elternhaus verlassen müsse und im Internat untergebracht sei Ver sicherungsschutz sei auch deshalb anzunehmen, weil besondere Gefahrenmomente im Internatsbereich, die dem Schüler während eines Verweilens im Elternhaus nicht begegnet wären, an der Entstehung des Unfalls wesentlich mitgewirkt hätten Dies sei ebenfalls der Fall, weil die Schüler gezwungen gewesen seien, den Anweisungen des Gruppenerziehers zu folgen und dadurch in Zusammenhang mit der Feuerwehrübung besonderen Gefahren ausgesetzt gewesen seien Darüber hinaus sei B jedoch auch nach § 539 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 8 RVO versichert gewesen. Er sei wie ein Angehöriger der Feuerwehr tätig geworden, indem er eines der zu rettenden „Opfer” dargestellt hab. Auch eine rein passive Mitwirkung sei als eine solche Tätigkeit für den Feuerwehr betrieb zu werten Gegen das mit Einschreiben vom 21. Oktober 1981 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19. November 1981 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, ein versicherter Arbeitsunfall (Schulunfall) habe nicht vorgelegen. Die Teilnahme an der Feuerwehrübung sei nicht eine schulische Veranstaltung gewesen, sondern eine Veranstaltung des Internatsbetriebs, die nicht dem Versicherungsschutz unterlieg. Auch sei B. nicht wie ein Angehöriger der Feuerwehr tätig geworden.

Er beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Urteils an.

Zur Ergänzung des Tatbetands wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Klägerin verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die nach §§ 143 ff., insbesondere nach § 149 SOG nicht ausgeschlossene Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Der Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 1504 Abs. 1 RVO in Verbindung mit § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO, da der Schüler B., als Teilnehmer einer Ausbildungsveranstaltung der Feuerwehr versichert gewesen ist.

Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob der Schiller B. einen versicherten Arbeitsunfall (Schulunfall) erlitten hat Streitig ist nicht die grundsätzliche Ersatzpflicht des ...

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