Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Berufsschadensausgleichs bei einem ehemals selbständigen Handwerksmeister

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn ein unter den Schutzbereich des BVG fallender ehemals selbständiger Handwerksmeister ohne die Schädigungsfolgen den gleichen beruflichen Werdegang genommen hätte wie mit der Schädigung, ist als Vergleichseinkommen bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs (§ 30 Abs 3ff BVG) das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A9 zuzüglich des Ortszuschlages nach Anlage 2 BBesG maßgebend (§ 5 Abs 1 BSchAV). Diesem Vergleichseinkommen ist das derzeitige Einkommen gegenüberzustellen. Dazu muß nach § 9 Abs 1 Nr 2 BSchAVO festgestellt werden, was der Beschädigte als Unselbständiger trotz der Schädigungsfolgen auf dem Arbeitsmarkt noch hätte verdienen könne. Ergibt sich hierbei eine Differenz zu Gunsten des Beschädigten, steht ihm dem Grunde nach ein Berufsschadensausgleich zu.

2. Ein Beschädigter, der nur wegen seiner schädigungsbedingten Schwerbehinderung vorzeitiges Altersruhegeld beanspruchen kann und aus dem Arbeitsleben ausscheidet, hat wegen der dadurch eingetretenen Einkommensminderung einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich.

3. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Beschädigte aus einem anderen Grund sozial gesichert vorzeitig seine Erwerbstätigkeit beenden konnte. Das ist dann der Fall, wenn der nicht schädigungsbedingte Anteil des Grades der Behinderung (GdB) allein die Schwerbehinderung bewirkt und somit zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beruf berechtigt hätte, selbst wenn der schädigungsbedingte Anteil der MdE ebenfalls einen GdB von 50 bedingt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Bei dem 1922 geborenen Kläger erkannte das Versorgungsamt L mit Neufeststellungsbescheid vom 11.06.1975 als Schädigungsfolgen nach dem BVG mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. an:

1.      Reizlose Narben an beiden Beinen ohne Funktionsbehinderung,

2.      Bewegungsbehinderung des rechten Kniegelenkes bei Arthrosis deformans

und reizlose Narben.

Der MdE-Bewertung lag ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. L zugrunde, der seinerzeit ausgeführt hatte, der Kläger sei in der Ausübung seines Berufes als Kraftfahrzeugelektromeister nicht besonders behindert.

Aufgrund eines Antrags des Klägers vom 05.07.1979 und eines Gutachtens des Facharztes für Orthopädie D erkannte das Versorgungsamt mit Neufeststellungsbescheid vom 22.01.1980 ein besonderes berufliches Betroffensein gemäß § 30 Abs. 2b BVG an und erhöhte die MdE auf 50 v.H..

Gestützt auf ein weiteres Gutachten des Dr. L vom 21.4.1989, der eine weitgehende Versteifung des rechten Kniegelenkes in ungünstiger Gebrauchsstellung festgestellt hatte, erhöhte das Versorgungsamt die MdE im Neufeststellungsbescheid vom 27.07.1989 auf 70 v.H. und erkannte als Schädigungsfolgen nunmehr an:

1.      Weitgehende Versteifung des rechten Kniegelenks in ungünstiger

Stellung,

2.      reizlose Narbe an beiden Beinen ohne Funktionsbehinderung.

Nach dem Schwerbehindertengesetz hatte das Versorgungsamt L mit Bescheid vom 30.05.1979 als Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 v.H. festgestellt:

1.      reizlose Narben an beiden Beinen ohne Funktionsbehinderung,

Bewegungsbehinderung des rechten Kniegelenkes bei Arthrosis deformans und reizlose Narben (Schädigungsfolgen nach dem BVG),

2.      Gefügestörungen und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,

3.      rezidivierende Gastroduodenitis,

4.      Stenocardie.

Der GdB-Bewertung lag eine gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Lungenkrankheiten D zugrunde, der die Einzel-Behinderungen mit GdB-Werten von 40, 30, 20 und 30 eingeschätzt hatte.

Mit Bescheid vom 03.05.1993 setze das Versorgungsamt die MdE auf 50 v.H. nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 BVG herab, da durch eine am 04.05.1992 durchgeführte Kniegelenksendoprothese rechts eine deutliche Besserung in der Funktion des rechten Kniegelenks des Klägers eingetreten sei. Zugleich wurden die Schädigungsfolgen neu bezeichnet als:

1.      Endoprothese des rechten Kniegelenkes,

2.      reizlose Narben an beiden Beinen ohne Funktionsbehinderung.

Der berufliche Werdegang des Klägers gestaltete sich wie folgt: Der Kläger besuchte von 1929 bis 1937 die Volksschule und erlernte den Beruf eines Kfz-Elektrikers. Im Jahr 1951 legte er die Gesellenprüfung und im Jahr 1955 die Meisterprüfung zum Kfz-Elektrikermeister ab. Von 1949 bis 1966 arbeitete der Kläger als Kfz-Elektrikermeister und übte danach von 1966 bis 1982 eine selbständige Tätigkeit als Kfz-Elektriker aus. Im September 1982 beantragte der Kläger bei der LVA Rheinland-Pfalz die Gewährung von flexiblem Altersruhegeld wegen anerkannter Schwerbehinderung, das ihm nach Abmeldung seines Gewerbebetriebes mit Bescheid vom 11.12.1982 ab 1.1.1983 gewährt wurde.

Im Januar 1995 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt L die Gewährung von Berufsschadensausgleich. Zur Begründung führte er aus, er habe...

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