Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragspsychotherapeutische Versorgung. Psychotherapeut. Fachkundenachweis. Eintragung. Arztregister. begrenztes Prüfrecht einer Kassenärztlichen Vereinigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kassenärztliche Vereinigung hat hinsichtlich des für den Anspruch auf Eintragung einer Psychotherapeutin, welche die Approbation nach der Übergangsvorschrift des § 12 Abs 4 PsychThG erhalten hat, in das Arztregister erforderlichen Fachkundenachweises lediglich ein begrenztes Prüfungsrecht. Sie kann die Eintragung nicht deshalb ablehnen, weil die Psychotherapeutin die Behandlungen nicht lege artis durchgeführt hat, sofern diese im Rahmen eines in den Psychotherapie-Richtlinien vorgesehenen psychotherapeutischen Verfahrens erfolgt sind.

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 13.11.2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.1.2000 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in das Arztregister einzutragen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Klägerin als Psychotherapeutin einen Anspruch auf Eintragung in das bei der Beklagten geführte Arztregister hat.

Die 1958 geborene Klägerin ist nach erfolgreichem Abschluss der Diplomprüfung für Psychologen seit dem 16.12.1983 Diplom-Psychologin. Seit dem 15.4.1997 ist sie in der Abteilung für Palliativmedizin und Schmerztherapie beim H.-Krankenhaus in T. teilzeitbeschäftigt. Die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) wurde ihr durch Urkunde des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung des Landes Rheinland-Pfalz vom 4.1.1999 erteilt.

Am 29.12.1998 beantragte die Klägerin die Eintragung in das Arztregister des Zulassungsbezirks T. Dem Antrag waren Zeugnisse und Bescheinigungen beigefügt.

Mit Schreiben vom 30.9.1999 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der erforderliche Fachkundenachweis nicht ausreichend erbracht sei. Die Klägerin wurde um Übersendung weiterer Unterlagen gebeten. Die Klägerin kam diesem Ansinnen nicht nach, weil für den Fachkundenachweis die Approbation ausreichend sei. Außerdem machte sie geltend, dass sie ihren Pflichten mit dem Nachreichen von 30 Behandlungsfällen nachgekommen sei.

Der Vorstand der Beklagten lehnte daraufhin den Antrag mit Beschluss vom 22.11.1999 ab. Zur Begründung hieß es: Die Klägerin habe den erforderlichen Fachkundenachweis nicht erbracht. Aus den von ihr eingereichten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass sie die psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne der Psychotherapie-Richtlinien (RL) ausgeübt habe. Es bedürfe der Dokumentation des Behandlungsverlaufs, um sicherzustellen, dass es sich tatsächlich um Psychotherapie iS eines Richtlinienverfahrens gehandelt habe. Der Nachweis könne nicht durch die Approbation erbracht werden, da es ansonsten der gesetzlichen Bestimmungen zur Ausgestaltung des Fachkundenachweises nicht bedurft hätte.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.1.2000 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die von Prof Dr. S. ausgestellte Bescheinigung von Januar 1994 lasse nicht erkennen, in welchem Verfahren die Klägerin tätig gewesen sei und wie viele Stunden psychotherapeutischer Tätigkeit sie abgeleistet habe. Die Zeugnisse der U.-klinik E. und der R.L. und H.-klinik E. gäben keinen Anhalt über die psychotherapeutische Behandlungstätigkeit der Klägerin. Auch das Zeugnis der Universität T. von Dezember 1994 rechtfertige keine andere Entscheidung. Eine ehrenamtliche Tätigkeit genüge für die Erbringung des Fachkundenachweises nicht. Die vorgelegten 30 dokumentierten Behandlungsfälle enthielten nicht die erforderlichen Angaben, wie zB den Behandlungsverlauf. Das Zertifikat der Deutschen Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DGVT) reiche nicht aus, um die erforderliche praktische Tätigkeit nachzuweisen. Die Klägerin habe insgesamt nur den Nachweis hinsichtlich 1.200 Behandlungsstunden erbracht. Insoweit seien aber nach § 95c des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) 4.000 bzw 2.000 Behandlungsstunden notwendig. Die vorgelegten Supervisionsbescheinigungen von Dipl-Psych K.-D. und Dipl-Psych S. könnten nicht anerkannt werden, da es sich bei diesen nicht um von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anerkannte Supervisoren handele.

Am 3.3.2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat Falldokumentationen vorgelegt.

Durch Urteil vom 13.11.2002 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen genügten nicht den Anforderungen an den Behandlungsnachweis. Die dokumentierten 30 Behandlungsfälle enthielten keine Angaben über den Behandlungsverlauf und ließen nicht erkennen, ob die Klägerin in einem Richtlinienverfahren tätig geworden sei. Gegen dieses ihr am ...

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